Zwangsräumung ohne Notunterkunft

  • Ich bräuchte in folgendem Fall bitte eure Hilfe:

    Die Schuldner (Ehepaar) sollen aus einem Vergleich, der bereits seit 2010 besteht, geräumt werden. Es handelt sich aber um die erste Zwangsvollstreckungsmaßnahme seit bestehen des Titels.
    Gläubigerin ist eine große Wohnungsgesellschaft, also kein Privatmann, der dringend auf die Wohnung angewiesen ist. Ausweislich der Kontoauszüge zahlen die Schuldner momentan auch ihre Miete und zusätzlich Raten auf die Rückstände. Die Schuldnerin ist psychisch krank, in höheren Geschossen als dem Erdgeschoss bekommt sie Panikattacken, was die Wohnungssuche zusätzlich erschwert. Beide sind stark übergewichtig, der Schuldner hat auch eine Verletzung am Fuß und läuft an Krücken, deswegen trägt er vor, momentan nicht in der Lage zu sein, einen Umzug zu organisieren.
    Was mich allerdings am meisten beschäftigt ist, dass sie schon mit dem Ordnungsamt Verbindung aufgenommen haben wegen einer Notunterkunft, diese ihnen allerdings keine Wohnung zur Verfügung stellen können. Das hab ich auch schriftlich und durch Telefonate mit der Behörde nachgewiesen.
    Auch mit der Gläubigervertreterin stehen die Beiden in Kontakt, diese hat ihnen in Aussicht gestellt, die Räumung auszusetzen, wenn die beiden bei der ARGE einen Antrag auf Wohnungssicherung stellen. Dieser Antrag sagt mir gar nichts, deswegen kann die Erfolgsaussichten schlecht einschätzen. Außerdem ist fraglich, wie schnell unsere ARGE das hin bekommt, die Sachbearbeiterin muss sich da auch erstmal informieren.

    Jetzt steh ich irgendwie dumm da. Ich kann die Schuldner doch nicht einfach auf die Straße setzen, wenn keine Notunterkunft da ist, oder?

    Für Antworten wäre ich sehr dankbar.

  • Welche Bemühungen hat denn der Schuldner bereits unternommen, eine Wohnung zu beschaffen? Nach mehr als 2 Jahren kann doch wohl erwartet werden, dass, wenn man sich bemüht, man auch eine Wohnung im Erdgeschoss findet. Liegen dazu nähere Angaben vor?
    Eine Zwangsräumung muss nicht vom Schuldner organisiert werden, darum ist es ja eine Zwangsräumung. Dass der Schuldner nicht richtig laufen kann ist daher m.E. kein Grund.

    Einmal editiert, zuletzt von blub (22. Januar 2013 um 13:03) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • Und wir setzen auch niemanden auf die Straße!

    Dafür gibt es die Sozialgesetze, letztlich ist es Sache der Sozialbehörden (welcher auch immer, bei uns meine ich in letzter Konsequenz das Ordnunsgamt), hiergegen etwas zu unternehmen. Sie können auch in die zu räumende Wohnung wieder zwangseinweisen. Das wird nur gerne vermieden, da das Amt dann auch die "Miete" zu tragen hat, meine ich.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Auch mit der Gläubigervertreterin stehen die Beiden in Kontakt, diese hat ihnen in Aussicht gestellt, die Räumung auszusetzen, wenn die beiden bei der ARGE einen Antrag auf Wohnungssicherung stellen. Dieser Antrag sagt mir gar nichts, deswegen kann die Erfolgsaussichten schlecht einschätzen. Außerdem ist fraglich, wie schnell unsere ARGE das hin bekommt, die Sachbearbeiterin muss sich da auch erstmal informieren.

    Guck mal in folgendem Link auf den 2. Absatz, das habe ich auf die Schnelle gefunden:

    http://www.reutlingen.de/746?view=publi…=service&id=669

    Klingt für mich so, als wäre es möglich, für die jetzt noch rückständige Miete (aus dem Vergleich) Sozialhilfe als Darlehen zu bekommen, damit die Räumung durch die Zahlung abgewendet werden kann.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Schonmal danke für die Antworten.
    Ich mach das alles noch nicht so lange und hab daher relativ wenig Ahnung, was andere Stellen da noch so ausrichten können. Und da ich vom Ordnungsamt ja schon die Meldung hab, dass die keinen anderen Wohnraum haben und das Ganze von der ARGE auch relativ schwammig ist, hab ich etwas Angst, dass die anderen Stellen in meinem Fall versagen und die zwei nachher wirklich auf der Straße sitzen.

  • Schonmal danke für die Antworten.
    Ich mach das alles noch nicht so lange und hab daher relativ wenig Ahnung, was andere Stellen da noch so ausrichten können. Und da ich vom Ordnungsamt ja schon die Meldung hab, dass die keinen anderen Wohnraum haben und das Ganze von der ARGE auch relativ schwammig ist, hab ich etwas Angst, dass die anderen Stellen in meinem Fall versagen und die zwei nachher wirklich auf der Straße sitzen.

    Das wird nicht passieren! Das Wohnunsgamt benötigt weder anderen Wohnraum noch ein Zusage der ARGE oä.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wo nehmen die dann den Wohnraum her? In meinem Fall hab ich ja schon die Aussage, dass von dieser Seite keine Hilfe zu erwarten ist, weil die Unterkünfte die da wären nicht bewohnbar sind. Deshalb müsse da Wohnraum von Dritter Seite angemietet werden, was allerdings noch nicht erfolgt ist.

  • Hab gerade den Anruf vom Gerichtsvollzieher bekommen, der Räumungsantrag wurde zurückgenommen. Juhu!
    Trotzdem danke für eure Mühe:)

  • Und wir setzen auch niemanden auf die Straße! Dafür gibt es die Sozialgesetze, letztlich ist es Sache der Sozialbehörden (welcher auch immer, bei uns meine ich in letzter Konsequenz das Ordnunsgamt), hiergegen etwas zu unternehmen. Sie können auch in die zu räumende Wohnung wieder zwangseinweisen. Das wird nur gerne vermieden, da das Amt dann auch die "Miete" zu tragen hat, meine ich.

    Sehe ich rechtlich auch so.
    (Wobei man sich natürlich nichts vormachen sollte: für eine nicht geringe Anzahl unserer Kunden bedeutet die Durchführung der Zwangsräumung sehr wohl den letzten Schritt in die Obdachlosigkeit. Aber das gehört eben zum Job.)

  • Obdachlosigkeit droht doch aber nur, wenn sich die Schuldner um nichts kümmern. Das sollte uns nicht belasten.

    Zumal ein Titel auch nicht grundlos und auch nicht von heute auf morgen ergeht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es ist nicht Sache des Gläubigers, Aufgaben der staatlichen Obdachlosenfürsorge zu übernehmen. Dies ist Sache der Kommunen. Zwangsläufig droht bei Räumungen Obdachlosigkeit, wenn sich Schuldner um nichts kümmern. Dies ist aber Folge der Räumungsvollstreckung

  • Es ist nicht die Folge der Räumungsvollstreckung!
    Es ist Folge des Verhaltens des Schuldners, das erst zur Kündigung, dann zur Zwangsräumung und dann zur Nichtinformation der zuständigen Stellen führt.

    Nachtrag:
    Nicht zu vergessen, dass in vielen Fällen, wenn überhaupt, nur halbherzig und verspätet Ersatzwohnraum gesucht wird.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

    Einmal editiert, zuletzt von Araya (24. Januar 2013 um 06:46) aus folgendem Grund: Ergänzt

  • Ob die Schuld oder Verantwortlichkeit immer so eindeutig und allein bei den Betroffenen liegt, da kann man natürlich durchaus geteilter Meinung sein.
    Ist natürlich einfacher zu handhaben, wenn man die Sache etwas holzschnittartiger betrachtet.

  • Natürlich nicht immer, erfahrungsgemäß aber in den weit häufigsten Fällen (Tenor: 1. Wohnung räumen. 2. Rückstände zahlen.), in denen Räumungsschutz beantragt wird.

    Und selbst bei strittiger Kündigung wegen Eigenbedarfs wird das mit dem Urteil klar gestellt. Man kann auch schon vor Erlass des Urteils auf Wohnungssuche gehen. Das Risiko zu verlieren besteht immer und beträgt (geschätzt!) 99,9% bei Mietrückständen. Darum geht es aber nicht.

    Die Obdachlosigkeit ist keine Folge unserer Zurückweisung eines Räumungsschutzantrags. Das sehe ich nicht mal nur schwarz/weiß, sondern nur weiß.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Natürlich nicht immer, erfahrungsgemäß aber in den weit häufigsten Fällen (Tenor: 1. Wohnung räumen. 2. Rückstände zahlen.), in denen Räumungsschutz beantragt wird.

    Und selbst bei strittiger Kündigung wegen Eigenbedarfs wird das mit dem Urteil klar gestellt. Man kann auch schon vor Erlass des Urteils auf Wohnungssuche gehen. Das Risiko zu verlieren besteht immer und beträgt (geschätzt!) 99,9% bei Mietrückständen. Darum geht es aber nicht.

    Die Obdachlosigkeit ist keine Folge unserer Zurückweisung eines Räumungsschutzantrags. Das sehe ich nicht mal nur schwarz/weiß, sondern nur weiß.

    Sehe ich genau so:daumenrau

  • Und selbst bei strittiger Kündigung wegen Eigenbedarfs wird das mit dem Urteil klar gestellt. Man kann auch schon vor Erlass des Urteils auf Wohnungssuche gehen. Das Risiko zu verlieren besteht immer und beträgt (geschätzt!) 99,9% bei Mietrückständen. Darum geht es aber nicht.

    Was denn nun, Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wegen Mietrückständen?

  • Und selbst bei strittiger Kündigung wegen Eigenbedarfs wird das mit dem Urteil klar gestellt. Man kann auch schon vor Erlass des Urteils auf Wohnungssuche gehen. Das Risiko zu verlieren besteht immer und beträgt (geschätzt!) 99,9% bei Mietrückständen. Darum geht es aber nicht.

    Was denn nun, Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wegen Mietrückständen?

    Ist doch für § 765a ZPO egal. Ist der Räumungsanspruch tituliert, kann er zwangsweise durchgesetzt werden. Ob ggf. im Einzelfalle Schutz zu gewähren ist, ist bei entsprechender Prüfung festzustellen.

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