Zustellung PÜ durch Vermittlung der Geschäftsstelle durch Aufgabe zur Post

  • Er muss sich dann nur darüber klar sein, dass der Drittschuldner nicht zur Drittschuldnererklärung verpflichtet ist

    Dann sind wir ja schon zu dritt, die der Meinung sind, dass es bei Postzustellungen keine Drittschuldnererklärung gibt.

    Gibt es noch mehr davon????

  • Er muss sich dann nur darüber klar sein, dass der Drittschuldner nicht zur Drittschuldnererklärung verpflichtet ist

    Dann sind wir ja schon zu dritt, die der Meinung sind, dass es bei Postzustellungen keine Drittschuldnererklärung gibt.

    Gibt es noch mehr davon????

    In der Regel die Kommentatoren zu § 840 ZPO ;), vgl. Hk-ZV/Bendtsen 2. Aufl. § 840 ZPO Rn. 7; Stein/Jonas/Brehm ZPO § 840 Rn. 4; Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 840 Rn. 3; Musielak/Lackmann ZPO 9. Aufl. § 840 Rn. 3

  • Hallo zusammen,

    da ich der Meinung bin, dass die Zustellung DURCH die Post definitiv nicht zulässig ist, habe ich gerade folgende Mail an besagte Kanzlei gesendet:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    seit Beginn diesen Jahres beantragen Sie, die Zustellung der erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse „durch Vermittlung der Geschäftsstelle an den Drittschuldner und Schuldner durch Aufgabe zur Post“ zu veranlassen.
    Ein weiteres Blatt in den Vollstreckungsunterlagen ist an den Gerichtsvollzieher gerichtet mit dem ausdrücklichen Hinweis, es solle durch Aufgabe zur Post zugestellt werden.

    Gemäß § 21 Abs.1 GVGA ist diese Zustellart nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig, z.B. im Fall des § 829 Abs. 2 ZPO.
    Diese Vorschrift betrifft jedoch nur die Fälle, in denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat.
    Die Zustellung zu Post ist in § 184 ZPO geregelt und behandelt ebenfalls grundsätzlich nur Fälle mit Auslandsbezug.

    Ein Auslandsbezug ist bei sämtlichen derzeit hier vorliegenden Anträgen (nach Kenntnis der Unterzeichnerin auch in Fällen in anderen Gerichtsbezirken) nicht ersichtlich.

    Sie können daher lediglich wählen zwischen der Zustellung durch die Post oder die persönliche Zustellung an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO.
    Der Antrag, die Zustellung nach § 840 ZPO zu vermitteln befindet sich im Übrigen nach wie vor (wenn auch nicht unterschrieben) oben auf der ersten Seite Ihrer Entwürfe für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss).

    Es wird um zeitnahe, grundsätzliche Klarstellung gebeten, wie mit diesen Anträgen nun verfahren werden soll, da die gewählte Zustellungsart unzulässig ist und die zulässigen Zustellarten unterschiedliche Rechts- und Kostenfolgen haben.

    Ich werde über eine Antwort berichten (und hoffen, dass ich bei meiner Recherche nichts bersehen habe und es dann mega-peinlich wird :oops:)

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Er muss sich dann nur darüber klar sein, dass der Drittschuldner nicht zur Drittschuldnererklärung verpflichtet ist

    Dann sind wir ja schon zu dritt, die der Meinung sind, dass es bei Postzustellungen keine Drittschuldnererklärung gibt.

    Gibt es noch mehr davon????

    In der Regel die Kommentatoren zu § 840 ZPO ;), vgl. Hk-ZV/Bendtsen 2. Aufl. § 840 ZPO Rn. 7; Stein/Jonas/Brehm ZPO § 840 Rn. 4; Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 840 Rn. 3; Musielak/Lackmann ZPO 9. Aufl. § 840 Rn. 3

    Stöber (wurde oben schon genannt) und Zöller sind mir schon bekannt, aber ob das auch Träumer überzeugen wird :gruebel:

  • Er muss sich dann nur darüber klar sein, dass der Drittschuldner nicht zur Drittschuldnererklärung verpflichtet ist

    Dann sind wir ja schon zu dritt, die der Meinung sind, dass es bei Postzustellungen keine Drittschuldnererklärung gibt.

    Gibt es noch mehr davon????

    In der Regel die Kommentatoren zu § 840 ZPO ;), vgl. Hk-ZV/Bendtsen 2. Aufl. § 840 ZPO Rn. 7; Stein/Jonas/Brehm ZPO § 840 Rn. 4; Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 840 Rn. 3; Musielak/Lackmann ZPO 9. Aufl. § 840 Rn. 3

    Stöber (wurde oben schon genannt) und Zöller sind mir schon bekannt, aber ob das auch Träumer überzeugen wird :gruebel:

    Eine gute Frage:D, ...

  • Er muss sich dann nur darüber klar sein, dass der Drittschuldner nicht zur Drittschuldnererklärung verpflichtet ist

    Dann sind wir ja schon zu dritt, die der Meinung sind, dass es bei Postzustellungen keine Drittschuldnererklärung gibt.

    Gibt es noch mehr davon????

    ganz klar und mit selbiger Begründung (wie bereits ausführlichst durch meine Vorposter dargelgt), § 840 ZPO nur mit Zustellung durch GV selbst, nicht durch Post.

  • Er muss sich dann nur darüber klar sein, dass der Drittschuldner nicht zur Drittschuldnererklärung verpflichtet ist

    Dann sind wir ja schon zu dritt, die der Meinung sind, dass es bei Postzustellungen keine Drittschuldnererklärung gibt.

    Gibt es noch mehr davon????

    :) Zustimm

    Auch bei uns gibt es keine Drittschuldnererklärung bei Postzustellungen.

    Ich möchte doch auch nach wie vor die Möglichkeit haben, bei Zustellung von 50 Pfändungen
    meine Erklärungen einzeln in die Zustellungsurkunden aufnehmen zu lassen. - :D

  • Guten Morgen,

    kann mir bitte jemand helfen. Bin neu hier und auch neu in meinem Tätigkeitsgebiet.

    Ich habe gegen einen Schuldner einen PfüB erwirkt. Diesem wurde entsprochen.
    Nun habe ich vom Gericht eine beglaubigte Abschrift des PfüB erhalten zusammen mit einem Schrieben einer anderen Stadt, die bereits auch pfänden lassen hat. Ich soll an diese andere Stadt eine Drittschuldnererklärung abgeben.
    Muss ich hierbei eine bestimmte Form beachten? Ich hab sowas noch nie gehabt.

    Vielen Dank :confused:

  • Nachdem Tina die Klarstellungsbitte an das RA-Büro gemailt hat, liegt uns heute die Antwort vor:

    "Wir bitten um Vermittlung an den GV, die Post-ZU zu veranlassen. Diese Art der ZU beinhaltet keine Aufford. an den Drittsch. die Erkl. nach § 840 ZPO abzugeben.

    Den Antrag, die ZU nach § 840 ZPO zu vermitteln - oben auf unseren Entwürfen für den PfüB - bitten wir zu streichen.
    ...
    Die Änderung/Berichtigung unserer Anträge wurde bereits vorgenommen."

    Damit dürfte die Sache vom Tisch sein. :abklatsch

    Gruß
    Sandra

  • Perfekt :daumenrau
    Ich habe auch zwischenverfügt und bin auf die Antwort gespannt. Wird ja aber dann sicherlich ähnlich lauten.

    Zumal ich jetzt gesehen habe, dass die Vorschriften in der GVGA zur Zustellung durch Aufgabe zur Post nun sowieso komplett weggefallen sind..

  • So nun hat das Anwaltsbüro reagiert. Folgendes steht in den neuen Anträgen:

    "Wir bitten um Vermitttlung an den/die Gerichtsvollzieher/-in, die Postzustellung zu veranlassen."

    Klingt zwar wie gewollt und nicht gekonnt, aber ...

  • So nun hat das Anwaltsbüro reagiert. Folgendes steht in den neuen Anträgen:

    "Wir bitten um Vermitttlung an den/die Gerichtsvollzieher/-in, die Postzustellung zu veranlassen."

    Klingt zwar wie gewollt und nicht gekonnt, aber ...

    An welchen GV gebt ihr in diesem Fall den PÜ (Sitz des Gl., Sch., DSch.)? Ich habe den Gläubiger in so einem Fall um Klarstellung gebeten, an welche Gerichtsvollzieherstelle der Zustellauftrag gehen soll und bekomme wieder die "Bitte um Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle".

  • Okay, hat nicht geklappt. Der GV gibt mir den PÜ zurück mit dem Vermerk er sei nicht zuständig.

    Finde ich richtig.

    Entweder stellt der Gläubiger selbst zu und beauftragt wie bei einem Zahlungsverbot den GV selbst oder die Geschäftsstelle vermittelt die Zustellung durch die Weiterleitung an den Gerichtsort, an dem der Drittschuldner seinen Sitz hat. Mehr Alternativen gibt es nicht.

  • Habe folgenden Zischenverfügungstext, da immer mehr Gl-Vert die Vermittlung der Zustellung wollen und dabei m.E. nicht haltbare Bedingungen machen:

    "Beantragt die Gläubigerin wie hier die Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle bestimmt diese gemäß § 192 Abs. 3 Satz 2 ZPO den zuständigen Gerichtsvollzieher (vgl. auch Dörndorfer in BeckOK ZPO Edition 7 § 192 Rn. 4). Begehrt die Gläubigerin die Zustellung durch einen bestimmten Gerichtsvollzieher, so muss sie die Selbstzustellung beantragen. Nur dann hat sie es in der Hand, sich den zustellenden Gerichtsvollzieher auszusuchen. Andernfalls greift § 192 Abs. 3 Satz 2 ZPO."

  • Bin ich da zu krümelpiekerhaft? Die schreiben doch Postzustellung "soweit gesetzlich zulässig". Ist sie bei dem Verlangen nach 840 nicht, also ist das ein Seitenfüller. :gruebel: Nervig auch, dass einige Antragsseiten doppelt eingereicht werden. Und das Streichen des 840-er aus dem Antragsbaustein hat bis heute nicht geklappt

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