§§ 727, 750 ZPO bei alter WEG-Sache

  • Steh ich auf dem Schlauch, oder hab ich Tomaten vor den Augen, oder versucht die SE mich zu ärgern?

    In einem alten WEG-Verfahren (UR-Sache) erging im Jahr 2000 ein Urteil. Dies wurde im Jui 2012 vom Kollegen bzgl. des Schuldners gemäß § 727 ZPO umgeschrieben. Nun beantragt der Gläubigervertreter "eine zustellungsfähige Ausfertigung des umgeschrieben Titels". (wahrscheinlich wegen § 750 ZPO)
    Was macht das auf meinem Schreibtisch? :gruebel:

  • Wenn nur ein einfache Auisfertigung gewollt ist (warum auch immer), fällt dies in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsstelle.

    Ansonsten fertigt der GV die begl. Abschriften der zuzustellenden Urkunden selbst.

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