Hallo zusammen.
In einer Zwangsvollstreckungssache wegen Abgabe der EV hat der GV im Jahre 2011 diese nach Verhaftung abgenommen. Der verbrauchte Haftbefehl liegt in der Akte.
Der Schuldner fragt nun an, ob dadurch nicht der Eintrag im Schuldnerverzeichnis gelöscht werden kann.
Hätte der Eintrag schon 2011 gelöscht werden müssen oder sollte ich das Schreiben des Schuldners als Antrag auf Löschung ansehen? Oder kann der Eintrag ausschließlich gelöscht werden wenn der GV/GL die Mitteilung abgibt das die Forderung getilgt ist?
Vielen Dank.