Dingliche Vollstreckung aus Ausstandsverzeichnis

  • Ein Gläubiger legt eine vollstreckbare Ausfertigung eines Ausstandsverzeichnisses vor (... die Beträge sind aufgrund der Grundschuld im Grundbuch zu XY Euro samt Zinsen zu zahlen. Insoweit haben die Genannten die Volltreckung in ihren Grundbesitz zu dulden.) und möhcte wegen dinglicher Ansprüche daraus volltrecken.

    Geht das?

  • Das Wort "Ausstand" klingt nicht nur deutsch, es ist auch deutsch, wenn auch veraltet laut Wiktionary für : noch bestehende Schulden.
    Nach dem Deutschen Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm aus der Mitte des 19. Jahrhunderts bedeutet "Ausstand" : ausstehendes Geld ("creditae vel debitae pecuniae").

    Ich kann mir gut vorstellen, in welchem Teil Deutschlands man heute noch gerne veraltete Ausdrücke pflegt.

    Aus einem "Ausstandsverzeichnis", also einem Verzeichnis noch bestehender Schulden, dürfte die Vollstreckung zulässig sein, sofern dieses Verzeichnis in der Form einer notariellen Urkunde gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommen ist.

  • "Veraltet" ist ein böses Wort für einen Ausdruck, der im geltenden Recht vorkommt.

    Deshalb bezeichnet die von Profis betriebene Webseite des Duden den Ausdruck feinsinnig als "veraltend", während die eher als Amateure anzusehenden Betreiber von Wiktionary in Unkenntnis geltender Gesetze wie des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bereits die erfolgte Veraltung annehmen ;).

    Mir ist eher der Ausdruck "Außenstände" geläufig, der von Duden mit keinem bösen Prädikat versehen ist.

  • @ 15. meridian und @ Jackinzale:

    Ich hatte heute einen völlig deprimierenden Tag im Büro, nur Sch....sachen, nichts geht vom Tisch, nur ungelöste Probleme.

    Da haben mich Eure Antworten stimmungsmäßig richtig hochgezogen und mir deutlich gemacht, wie nichtig doch meine (fachlichen) Probleme sind.

    Und was mich völlig baff macht: Woher kennt man als Rpflegerin aus "Fern Ost" § 24 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes????

    Und, lieber Kollege Jackinzale, ohne Deinen erhellenden Hinweis auf das Wörterbuch der Gebr. Grimm hätte ich doch unter "Ausstand" ganz etwas anderes verstanden.

  • @1556 Freut mich, Dich ergötzt zu haben. :D Mir sagte das Ausstandsverzeichnis ja auch nichts, doch die Suche im Forum brachte etliche Ergebnisse, und das Weitersuchen in den Weiten des Internets (gepaart mit der Kenntnis der geografischen Herkunft des Threadstarters) deuteten in Richtung bayrisches Verwaltungsrecht.
    @Jakintzale und 1556: Ich fürchte, wir haben uns ein wenig vom Thema entfernt. Vielleicht könnten wir das im "Deutsche-Sprache-Thread" fortsetzen? Oder wollen wir einen Thread für sprachliche Exkurse (auch in die lateinische, hebräische und meinethalben schwedische Sprachwelt) eröffnen?

    Lieber RainermdvZ, ;) bitte hilf uns noch einmal auf die Sprünge, was genau nun das Ausstandsverzeichnis ist. Ist das nun die Aufstellung sämtlicher Außenstände zum Beispiel einer Gemeinde? Kann sich das also aus Grundsteuern einerseits und Hundesteuer andererseits zusammensetzen?

    Und gehe ich richtig in der Annahme, dass die im verlinkten Thread genannte Entscheidung des AG Hannover, wonach das Ausstandsverzeichnis kein Vollstreckungstitel sei, eine von der sonst verbreiteten Meinung abweichende Entscheidung ist?

  • Und das geht auch - wie im Ausgangsfall - um eine Grundschuld vollstreckbar zu machen?
    Ich hätte gemutmaßt, dass so ein Ausstandsverzeichnis ein Zahlungstitel ist; für die dingliche Vollstreckung einer Grundschuld brauch ich doch aber einen Duldungstitel. Darf sich den bei Euch die Verwaltungsbehörde auch schaffen?

  • So wie es aussieht, geht das:


    Art. 27 BayLBG

    Die Bank ist befugt, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen ihrer privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Geldforderungen und Grundpfandrechte aus dem Bereich der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt Vollstreckungstitel in Form eines Ausstandsverzeichnisses auszufertigen, in dem die Person des Schuldners, das haftende Grundstück sowie der Grund und der Betrag der Schuld anzugeben sind. 2 Die beizufügende Vollstreckungsklausel lautet: „Dieses Ausstandsverzeichnis wird hiermit für vollstreckbar erklärt“; sie ist von einem Mitglied des Vorstands oder von einem vom Vorstand Bevollmächtigten zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

  • So wie es aussieht, geht das:


    Art. 27 BayLBG

    Die Bank ist befugt, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen ihrer privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Geldforderungen und Grundpfandrechte aus dem Bereich der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt Vollstreckungstitel in Form eines Ausstandsverzeichnisses auszufertigen, in dem die Person des Schuldners, das haftende Grundstück sowie der Grund und der Betrag der Schuld anzugeben sind. 2 Die beizufügende Vollstreckungsklausel lautet: „Dieses Ausstandsverzeichnis wird hiermit für vollstreckbar erklärt“; sie ist von einem Mitglied des Vorstands oder von einem vom Vorstand Bevollmächtigten zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.


    Hab diese ganz frische Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes noch nicht wirklich gelesen:

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen…1bvl000811.html

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