Zustellung PÜ durch Vermittlung der Geschäftsstelle durch Aufgabe zur Post

  • Guten Morgen,

    schon seit ein paar Wochen fällt mir auf, dass eine größere Kanzlei aus NRW hinsichtlich der Zustellung des PÜs beantragt, diese "durch Vermittlung der Geschäftsstelle an den Drittschuldner und Schuldner durch Aufgabe zur Post" zu veranlassen.

    Nach meinem Dafürhalten kann die Geschäftsstelle dieses doch gar nicht veranlassen, oder?!
    Auch im Stöber (RN 533 und 534) finde ich diese Art der Zustellungsmöglichkeit nicht.
    Hat jemand diesbezüglich ggf. auch schon Erfahrungen gemacht?

  • Ev. soll die Formulierung auch nur bedeuten, dass der GV nicht selbst beauftragt sondern dies vom Gericht veranlasst werden soll?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bei mir war ein entsprechender Hinweis für den GV dabei. Ich hab den PÜ daher ganz normal mit dem Hinweis an die zuständige GV-Verteilerstelle gesandt. Der GV kann ja dann durch Aufgabe zur Post zustellen. Von der Geschäftsstelle dürfte die Zustellung nach meiner Ansicht nicht bewirkt werden.

  • Zusätzlich erfolgt die Zustellung des PÜ im Parteibetrieb (oder hat sich da was geändert?). Das Beantragte scheidet somit aus. Es kann lediglich der Umweg mit Zurücksenden und erneute Einreichung bei Gericht zur Weiterleitung an GV gespart werden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bei mir war auch der entsprechende Hinweis für den Gerichtsvollzieher enthalten.
    Bin aber trotzdem der Meinung, dass das so nicht möglich ist?
    Der Gerichtsvollzieher kann doch nicht einfach so nur die Aufgabe zur Post veranlassen? ( § 184 ZPO)

  • Bei mir war auch der entsprechende Hinweis für den Gerichtsvollzieher enthalten.
    Bin aber trotzdem der Meinung, dass das so nicht möglich ist?
    Der Gerichtsvollzieher kann doch nicht einfach so nur die Aufgabe zur Post veranlassen? ( § 184 ZPO)

    Sofern der Drittschuldner nicht im Gerichtsbezirk seinen Sitz hat, regelt die GVGA die Zustellung an ihn durch Aufgabe zur Post, die der GV veranlasst.

    Das ist auch der Grund, warum solche Berufsgläubigervertreter wie XXX (edit by Kai: Klarname entfernt) und Co. die Zustellung selbst veranlassen. In deren bezirken sitzen die großen Drittschuldner wie Banken usw. nämlich nicht.

    Die lassen dann nämlich an DS und Schuldner nur per Post zustellen, was etwas billiger ist als die persönliche Zustellung durch den GV an den DS im eigenen Bezirk. .

  • Sofern der Drittschuldner nicht im Gerichtsbezirk seinen Sitz hat, regelt die GVGA die Zustellung an ihn durch Aufgabe zur Post, die der GV veranlasst.

    Das ist auch der Grund, warum solche Berufsgläubigervertreter wie Seghorn und Co. die Zustellung selbst veranlassen. In deren bezirken sitzen die großen Drittschuldner wie Banken usw. nämlich nicht.

    Die lassen dann nämlich an DS und Schuldner nur per Post zustellen, was etwas billiger ist als die persönliche Zustellung durch den GV an den DS im eigenen Bezirk. .

    Macht es dann ein Gerichtsvollzieher an meinem Gericht oder am Drittschuldnergericht?

  • haben dann aber keinen Anspruch auf eine Drittschuldnererklärung.


    Sagt wer? Woraus ergibt sich das?

    Die (persönliche) Zustellung des GV vor Ort mit der Aufforderung eine Erklärung nach § 840 ZPO abzugeben ist der Grundsatz.

    Die Ausnahme, den Pfüb durch Aufgabe zur Post zugestellt zu bekommen, ändert jedoch nichts an der gesetzlichen Erklärungspflicht des DS.

    Die persönliche Aufforderung des GV entfällt jedoch. Nicht jedoch die Pflicht zur Abgabe der DS-Erklärung.

    Sofern der Drittschuldner nicht im Gerichtsbezirk seinen Sitz hat, regelt die GVGA die Zustellung an ihn durch Aufgabe zur Post, die der GV veranlasst.

    Das ist auch der Grund, warum solche Berufsgläubigervertreter wie Seghorn und Co. die Zustellung selbst veranlassen. In deren bezirken sitzen die großen Drittschuldner wie Banken usw. nämlich nicht.

    Die lassen dann nämlich an DS und Schuldner nur per Post zustellen, was etwas billiger ist als die persönliche Zustellung durch den GV an den DS im eigenen Bezirk. .

    Macht es dann ein Gerichtsvollzieher an meinem Gericht oder am Drittschuldnergericht?

    Es macht der GV, den der Gläubiger beauftragt. Sinnigerweise der, den ich vor Ort habe. Deswegen sitzen die Berufsgläubiger ja an AG's, wo verhältnismässig wegen DS sitzen. (weil der GV sonst natürlich persönlich, auch im eigenen Gebühreninteresse zustellen würde).

    haben dann aber keinen Anspruch auf eine Drittschuldnererklärung.

    § 21 Abs. 4 a der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) verbietet dem Gerichtsvollzieher die Zustellung gerichtlicher Pfändungsbeschlüsse im Fall des § 840 ZPO.

    Das ist nicht richtig. Die Zustellung wird bewirkt. Nur die (persönliche) Aufforderung entfällt. In der Regel ist jedoch auch noch eine schriftliche Aufforderung als Information für den DS beigefügt.

  • Vielen Dank für eure Meinungen! :)

    Im Ergebnis heißt das aber für mich, dass ich die Zustellung nach wie vor über die GVZ-Verteilerstelle vermitteln soll und der GVZ kann sich dann damit auseinandersetzen, ob er die Zustellung durch Aufgabe zur Post veranlasst, oder?!

  • Du kennst Dich ja scheinbar gut aus, nur dass Deine Behauptungen nicht zutreffend sind.

    Die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung wird nur (!) durch die persönliche Übergabe der Pfändung ausgelöst (Stöber, Rdn. 633).

    Was die GVGA betrifft, habe ich nicht behauptet, dass die Zustellung nicht bewirkt wird. Ich habe nur gesagt, dass dem GV die Zustellung mit der Post untersagt ist, wenn der Gläubiger die Zustellung mit der Aufforderung zur Abgabe zur DE beantragt.

    Soweit mir bekannt ist, hat lediglich das LG Schweinfurt in dem Beschluss vom 18.11.1955 - 2 T 200/55 - (DGVZ 1956, 71) die Auffassung vertreten, dass auch die Postzustellung eine Erklärungspflicht auslöst. LGDir Dr. Sebode hat dann diese Entscheidung in der DGVZ 1958, 49 kommentiert und es für wünschenswert gehalten, dass man den damalien § 173 der GVGA entsprechend anpassen würde.

    Das ist aber nicht geschehen, die Vorschrift des damaligen § 173 GVGA entspricht der des § 21 Abs. 4 a GVGA heute.

    Wenn die Möglichkeit der persönlichen Abgabe der Erklärung dem zustellenden GV gegenüber durch die Postzustellung nicht besteht, was soll denn dann der § 840 Abs. 3 ZPO????

  • Also lasst ihr es so durchgehen, wenn der Gläubiger die Zustellung durch Vermittlung der Geschäftsstelle an den Drittschuldner und Schuldner durch Aufgabe zur Post beantragt?

    Ich bin ja nun kein alt eingesessener Hase, aber wegen § 829 Abs. 2 sträubt sich irgendwie alles, das so zu erlassen? :gruebel:

    Sicher bin ich mir natürlich nicht..

  • Ich bin zwar nicht beim Gericht, aber wie TE bereits geschrieen hat, stehen dem Stöber, Rdn. 533, 534 entgegen. Ich würde den Gl./GV fragen, was er will. Wenn man das jedes mal macht, wird er den Unsinn irgendwann mal sein lassen und die scheinbar schnellere Zustellung wird durch die Rückfrage eher verzögert.

  • Wenn die Möglichkeit der persönlichen Abgabe der Erklärung dem zustellenden GV gegenüber durch die Postzustellung nicht besteht, was soll denn dann der § 840 Abs. 3 ZPO????

    Wie wäre es mit § 840 Absatz 1 Satz 1 "auf Verlangen des Gläubigers" und § 840 II Satz 1 ZPO?

    Die Aufforderung ist die Zustellungsurkunde aufzunehmen.


    Ansonsten schmeißt du einige Dinge leicht durcheinander.

    Fall 1: Gläubiger verlangt Vermittlung der Zustellung nach § 840 ZPO. Unterstellt DS hat seinen Sitz im AG Bezirk. Das sind 2 Akte. Nämlich a) die Zustellungsakt und b) die Aufforderung des GV persönlich

    - als 1. Angebot, dass der DS seiner Erklärungspflicht ihm gegenüber sofort nachkommen kann

    - 2. alternativ die Mitteilung des GV an den DS, der er spätentens 2 Wochen nach seiner Aufforderung sich dem Gläubiger erklären muss-----> Haftungsmöglichkeit nach § 840 II Satz 2 ZPO.


    Fall 2: Gläubiger stellt selbst im Parteibetrieb zu. Er beauftragt in Hamburg den GV für eine Zustellung in München nach § 840 ZPO.

    Zustellung wird durch Aufgabe zur Post ( gelbe ZU) veranlasst. Daran angehängt wird die schriftliche Aufforderung, sich dem Gläubiger binnen 2 Wochen erklären zu müssen. § 840 II Satz 1 ZPO.


    Warum entfällt nun die persönliche Aufforderung des GV, sich ihm persönlich erklären zu können?


    Der GV ist für einen fremden Amtsgerichtsbezirk außerhalb seines eigenen Gerichtsbezirks (Hamburg) nicht zuständig. Um es überspitzt zu formulieren, eine persönliche Zustellung durch einen GV in Hamburg nach München geht nicht.

    Insofern verbleibt ihm nur die schriftliche Aufforderung nebst Zustellung durch Aufgabe zur Post.


    Warum gibt er die Sache nicht an den Kollegen ab?

    1. Er ist beauftragt worden. Er bräuchte einen Abgabeantrag des Gläubigers. Dieser wird diesen aber nicht erteilen, weil er ja geraden diesen GV beauftragt hat. Warum? Weil es billiger ist als Fall 1.

    2. Der Gerichtsvollzieher ist auch Kaufmann und schenkt seinem Kollegen doch keine Gebühren, wenn er sich selber welche verdienen kann.

    Die spannende Preisfrage, wieviel billiger es wird, kann sich jeder selbst raussuchen. :strecker


    Also lasst ihr es so durchgehen, wenn der Gläubiger die Zustellung durch Vermittlung der Geschäftsstelle an den Drittschuldner und Schuldner durch Aufgabe zur Post beantragt?

    Ich bin ja nun kein alt eingesessener Hase, aber wegen § 829 Abs. 2 sträubt sich irgendwie alles, das so zu erlassen? :gruebel:

    Sicher bin ich mir natürlich nicht..

    Ja. Soll doch der zuständige GV ermitteln, welche ZU und welche Aufforderungsmitteilungen er verwendet bzw. welche angezeigt sind. Persönlich oder schriftlich.

  • Scheinbar ignorierst Du die GVGA, besonders den von mir genannten § 21 Abs. 4a. Zwar ist das eine interne Dienstanweisung des GV, die ich als Drittschuldner nicht beanstanden kann. Ich habe aber die Möglichkeit die Abgabe der Erklärung zu verweigern, was ich auch tue.

    Also darf der GV eine Pfändung mit der Aufforderung nach § 840 ZPO nicht mit der Post zustellen.

    Du beziehst Dich auf § 840 Abs. 1 ZPO und lässt den Abs. 3, völlig außer Acht. Du ignorierst den § 840 Abs. 3 ZPO einfach, in dem eindeutig steht, dass der DS die Wahl hat, die Erklärung dem GV zu Protokoll oder innerhalb zwei Wochen schriftlich abzugeben. Wenn ich eine Pfändung zugestellt bekomme, die mir mit der Post zugestellt wurde, habe ich die Wahlmöglichkeit nicht und deswegen löst eine Postzustellung keine Erklärungspflicht aus.

    Wie lautet denn der Antrag des Gläubigers an das Gericht mit den zwei Alternativen?

    Ich beantrage, den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen - sowie die Zustellung - und zwar an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO zu vermitteln

    oder

    Ich stelle selbst zu.

    Wenn er selbst zustellt, wo ist denn dann die Anordnung/Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung.

    Bereits das RG hat sich in seinem Urteil vom 28.03.1905 Rep. III 471/04 - (RGZ Band 60) dazu ausgelassen und darauf hingewiesen, dass die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden muss und die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers erforderlich sei (Zitat: "... und es kann der Drittschuldner die Zustellungsurkunde zur Abgabe der ernstsprechenden Erklärung benutzen").

    S.a. Urteil des AG Rendsburg vom 27.7.1961 - 2 Ca 121/61 - (BB 1961/1322):

    "...Diese Aufforderung muß, um eine Haftung des Drittschuldners nach ZPO § 840 Abs 2 herbeizuführen, in die Zustellungsurkunde des Pfändungsbeschlusses aufgenommen werden. Die Zustellung durch die Post vermag keine Haftung nach ZPO § 840 Abs 2 zu begründen."

    Also ist es dem GV lt. GVGA verboten, eine Postzustellung mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung durchzuführen.

    Ich habe einige Gläubiger, die selbst zustellen lassen und die bekommen keine DE. Es gab zwar bisher gemecker, aber keiner hat da wirklich ein Problem draus gemacht. Ich hatte ein Gericht, die haben die Pfändungen nicht an die GV-Verteilerstelle an meinem Dienstort weitergeleitet, sondern einem GV im eigenen Bezirk gegeben. Der hat dann mit der Post zugestellt und der Gl. hat von mir keine Erklärung bekommen. Weil es aber anders beantragt war, hat der Gläubiger von dem GV, der die Zustellung nicht antragsgemäß durchgeführt hat, Schadenersatz verlangt und auch bekommen.

    Wenn ich nicht gesetzlich verpflichtet bin eine Erklärung abzugeben, würde ich mit einer freiwilligen Erklärung datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzen und damit auch gegen das Personalaktenrecht des Beamten. Also mache ich nur das, wozu ich gesetzlich verpflichtet bin oder mich der Beamte ausdrücklich schriftlich ermächtigt.

    Wirkliche Argumente kann ich in Deinen Beiträgen nicht finden. Ich sehe es deshalb lediglich als Deine Meinung an, die durch nichts belegt ist. Du kannst gerne Deine eigene Meinung behalten, aber ich werde die Abgabe der Drittschuldnererklärungen bei Postzustellungen weiterhin verweigern (wie im übrigen auch WinterM zutreffend geschrieben hat).

    Einmal editiert, zuletzt von Coverna (17. Januar 2013 um 07:15)

  • Die Anträge des Anwaltsbüros sind in sich widersprüchlich, da auf Seite 1 die Zustellung durch Vermittlung durch Aufgabe zur Post erfolgen soll ud gemäß Seite 2 durch den GV mit der Aufforderung nach § 840 ZPO.
    Wird § 840 ZPO verlangt, muss der GV persönlich zustellen. Im Übrigen verwende ich folgende Zwischenverfügung:
    Ihr Antrag ist hinsichtlich der begehrten Art der Zustellung widersprüchlich, einmal wird die Zustellung nach § 840 ZPO erbeten und einmal durch Aufgabe zur Post. Letzteres ist unter Hinweis auf § 192 Abs. 3 ZPO so nicht möglich; ein unmittelbares Ersuchen deas Gerichts an die Post ist nicht (mehr) vorgesehen (vgl. Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 192 rn. 8) und unterbleibt daher. Was wird jetzt insoweit konkret beantragt?

  • :daumenrau

    So hatte ich das auch gedacht. Und wenn der Gl. immer wieder Verzögerungen hinnehmen will, soll er es machen.

    Das ist dann halt sein Problem:D.
    Verstehe aber, wenn vom Gläubiger aus Kostengründen auf die Aufforderung nach § 840 ZPO verzichtet wird. Er muss sich dann nur darüber klar sein, dass der Drittschuldner nicht zur Drittschuldnererklärung verpflichtet ist

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!