§ 844 bei gepfändetem GmbH-Anteil

  • Hallo Kollegen/innen!

    Habe folgendes Problem: Zu einem gepfändeten GmbH-Geschäftsanteil hat der Gl. nun als andersartige Verwertung i.S.d. § 844 ZPO beantragt, den Geschäftsanteil des Sch. an ihn (Gl.
    ist bereits Mitgesellschafter) zu übertragen.

    Habe dazu weder im Zöller, noch im Stöber was gefunden. Die lassen sich immer nur über die Versteigerung durch den GV aus.

    Geht das überhaupt? (wonach?) Ich hab was im Kopf mit Verwertung durch Zuweisung an den Gl, finde aber ja nix...
    Wertermittlung wäre dann ja wie bereits im Forum besprochen, gell?

    Danke für Eure Hilfe! :D

    Gruß
    Sandra

  • Man könnte den Antrag wohl dahingehend auslegen, dass ein freihändiger Verkauf des Anteils durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubiger angeordnet werden soll. Die freihändige Veräußerung stellt - neben der Versteigerung - eine anderweitige Verwertungsart nach § 825 Abs. 1 ZPO dar.

    Dies dürfte hier allerdings problematisch sein, gerade im Hinblick auf die unsichere Bewertung von GmbH-Anteilen und die Gefahr der Verschleuderung.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Danke! § 825 hab ich da als "Krücke" übersehen.

    Ich glaube aber, ich komme doch noch um die Sache herum, da nach meinen neuesten Erkenntnissen die Einziehung des GmbH-Anteils hier doch funktioniert...

  • Man könnte den Antrag wohl dahingehend auslegen, dass ein freihändiger Verkauf des Anteils durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubiger angeordnet werden soll. Die freihändige Veräußerung stellt - neben der Versteigerung - eine anderweitige Verwertungsart nach § 825 Abs. 1 ZPO dar.

    Dies dürfte hier allerdings problematisch sein, gerade im Hinblick auf die unsichere Bewertung von GmbH-Anteilen und die Gefahr der Verschleuderung.

    Es wäre ein Mindestwert festzusetzen, vgl. LG Hannover Beschluss vom 05. 03. 2008 –55 T 26/08-

  • Und für diese Festsetzung ist dann meist ein Gutachten einzuholen, was die Sache zeitlich in Verzug bringen kann,

    Klar dauert das, jedoch ist der Schuldner auch vor einer Verschleiderung zu schützen. Ich für meinen Teil, könnte keine Wertfestsetzung vornehmen.
    Da aber schon gepfändet ist, ist der Pfändungsrang gesichert

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