Beweisgebühr gem. § 31 I Nr. 3 BRAGO

  • Hallo,

    ich habe hier einen KFA nach BRAGO.
    Der Kl.V. beantragt die Festsetzung einer Beweisgebühr, weil ein Ortstermin stattgefunden hat.
    In der Niederschrift ist auch ein kurzer Beweisbeschluss enthalten.

    Jetzt rügt der Bekl.V. aber die Entstehung der Beweisgebühr mit der Begründung, die Beweisaufnahme hätte nur zu einem anderen und sehr eingeschränkten Thema stattgefunden.

    Ist die Gebühr festzusetzen?

    Ich habe keine BRAGO mehr gelernt und mich jetzt mit den Kommentaren rumgeschlagen.
    Ich finde leider keine Kommentierung dazu, wie es ist, wenn die Beweisaufnahme zu einem anderen Thema stattgefunden hat.
    Laut Kommentierung würde ich festsetzten, weil eine BA stattgefunden hat.
    Dem Protokoll lässt sich leider nicht genau entnehmen, wozu diese stattgefunden hat.

    Danke

  • Ich habe auch keine BRAGO mehr gelernt, würde aber auch festsetzen, da ein Beweisbeschluss ergangen ist. Zudem ist doch die Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren erfolgt. Damit dürfte die Gebühr entstanden sein.

  • Wenn Du einen Beschluss zur Beweisaufnahme hast und der Anwalt daran teilgenommen hat ist die Gebühr entstanden auch wenn nur über einen Teil des Rechstreits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, wobei die Durchführung des Beweistermins unerheblich ist, da die Gebühr durch den Beweisbeschluss entsteht ( Gerold 14. Aufl. Rd Nr. 98 zu § 31 BRAGO ). Der Gegenstandswert der Beweisgebühr richtet sich nach dem Wert des Gegenstands über den Beweis erhoben worden ist ( Gerold a. a. O Rd Nr. 144 ). Wenn sich der Wert nicht aus der Akte ergibt muss der Richter entsprechend festsetzen.

    Da er an dem Beweistermin teilgenommen hat ist die Gebühr entstanden . Hinsichtlich des Streitwerts festsetzen lassen

    gruss

    wulfgerd

  • Der Gegenstandswert der Beweisgebühr richtet sich nach dem Wert des Gegenstands über den Beweis erhoben worden ist

    Sehe ich auch so und war früher, also zu BRAGO-Zeiten, auch öfter Thema. Wenn etwa Herausgabe (10.000,00 EUR) und Zahlung (5.000,00 EUR) eingeklagt sind und der Beweisbeschluss bezieht sich auf die Zahlung, wird die Beweisgebühr nicht etwa deshalb aus 0,00 EUR ermittelt, weil der hierzu geladene Zeuge nicht erscheint, sie beträgt aber auch nur 5.000,00 EUR und nicht 15.000,00 EUR, wenn der Zeuge erscheint und außerhalb des Beweisthemas zur Herausgabe auch etwas sagt.

  • Vielen Dank für die wirklich hilfreichen Antworten.
    Dann war ich ja nicht auf dem Holzweg.

    Danke auch für die zusätzlichen Hinweise zum Gegenstandswert!;)

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