Zurückweisung KFA trotz Urteil? Hilfe...

  • Hallo,

    ich bräuchte mal Hilfe. Fall wie folgt:

    Ex-Ehemann (inzwischen tot!) mandatiert RA1 Klage zu erheben für seine frühere Ehefrau (als Klägerin) - der er die Klageforderung abgetreten haben will - gegen eine Versicherung. Ehefrau weiß davon nichts! RA1 reicht die Klage bei Gericht ein:
    Rubrum à Ehefrau ./. Versicherung.
    Während des Verfahrens legt RA1 das Mandat nieder und beantragt Festsetzung 11 RVG gegen die Ehefrau, die hierdurch erst von dem Verfahren erfährt.
    Nun bestellt sich RA2 für die überraschte Ehefrau und teilt dem Gericht die Unkenntnis seiner Mandantin mit.
    Der Richter ignoriert jedoch quasi diesen Schriftsatz und erlässt VU, welches er auch noch (wegen § 87 ZPO) an RA1 zustellt. Hierin werden die Kosten der Klägerin = Ehefrau auferlegt. Auch das erfährt die Ehefrau nicht, weil ZU an RA1 erfolgte.

    Nun bekomme ich den KFA der beklagten Versicherung.
    Im KF-Verfahren meldet sich für die Ehefrau bei der Gewährung rechtlichen Gehörs natürlich wieder RA2 und bestreitet die Beteiligung seiner Mandantin und beantragt die KF zurückzuweisen.
    Die Versicherung pocht aber auf dem VU und lässt sich von dem ersten RA1 bestätigen, dass dieser in Vollmacht der Ehefrau gehandelt hätte.
    Daran hat RA1 nämlich auch ein Interesse, da er ja auch noch dabei ist, seinen Vergütungsanspruch gegen die Ehefrau durchzusetzen. Eine Prozessvollmacht kann RA1 aber nicht vorlegen. Der Ehemann ist tot. So wurde auch in einem Parallelverfahren - bei einer anderen Kammer - bereits festgestellt, dass keine nachweisliche Auftragserteilung durch die Ehefrau vorlag.

    Mir widerstrebt es deshalb total, hier eine KF vorzunehmen, nur weil der Richter das VU in die Welt gesetzt hat.
    Mit welcher Begründung könnte ich den KFA zurückweisen?
    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.

    LG, annavera

  • Du kannst den KFA nicht zurückweisen, weil du an die Kostengrundentscheidung gebunden ist. Das VU ist in der Welt und du musst die Kostengrundentscheidung in Zahlen umwandeln.

    Es obliegt der Klägerin sich gegen die Kostengrundentscheidung zu wehren.

    Inwieweit hier Schadensersatzansprüche gegen den Ex-Mann und RA1 bestehen vermag ich hier nicht zu beurteilen, ist aber auch ein anderer Kriegsschauplatz.


  • Mir widerstrebt es deshalb total, hier eine KF vorzunehmen, nur weil der Richter das VU in die Welt gesetzt hat.

    "Nur" ist gut :)
    Die Kostengrundentscheidung ist in der Welt, du setzt sie lediglich um. Solange es der Klägerin nicht gelingt, die Entscheidung aus der Welt zu schaffen, bist du für das Festsetzungsverfahren daran gebunden.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • RA2 hat den falschen Ansatz. Wenn das VU nicht aus der Welt geschafft ist (vielleicht ist es inzwischen schon rechtskräftig?), muss die Ehefrau die Kosten der Versicherung zahlen. KfB muss gemacht werden.
    Etwas anderes ist es mit dem Antrag des RA1 nach § 11 RVG. Den kannst du zurückweisen.

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