Problem: Ablieferungspflicht not. Widerruf

  • Ich werde auch in Zukunft keine Rückgabeprotokolle eröffnen. Ich finde die Ausführungen "interessant". Vermtutlich sind "sind jedoch die Pferde mit mir durchgegangen."

    Nicht beantwortet wurde jedoch meine Frage, ob die notariell beurkundete Widerrufserklärung nicht auch als Verfügung von Todes wegen die amtliche Verwahrung gegeben werden müsste. Ein Kommentar zum Beurkungsgesetz verneint dies meines Wissens.

  • Ich wollte nur darüber informieren, dass die Verfügung von Todes wegen nun vorliegt und eröffnet werden konnte. Nachdem ich einen Beschluss gemacht hatte zur Ablieferungspflicht, wurde dies innerhalb der Frist hergereicht... kommentarlos.... ;)

  • Der Widerruf nach § 2271 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt nicht dem Verwahrungserfordernis (MüKo/Hagena, § 34 BeurkG Rn. 3 m.w.N. -abgedruckt im Erbrechtsband nach § 2263 BGB-).

    Ich habe den Widerruf immer zusammen mit dem widerrufenen Testament eröffnet. Ist gebührenrechtlich bei gleichzeitiger Eröffnung irrelevant.

    Ich habe als Verwahrgericht von einem Notar (aus einem anderen Bundesland) eine begl. Abschrift des vor ihm errichteten Widerrufstestamentes zu einem bei mir verwahrten Testament erhalten, mit der Bitte um weitere Bearbeitung.

    Eigentlich sehe ich keine Möglichkeit, der gewünschten "weiteren Bearbeitung", bin jetzt aber auf Grund Cromwells Hinweis, dass Widerrufe nicht verwahrt werden müssen und er Widerrufe immer zusammen mit dem widerrufenen Testament eröffnet hat, verunsichert. Muss ich tatsächlich hier was veranlassen?

  • Offensichtlich traut sich keiner ran ;)

    Ich würde die Kopie dann zur Akte nehmen und bei Eintritt des Todes vom Notar entsprechend zur Eröffnung die Urschrift abfordern, um diese dann zu eröffnen...

  • Offensichtlich traut sich keiner ran ;)

    Ich würde die Kopie dann zur Akte nehmen und bei Eintritt des Todes vom Notar entsprechend zur Eröffnung die Urschrift abfordern, um diese dann zu eröffnen...

    Problem: wir in Württemberg führen keine Verwahrakten im Sinne der Aktenordnung. Zu welcher Akte sollen wir dann die beglaubigte Abschrift des Widerrufs nehmen?

  • Nun dann kann meine Handhabung wohl nicht ganz falsch gewesen sein. Ich habe alles zwischenzeitlich als unzuständig im Original zurückgesandt.

    Nebenbei: So allmählich verstehe ich Euch mit Eurer oft geäußerten Kritik an Notaren. In diesem Fall wäre der richtige Ratschlag die Rückgabe des bei mir verwahrten Testamentes über das WohnsitzAG gewesen. Das Widerrufstestament hat dem Kollegen durch sehr hohen Wert einen schönen Batzen eingebracht. Testierer hat trotzdem nicht, was er vermutlich wollte. Das alte Testament wird kostenpflichtig eröffnet und die eingesetzten Beteiligten erfahren, was mal testiert war.


  • Nebenbei: So allmählich verstehe ich Euch mit Eurer oft geäußerten Kritik an Notaren. In diesem Fall wäre der richtige Ratschlag die Rückgabe des bei mir verwahrten Testamentes über das WohnsitzAG gewesen. Das Widerrufstestament hat dem Kollegen durch sehr hohen Wert einen schönen Batzen eingebracht. Testierer hat trotzdem nicht, was er vermutlich wollte. Das alte Testament wird kostenpflichtig eröffnet und die eingesetzten Beteiligten erfahren, was mal testiert war.

    Das Problem mit der Rücknahme von Testamenten haben wir hier jeden Tag. Und wir haben in Baden-Württemberg noch das Problem, dass wir viel mehr Nachlassgerichte als Amtsgerichte haben (z. B. in Stuttgart bei 2 Amtsgerichtsbezirken 14 Nachlassgerichte).

    Es gibt Nachlassfälle, da bekomme ich -weil z.B. 4 Notare mit den Testamentserrichtungen befasst waren und jeder zu faul war, die Vorgängertestamente zurückzunehmen- von 4 Nachlassgerichten eröffnete Testamente.

    Und jeder Notar in BW verwahrt "sein" Testament in seinem Nachlassgericht. Egal wo der Erblasser wohnt und egal ob bei x Gerichten bereits Testamente verwahrt sind. Auf den Gedanken, dass man "sein" Testament auch beim Nachlassgericht des Erblassers verwahren könnte, kommt keiner. Genausowenig auf den Gedanken, dass beim Umzug des Erblassers an einen anderen Ort vielleicht auf die Testamente "mitumziehen" könnten. Kostet keine Zusatzgebühr.

    Der einzige Trost in vorliegendem Fall: x mal Eröffnungsgebühr :wechlach:. Ausbaden müssen es leider die Erben und damit die Falschen :cool:. Bisher kam erst ein Erbe auf den Gedanken, den Notar wegen Falschbehandlung/Falschberatung in Anspruch zu nehmen. War in einem Altfall, wo die -zusätzliche- Eröffnungsgebühr sehr, sehr, sehr hoch war.

  • Voltaire #29: Und jeder Notar in BW verwahrt "sein" Testament in seinem Nachlassgericht. Egal wo der Erblasser wohnt und egal ob bei x Gerichten bereits Testamente verwahrt sind. Auf den Gedanken, dass man "sein" Testament auch beim Nachlassgericht des Erblassers verwahren könnte, kommt keiner. Genausowenig auf den Gedanken, dass beim Umzug des Erblassers an einen anderen Ort vielleicht auf die Testamente "mitumziehen" könnten. Kostet keine Zusatzgebühr.

    Da hast Du übersehen, dass jeder Notar das Testament an das AG(Notariat) an seinem Sitz abliefern soll, falls der Erblasser nichts anderes wünscht.
    Wenn ich weiß, dass schon ein anderes Testament existiert und ich "nur" einen Nachtrag mache, dann lasse ich den Erblasser ausdrücklich bestimmen, dass er auch diese Verwahrung am Ort des ersten Testaments wünscht.

  • Voltaire #29: Und jeder Notar in BW verwahrt "sein" Testament in seinem Nachlassgericht. Egal wo der Erblasser wohnt und egal ob bei x Gerichten bereits Testamente verwahrt sind. Auf den Gedanken, dass man "sein" Testament auch beim Nachlassgericht des Erblassers verwahren könnte, kommt keiner. Genausowenig auf den Gedanken, dass beim Umzug des Erblassers an einen anderen Ort vielleicht auf die Testamente "mitumziehen" könnten. Kostet keine Zusatzgebühr.

    Da hast Du übersehen, dass jeder Notar das Testament an das AG(Notariat) an seinem Sitz abliefern soll, falls der Erblasser nichts anderes wünscht.
    Wenn ich weiß, dass schon ein anderes Testament existiert und ich "nur" einen Nachtrag mache, dann lasse ich den Erblasser ausdrücklich bestimmen, dass er auch diese Verwahrung am Ort des ersten Testaments wünscht.

    Dann bist Du die löbliche Ausnahme :daumenrau
    Leider "die" löbliche Ausnahme.
    Ansonsten hätten wir die "Probleme" nicht. Und ich mache keine Ausnahme zwischen Nurnotaren, Anwaltsnotaren und Bezirksnotaren. Über den eigenen Tellerrand hinaus denken (leider) die wenigsten.

    Und zur Ablieferungspflicht an das Nachlassgericht an seinem Sitz. Es gibt auch eine Verpflichtung zur Kostenminimierung für die Beteiligten. Und das sture Abliefern an "sein Nachlassgericht" entspricht dieser Verpflichtung in keinster Weise.

  • Hallo,

    ich habe den identischen Fall wie Pitjula (#1) und glaube, dass ich mich irgendwie verzettelt habe.

    Ich habe das Widerrufstestament des Erblassers (Widerruf eines notariellen Ehegattentestamentes) in beglaubigter Ablichtung erhalten und bat den Notar um Einreichung des Originals zwecks Eröffnung. Dieser verweigert die Einreichung und bezieht sich hierbei auf § 34 a Abs. 3 S. 2 BeurkG i.V.m. § 78 d BNotO.

    Reicht hier wirklich eine beglaubigte Abschrift, obwohl es sich bei dem Widerrufstestament unstrittig um eine Verfügung von Todes wegen handelt? Und was hat der Notar davon, wenn er dieses in seiner Verwahrung behält??

  • Ja das dachte ich auch. Aber im § 34 a Abs. 3 S. 2 BeurkG steht, dass die sonstigen Urkunden, welche nach deren Inhalt die Erbfolge ändern, nur in beglaubigter Ablichtung übersandt werden müssen. Im § 78 d (vorher b) Abs. 2 BNotO wird sodann beispielhaft aufgelistet, welche Urkunden erbfolgerelevant sind (wie Testamente, Ebrverträge, ect...).

    Und nu?

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