Erbbaurecht: Bedingte Verlängerung oder Verlängerungsoption nach § 27 III ErbbauRG?

  • Ich habe ein Erbbaurechtsvertrag vorliegen und bin bei einer Formulierung unsicher, was genau damit gemeint ist. Ich zitiere mal aus der Urkunde:

    "Entschädigung durch Zeitablauf
    Der Erbbauberechtigte erhält bei Erlöschen des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs eine Entschädigung ...
    Einigen sich Eigentümer und Berechtigter nicht über die Höhe des Verkehrswertes, so verlängert sich das Erbbaurecht um weitere 50 Jahre."

    Das ähnelt ja der Regelung des § 27 Abs. 3 ErbbauRG. Dennoch verstehe ich die Passage dahingehend, dass es sich um eine aufschiebend bedingte Verlängerung des Erbbaurechts handelt, die ich auch ausdrücklich im GB eintragen müsste. Kollege sieht das allerdings anders.

    Wie ist Eure Meinung dazu?

    Und wie würdet Ihr das ggf. "elegant" im GB formulieren?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Ausübung einer Verlängerungsoption setzt voraus, dass das Erbbaurecht noch beständig ist und nicht bereits durch Zeitablauf erloschen ist. Die Einigung über die Höhe eines Entschädigungsanspruches zwischen Grundstückseigentümer und einem Erbbauberechtigten wird ja in den meisten Fällen erst nach dem zeitlichen Ablauf des jeweiligen Erbbaurechts getroffen, sodass die in Ulf´s Fall formulierte Verlängerungsoption gar nicht ausgeübt werden könnte.

    Zu verwechseln ist eine Verlängerungsoption nicht mit einem Vorrecht auf Erneuerung eines Erbbaurechts (vgl. § 31 ErbbauRG), das auch noch nach dem Erlöschen eines Erbbaurechts unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Erbbauberechtigten ausgeübt werden und nach § 2, Ziffer 6 ErbbauRG zum vertraglichen Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden kann.

    Meines Erachtens kann diese Vereinbarung nicht eingetragen werden, da die Einräumung einer Verlängerung des Erbbaurechts von seinem jeweiligen Schicksal abhängig ist.

  • Halte es eher für eine automatische Verlängerung, was aber nichts an dem von rich85 (Kreditsachbearbeiter :gruebel:) dargestellten Problem ändert. Voraussetzung wäre auch dann, dass man sich vor Zeitablauf (nicht) einigt (vgl. v.Oefele/Winkler Rn 5.220).

  • Was rich85 sagt, ist im Grunde schon klar aber auch § 27 ErbbauRG geht offenbar davon aus, dass Eigt. und Berechtigter schon vor dem Erlöschen versuchen, eine Einigung über die Entschädigung zu erzielen. Es ist also schon denkbar, dass sich die Beteiligten schon vor Ablauf des Erbbaurechts nicht über den Verkehrswert einigen können und dann die Verlängerung eintritt.

    Und tritt die Bedingung erst nach Zeitablauf ein, dann ist's halt Pech.

    Ulf

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  • Auch wieder wahr (nicht mein Tag heute). Dass der Erbbauberechtigte die Entschädigung erst "bei Erlöschen des Erbbaurechts" erhält, bedeutet ja nicht, dass man sich nicht vorher über die Höhe einigen könnte. Trotzdem ist das von der Formulierung her keine Verlängerung, die von Angebot und Annahme abhängt. Eingetragen wird die automatische Verlängerung z.B. mit "mehrfach aufschiebend bedingte Verlängerung um jeweils 50 Jahre" (vgl. v.Oefele/Winkler Rn 2.143). Schönes Wochenende :).

  • Meiner Meinugn nach verlängert sich das Erbbaurecht hier automatisch, so dass es sich um eine bedingte Verlängerung handelt. Ob die Bedingung vorliegend sonderlich glücklich gefasst ist, bezweifle ich allerdings sehr.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Meiner Meinugn nach verlängert sich das Erbbaurecht hier automatisch, so dass es sich um eine bedingte Verlängerung handelt. Ob die Bedingung vorliegend sonderlich glücklich gefasst ist, bezweifle ich allerdings sehr.


    Genau meine Meinung! :einermein

    Mein Dank an alle für die gegebenen Hilfestellungen!

    Ulf

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