§ 850d Pfändung Rückstände JA

  • Sehe ich das richtig, dass ich verpflichtet bin dem JA bei der Pfändung ausschließlich von Rückständen den gleichen Rang einzuräumen wie dem laufenden Unterhalt, wenn hier die Angabe erfolgt, dass der Schuldner sich absichtlich entzogen hat?
    Was mache ich mit der Angabe, dass der Schuldner 2 weiteren Personen unterhaltspflichtig ist? da müsste ich doch genauer wissen um wen es sich handelt, oder? (mind. Kinder, Ehefrau,...)

  • Ja, man sollte mehr wissen: Wer sind die U-Berechtigten, wird ihnen tatsächlich gezahlt ....?


    Wäre das der Fall, wird einfach der Grundfreibetrag von z.B. 800 € erhöht, z.B. um die 100%-Mindestunterhaltsbeträge (abzüglich hälftiges Kindergeld) der Kinder entsprechend ihrer derzeitigen Altersstufe. Dann wird ihm eben ein Betrag von z.B. 1300 € festgesetzt - und nur was darüber hinaus ist, bekommt das JA für seine Rückstandsforderung.

  • Habe einen ähnlichen Fall und bin mir unklar bei der Bestimmung des Betrages nach § 850d ZPO:

    Das JA beantragt aufgrund Zahlung von UVG (für zwei Kinder) ausschließlich wegen Rückständen einen Pfüb mit dem DS Arbeitgeber. Beide Kinder, für die die Zahlung von UVG erfolgte, sind auch aktuell noch minderjährig.

    Im Pfüb-Antrag wurde angegeben, dass der Schuldner 3 unterhaltsberechtigte Kinder habe, wobei nach hiesiger Kenntnis keine Unterhaltszahlung durch ihn erfolge, sondern laufend UVG geleistet werde. Weiterhin ist auch vermerkt, dass der Schuldner verheiratet sei. Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Ehefrau macht das JA nicht.


    Wie würdet ihr den pfändungsfreien Betrag nach § 850d ZPO im Pfüb festsetzen? :gruebel:

  • Das Jugendamt kann mit dem Vorrecht des § 850d ZPO wegen übergegangener Unterhaltsansprüche.
    Diese Bevorzugung/Bevorrechtigungbleibt im Falle einer Rechtsnachfolge nach dem Sinn und Zweck der Norm des §850d ZPO erhalten, wenn der Anspruchsübergang darauf beruht, dass der neue demfrüheren Gläubiger Unterhalt wie im vorliegenden Fall gewährt oder gewährte(vgl. Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. § 850d Rn. 3; LG Aachen Rpfleger 1983, 360;Stöber Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 1081 und 1082).

    Leistet der Schuldner keinen laufenden Kindesunterhalt kommt insoweit keine Berücksichtigung der Unterhaltspflichten durch einen Mehrbetrag in Betracht.

    Der Rechtsnachfolger kann im gleichen Rang vollstrecken wie der eigentliche Gläubiger, also das Kind. Das heißt, dass die Ehefrau unterhalts- und vollstreckungsrechtlich nachrangig zu behandeln wäre (§ 850d II ZPO). Nur wenn das Land als Rechtsnachfolger und das Kind pfänden würden, wäre das Kind vorrangig zu bedienen.

  • Vielen Dank schon einmal für die Antworten.

    Wenn ich den Schuldner als Alleinstehenden behandele, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit (aufgrund der hiesigen Verhältnisse) ein Antrag kommen, dass er doch der Alleinverdiener ist und auch die Miete voll zahlt und die Ehefrau über kein eigenes Einkommen verfügt.

    Dann müsste ich sie im ergehenden Beschluss doch letztlich irgendwie berücksichtigen? :gruebel:

  • Sehe keine Rechtsgrundlage, die Ehefrau hier zu privilegieren, vgl. auch Zöller/Stöber ZPO 31. Auflage Rn. 16.
    Die Ehefrau müsste ggf. Sozialleistungen beantragen, BVerfG FamRZ 1984, 346 ff

  • Der Schuldner hat 5 Kinder.

    Vier leben beim Schuldner, eines pfändet 980 € + 4/5 Anteil.

    Nun kommt das Jugendamt und möchte für drei Kinder, geb. 2013, 2010 und 2007, die jetzt bei dem Schuldner wohnen und durch Betreuung Unterhalt erhalten,

    einen Unterhaltsrückstand für die Jahre 2016 bis 2017 vom Lohn des Schuldners pfänden.


    Der Unterhaltsrückstand geht ja dem laufenden Unterhalt im Range nach.


    Wie hoch der Verdienst des Schuldners ist, weiß ich nicht.


    Wie kann ich einen pfändungsfreien Betrag festsetzen?

  • Hier weise ich das JA darauf hin, dass ein möglicher Verstoß gegen § 7 Absatz 3 Satz 2 UhVorschG vorliegen könnte und und bitte nachzuweisen, dass die beabsichtigte Pfändung den laufenden Unterhalt an die Kinder nicht beeinträchtigt.

    Da dies bei Naturalunterhalt kaum möglich ist, werden solche Anträge hier bisher alle zurückgenommen.

  • Das Jugendamt möchte, dass ich einen bestimmten Betrag festsetze.

    Allerdings habe ich überhaupt keine Ahnung, was hier angemessen und verhältnismäßig ist, da der Lohn des Schuldners nicht bekannt ist.

    Erst einmal würde ich es wie Insulaner machen.

    Wenn keine Rücknahme des Antrages erfolgt, ist m. E. zusätzlich zum Selbstbehalt des Schuldners der Mindestunterhalt nach Tabelle (jeweils abzgl. 1/2 KG) für die bei ihm lebenden Kinder als pfandfrei zu belassen.

    Die Höhe des Lohnes des Schuldners muss man dazu nicht kennen und kennt diese bei Eingang von Pfüb-Anträgen auch nahezu nie.

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