Bedingung im UVK-Titel und Klausel nach §726 - wer beachtet die BGH-Entscheidung?

  • Hallo zusammen,
    nachdem wir nun gerichtsintern seit einigen Monaten die Änderung des TSJ-Formulars bzgl. des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses für die UVK (Aufnahme der Bedingung, dass Titulierung nur bei Zahlung durch die UVK wirksam ist) und der daraus resultierenden qualifizierten Klausel diskutieren, hatten wir letzte Woche ein unerfreuliches Gespräch mit dem hiesigen Rechtsamt. Dieses stellt unsere Behörde als einzigen Querulanten im gesamten Bezirk und den (in der Tat wenig aussagekräftigen) Passus bzgl. der Bedingung in der BGH-Entscheidung vom 28.05.2008 (XII ZB 34/05) als unbeachtliche Nebenbemerkung dar.
    Wir werden nunmehr eine Klärung durch das OLG Düsseldorf herbeiführen, wüssten aber trotzdem gern, welche Gerichte im hiesigen OLG Bezirk ebenfalls die Bedingung und Klausel nach § 726 ZPO bejahen und ob es ggf. schon anderweitige Entscheidungen, insbesondere des OLG Düsseldorf, zu dem Thema gibt.
    Wehren sich die anderen UVKs/Rechtsämter genauso gegen die Bedingung und die qualifizierte Klausel?

  • Bin zwar nicht aus NRW aber ich sehe das ebenso!

    Ich erteile bei diesen Titeln eine Klausel zunächst immer nur für die festgesetzten Rückstände und würde für die Erteilung der Klausel für weitere Zeiträume ebenfalls § 726 ZPO anwenden und entsprechende Nachweise verlangen. *

    Das wird bisher hier klaglos akzeptiert und überhaupt scheint das JA mit der Klausel für die Rückstände erst mal zufrieden zu sein. Hatte jedenfalls noch keinen Antrag auf Klauselerteilung für weitere Zeiträume.

    *
    Mir ist aber bekannt, dass das andere Gericht hier anders handhaben und "normale" Klauseln erteilen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss kann insoweit nicht im Beschwerdeweg angefochten werden kann (BGH Beschluss vom 28.05.2008 - Az.: XII ZB 104/06 -; Beschwerde und Rechtsbeschwerde sind unzulässig; bei Rechtspflegerentscheidung ist allein die befristete Erinnerung zulässig, über die der Richter des Familiengerichts entscheidet). Meines Erachtens gilt dies auch, wenn eine Partei diese Einwendungen zugleich mit zulässigen Einwendungen i.S.d. § 256 FamFG erhebt (dann also Entscheidung des Richters des Familiengerichts über die nicht dem Anwendungsbereich des § 256 FamFG unterliegenden Einwendungen im Rahmen der befristeten Erinnerung und anschließend Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Beschwerde, soweit diese zulässige Einwendungen i.S.d. § 256 FamFG betrifft).

    Die Oberlandesgerichte haben, soweit es Titel im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren betrifft, m.E. jeweils nur obiter dictum entschieden (z.B. OLG Hamm Beschluss vom 11.04.2011 - Az.: 5 WF 61/11 -, wonach der Titel aufschiebend bedingt hinsichtlich tatsächlich gezahlter UVG-Leistungen zu erlassen ist). M.E. bin ich an diese Entscheidungen nicht gebunden, da die Beschwerde, wie oben dargelegt, im vereinfachten Unterhaltsverfahren nicht zulässig ist.

    Der BGH hat zwar in einer weiteren Entscheidung vom 28.05.2008 - XII ZB 34/05 - entschieden, dass der Beschluss mit der entsprechenden Bedingung zu erlassen ist. In dem Rechtsbeschwerdeverfahren wurde jedoch lediglich entschieden, ob im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren Verzugszinsen festzusetzen sind. Über die Notwendigkeit der Bedingung konnte der BGH nicht entscheiden (s.o.). M.E. hat der BGH nur über die Rechtsbeschwerde entschieden und den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im Übrigen unverändert erlassen, d.h., dass das ursprünglich zuständige Gericht AG Simmern bereits den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss mit dieser Bestimmung erlassen hat.

    Nur in den eigentlichen Unterhaltsverfahren (nicht vereinfachtes Unterhaltsverfahren) kann letztendlich obergerichtlich mit zulässigem Rechtsbehelf entschieden werden, ob Titel zugunsten der UVG-Kasse die Bedingung enthalten müssen. Im vereinfachten Unterhaltsverfahren kann diese Entscheidung nicht herbeigeführt werden.

  • Ich muss sagen, dass die Problematik hier offenbar noch nie jemanden interessiert hat. Die Klausel wurde vom Urkundsbeamten auf der vollstreckbaren Ausfertigung erteilt, niemand hat sich darüber bislang Gedanken gemacht in den ganzen Jahren.
    Ich hätte bislang eher vermutet, dass es ein Fall von § 767 ZPO wäre, wenn das Land vollstrecken würde, ohne die entsprechenden UV-Zahlungen überhaupt geleistet zu haben, wovon ursprünglich aber mal ausgegangen wurde.

    Ja, wie sollte man es denn praktisch anstellen: Das Jugendamt sollte in regelmäßigen Abständen nach geleisteten Zahlungen wieder eine neue vollstreckbare Ausfertigung für den entsprechenden Zeitraum beantragen?

  • auch in hessen wird die angelegenheit verschieden gehandhabt. ich selbst nehme die bedingung mit hinein, auch wenn es im endeffekt dann mehr arbeit machen kann. beschwert hat sich bisher noch niemand.... eine vollstr. ausf. über den gesamten betrag zu erteilen, also auch dem teil, bezüglich dem noch kein übergang stattgefunden hat, kann aus meiner sicht nicht richtig sein. zumal das jugendamt sich durchaus auch mal verrechnet.

  • @ Andy.K:

    es kommt natürlich zunächst darauf an, wie der Titel gefasst ist. Ich tituliere für die UVK immer bedingt:

    "Die Festsetzung erfolgt unter der Bedingung, dass künftig tatsächlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs des Kindes, insgesamt nicht mehr als 72 Monate."

    Damit ist man dann im Hinblick auf künftige Beträge m.E. für die Klauselerteilung klar bei § 726 ZPO und daher müsste die UVK dann auch so vorgehen, wie Du es im letzten Absatz des Vorpostings schreibst.
    (Was bei uns praktisch aber nicht vorkommt, da das KJA sich offenbar damit begnügt, zu versuchen, die Rückstände beizutreiben.)

    Ulf

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  • Wenn das Land zufällig mal in die künftigen Lohnforderungen eines Schuldners vollstrecken möchte, wozu es nach dem Gesetz ja eigentlich ein Pfändungsvorrecht genießen würde, dann müßte wegen jeder Unterhaltsvorschusszahlung eine neue Klausel erwirkt und zugestellt werden. Danach könnte man dann einen PfüB für den vergangenen Unterhaltsmonat erwirken in der Hoffnung, dass der pfändbare Lohnanteil auch die Mehrkosten durch diese Prozedur, welche Monat für Monat zu wiederholen ist, deckt.

    Aus § 7 Abs. 4 Satz 2 UVG erkenne ich nicht, dass diese Erschwernis für das Land vom Gesetzgeber gewollt ist. Danach kann das Land, welches bislang Unterhaltsvorschuss geleistet hat, auch auf künftige Leistungen klagen. Dort steht nicht, dass eine Klage insoweit nur bedingt zulässig ist.
    Der BGH führt in seiner Entscheidung vom 28.5.2008 (XII ZB 34/05) mit Blick auf die Gesetzesbegründung zum Unterhaltsfestsetzungsverfahren ( BT-Drucks. 13/7338, S. 36) aus, dass das vereinfachte Verfahren nicht nur der Kostenersparnis, sondern insbesondere auch der zügigen Schaffung eines Vollstreckungstitels dienen soll.
    Mit der Schaffung eines lediglich bedingten Titels wird dieses aber keinesfalls erfüllt. Demnach verstehe ich nicht, warum eine Klage unbedingt möglich ist, ein Festsetzungsantrag dagegen nicht.
    Sollte man auch eine Klage nur für bedingt möglich erachten, dann müßte sich ja eigentlich aus den letzten Jahrzehnten reichlich Rechtsprechung dazu finden. Diese finde ich allerdings nicht, was eher vermuten lässt, dass das Problem noch kein Familienrichter bei den Amtsgerichten und Oberlandesgerichten gesehen hat.

    Man kann dem Gesetzgeber nicht vorhalten, dass er die Problematik nicht gesehen hätte, denn dieses wird in § 7 Abs. 4 Satz 2 UVG ja eigentlich gelöst.
    Auch aus der oben zitierten BGH-Entscheidung lässt sich meines Erachtens nicht entnehmen, dass eine bedingte Titulierung erforderlich sei. Der BGH hatte hierzu nichts zu entscheiden. Es gab insoweit weder eine Erinnerung der Antragstellerseite, noch eine Beschwerde des Antragsgegners. Bei der Neufassung des wegen der Verzinsung angegriffenen Titels hat der BGH lediglich die von den Beteiligten akzeptierten Textpassagen des Beschlusses der Rechtspflegerin übernommen.

    Womit begründen denn die Verfechter der bedingten Unterhaltsfestsetzung ihre Vorgehensweise?


  • Womit begründen denn die Verfechter der bedingten Unterhaltsfestsetzung ihre Vorgehensweise?


    Letzlich einfach mit der Regelung in § 7 Abs. 1 UVG!

    Tituliert wird Kindesunterhalt. Gläubiger ist daher zunächst das berechtigte Kind. Das Land ist nur insoweit Gläubiger, als Ansprüche nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangen sind.
    Bei rückständigen Beträgen ist das ja noch relativ unproblematisch. Das Land behauptet den Übergang im Antrag und der Gegner wird angehört. Rührt er sich nicht, wird man vom Übergang auszugehen haben (jedenfalls denke ich nicht, dass man hier Nachweise wie im RNF-Klauselverfahren nach § 727 ZPO verlangen kann/muss).

    Aber auch künftige Ansprüche gehen natürlich nur über, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 UVG vorliegen, was natürlich aber bei Titulierung niemand genau sagen kann.
    Es ist daher meiner Ansicht nach nur logisch, dass künftige Beträge auf die UVK nur unter der genannten Bedingung tituliert werden können, da die UVK nur unter der Bedingung wahrer Gläubiger ist. Ansonsten weist der Titel einen Gläubiger aus, der in Wahrheit gar nicht Rechtsinhaber ist.

    Was die Regelung in § 7 Abs. 1 UVG angeht, so ermöglicht diese zunächst einmal nur, dass das Land im eigenen Namen auf künftige Leistungen klagen kann. Da geht es um die Aktivlegitimation für die Klage bzw. den Antrag.
    Daraus folgt für mich aber nicht, dass ohne wenn und aber auf das Land zu titulieren sei.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ansonsten weist der Titel einen Gläubiger aus, der in Wahrheit gar nicht Rechtsinhaber ist.

    Aber ganau deshalb gibt es doch § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG. Diese Vorschrift erlaubt doch einen Titel auch für die künftigen Ansprüche, soweit das Land noch gar nicht Forderungsinhaber ist. Die Frage ist doch, warum § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG ausgerechnet im vereinfachten Verfahren abgeschwächt bzw. eingeschränkt wird.

  • § 7 Abs. 4 S. 1 UVG erlaubt m.E. nicht einen Titel sondern zunächst nur eine entsprechende Klage. Dazu, wie dann zu titulieren ist, sagt die Vorschrift nichts.

    Ulf

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  • M.E. sagt der Beschluss des OLG Hamm v. 07.04.2011 AZ: II-5 WF 61/11, 5 WF 61/11 zu dem Thema alles.

    Zitat


    § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG gibt dem Land die Möglichkeit, prozessual einen noch nicht nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes geltend zu machen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1796). Nach § 7 Abs. 1 UVG gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes nur für die Zeit auf das Land über, für die es Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat. Materiell-rechtlich können die künftigen Unterhaltsansprüche des Kindes nur dann und insoweit auf das Land übergehen, als für das Kind in Zukunft tatsächlich Unterhaltsvorschussleistungen erbracht werden (BGH, FamRZ 2008, 1433 Tz. 13). Der Anspruchsübergang steht damit unter der aufschiebenden Bedingung der künftigen Leistungsgewährung (BGH, a.a.O.; OLG Köln, FamRZ 2003, 107/108; OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1769; OLG Schleswig, FamRZ 2008, 1092; vgl. auch BGH, FamRZ 1992, 797/799 zu § 90 Abs. 2 BSHG). Diese aufschiebende Bedingung ist auch in die Beschlussformel der dem Antrag auf Festsetzung künftiger Leistungen stattgebenden Entscheidung aufzunehmen (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O., OLG Schleswig, MDR 2010, 752; vgl. auch die Fassung des Tenors bei BGH, FamRZ 2008, 1428; a.A. möglicherweise OLG Karlsruhe, FamRZ 2004,1796/1797).
    18Die Aufnahme der Bedingung in die Beschlussformel hat zur Folge, dass die Erteilung der Vollstreckungsklausel für einen stattgebenden Beschluss den Nachweis des antragstellenden Landes voraussetzt, dass die Bedingung eingetreten ist, dass es also die Festsetzung erreichende Unterhaltsvorschussleistungen laufend gezahlt hat (§ 726 ZPO, vgl. BGH, FamRZ 1992, 797/799 zu § 90 Abs. 2 BSHG; OLG Schleswig, MDR 2010, 752 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Entscheidung OLGReport 2008, 242; OLG Stuttgart, a.a.O.).
    19Der Nachweis des Anspruchsübergangs ist nach § 726 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde zu erbringen. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 28.5.2008 (FamRZ 2008, 1428) der von ihm gewählten Formulierung des Tenors nach, eine einfache Bestätigung der Kreiskasse über den gezahlten Unterhalt zum Nachweis der Zahlung des Unterhaltsvorschusses für ausreichend erachtet. Ausreichend ist aber auch jede andere Zeugnisurkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) der zahlenden Behörde, die mit Dienstsiegel und Unterschrift Höhe und Art der Leistung urkundlich bezeugt (vgl. OLG Schleswig, MDR 2010, 752; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 727 Rn. 42 Fn. 217 m.w.N.).

    und bei uns wird das auch seit über 4 Jahren (der BGH-Entscheidung) schon entsprechend konsequent umgesetzt, auch wenn die UVK meint, wir wären ja wohl das einzige Gericht, das das so handhabe...

  • Ich habe hier weder in der Vollstreckung noch hier eine Entscheidung des Familiengerichters gesehen, wonach ein solcher Titel des Landes eine solche Klausel/ Bedingung enthalten hätte.
    Allzu groß kann der Anteil wohl nicht sein, wo man das so wie das OLG Hamm sieht.

    Und wie ich schon mal andeutete: Das Land wird in seiner Antragsschrift bestimmt angegeben haben, dass es fortlaufend Unterhalt zahlt und zahlen wird. Sofern es dann nicht zahlt und für die Zeitraüme dennoch vollstreckt, ist dies wohl ein klassischer Fall einer Klage nach § 767 ZPO. Ich denke mal, darauf wird es kein Land ankommen lassen.

  • § 7 Abs. 4 S. 1 UVG erlaubt m.E. nicht einen Titel sondern zunächst nur eine entsprechende Klage. Dazu, wie dann zu titulieren ist, sagt die Vorschrift nichts.

    Das ist doch spitzfindig. Das Gesetz erlaubt eine Klage, das Gericht weist diese dann aber teilweise zurück.


    Die Entscheidung des OLG Hamm bezieht sich auf einen unbedingten Festsetzungsbeschluss, bei dem aber die Klausel bedingt erteilt worden ist. Bei dieser Klausel handele es sich um eine einfache Klausel und nicht um eine Klausel gemäß § 726 ZPO. Mehr hatte das OLG Hamm in diesem Fall nicht zu entscheiden, meint aber, sich in den Gründen dazu auslassen zu müssen, was sonst noch im Festsetzungsverfahren von Bedeutung sein könnte. Zitiert wird allen voran eine Entscheidung des OLG Stuttgart, welche der BGH aufgehoben hat.

    Also ich halte es mit dem OLG Karlsruhe ( Beschl. v. 25.2.2004, FamRZ 2004, 1796). Danach ist der im Wege der Prozessstandschaft erwirkte Titel unbedingt und wäre nach Beendigung der Vorschusszahlungen gemäß § 727 ZPO analog auf entsprechenden Antrag auf das Kind als materiell Berechtigten umzuschreiben.

  • Bei uns tenoriert kein Familienrichter so und die Bedingung wird schon seit anno Tobak auch bei Bafög- oder anderen Sozielleistungen in den Tenor aufgenommen. Aber andere Länder, andere Sitten, das OLG Karlsruhe ist für mich nun nicht maßgeblich, da halte ich mir lieber an die zitierte BGH-Rechtspr. zum BSHG...(§ 726 ZPO, vgl. BGH, FamRZ 1992, 797/799 zu § 90 Abs. 2 BSHG).

    Und aus welchen Gründen hatte der BGH (XII ZB 104/06) das OLG Stuttgart aufgehoben? Sollte man sich durchlesen.

  • Der BGH hat das OLG Stuttgart aufgehoben, weil es für die Entscheidung nicht zuständig war. Gegen die Rechtspflegerentscheidung des Amtsgerichts ist zutreffend eine Erinnerung eingelegt worden, über die der Richter am Amtsgericht hätte entscheiden müssen.


    Da durchaus davon auszugehen ist, dass Erinnerungen gegen die Teilzurückweisung wegen Aufnahme einer Bedingung in den Beschlusstenor, nie zu einem Obergericht kommen, kann man wohl quer durchs Land mit unterschiedlichen Entscheidungen rechnen. Da bleibt dem Vollstreckungsorgan nichts anderes übrig, als sich diese vielseitigen Computerausdrucke ganz genau durchzulesen.
    Sollte eine Bedingung drin sein, dann wohl Klauseln nach § 726 ZPO; ist der Titel unbedingt gemäß § 724 ZPO.

    Ich halte es für vertretbar, ohne Bedingung zu titulieren. Die Rückstände für das Land als Rechtsinhaber, die künftigen Unterhaltsansprüche für das Land in eigenem Namen für Rechnung des Kindes (Prozessstandschaft gemäß § 7 Abs. 4 UVG).

    Den mit einer bedingten Titulierung verbundenen Aufwand ( mehrere Klauselzustellungen durch den GVZ, Mehrere Vorratspfändungen in Lohn, gegebenenfalls Verluste von Pfändungsrängen) halte ich mit dem Gesetzeswortlaut und -sinn für unvereinbar.

  • Ich halte es für vertretbar, ohne Bedingung zu titulieren. Die Rückstände für das Land als Rechtsinhaber, die künftigen Unterhaltsansprüche für das Land in eigenem Namen für Rechnung des Kindes (Prozessstandschaft gemäß § 7 Abs. 4 UVG).


    Okay, wenn man das als Prozessstandschaft versteht, ist die unbedingte Titulierung natürlich folgerichtig. Das ist eine Ansicht, die ich für vertretbar halte, wenngleich ich selbst auch weiterhin anderer Ansicht bin.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also ich halte es mit dem OLG Karlsruhe ( Beschl. v. 25.2.2004, FamRZ 2004, 1796). Danach ist der im Wege der Prozessstandschaft erwirkte Titel unbedingt und wäre nach Beendigung der Vorschusszahlungen gemäß § 727 ZPO analog auf entsprechenden Antrag auf das Kind als materiell Berechtigten umzuschreiben.

    Das wäre wohl eine selbständige Diskussion wert: Die Umschreibung eines solchen Titels vom Land auf das berechtigte Kind, insbesondere, was man hierfür verlangt. Reicht es aus, wenn das JA in einem mit Siegel versehenen Schriftstück erklärt, dass für den Zeitraum x bis y keine UV-Leistungen erbracht wurden und auch nicht werden?

    Wir stehen ja regelmäßig vor der Problematik, dass das Titel zugunsten des Landes beantragt werden und dort das volle Kindergeld in Abzug gebracht wird (nach den UV-Vorschriften). Das Kind hat dann noch immer keinen Titel zu dem Fehlbetrag in Höhe des hälftigen Kindergeldes. Es wurde ja an anderer Stelle schon mal diskutiert, ob hierfür das VUV zulässig ist. Für mich wäre es ohnehin sinnvoller, dass der Titel im Namen des Kindes beantragt wird, das JA dann die vollstreckbare Ausfertigung einbehält und sich regelmäßig ihre Ansprüche im Rahmen einer weiteren teilvollstreckbaren Ausfertigung umschreiben lässt. Dann gibt es die gesamten Probleme nicht, vor allem kann das Kind zu den fehlenden Teilbeträgen problemlos vollstrecken.

  • Den mit einer bedingten Titulierung verbundenen Aufwand ( mehrere Klauselzustellungen durch den GVZ, Mehrere Vorratspfändungen in Lohn, gegebenenfalls Verluste von Pfändungsrängen) halte ich mit dem Gesetzeswortlaut und -sinn für unvereinbar.

    Ich finde ja das ganze Verfahren überflüssig und hoffe, dass es endlich ins Mahnverfahren integriert wird, wie schon mal angedacht. Dann kann sich der Gesetzgeber ja auch mal positionieren, wie er sich das zugunsten der zukünftig übergeleiteten Unterhaltsansprüche nun genau vorstellt.

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