Widerspruch § 900 IV ZPO durch Rechtsanwalt

  • Hallo,

    ein Rechtsanwalt, gegen den ein Zwangsvollstreckungsverfahren läuft, wendet gem. § 900 IV ZPO ein, dass er keine Auskünfte zu Forderungen gegen Mandanten und die Justizkasse machen kann, da er sonst gegen die anwaltliche Schweigepflicht verstöße. Ist dies eine formelle oder materielle Einwendung?

    Danke

  • Die Einwendung des Rechtsanwalts betrifft nicht den zu vollstreckenden Anspruch selbst, sondern ist ein formeller Einwand gegen Art und Weise der Vollstreckung. Es wurde von den Gerichten als Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der e.V. gemäß § 904 IV 1 ZPO a.F. behandelt.

    Allerdings hilft ihm die Einwendung nichts, vgl. etwa LG Leipzig (Beschl. v. 11.06.2004 - 12 T 3199/04) oder BGH (Beschl. v. 02.12.2009 - I ZB 65/09):


    "Da Honorarforderungen von Rechtsanwälten trotz Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich pfändbar sind, ist der Rechtsanwalt als Schuldner gem. § 807 ZPO verpflichtet, Namen und Anschriften seiner Mandanten sowie die Höhe der ihm gegen sie zustehenden Forderungen in der eidesstattlichen Versicherung anzugeben."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich hätte auch keine Bedenken, aus dem Mandatsverhältnis kann man nicht schließen, worum es in der Sache ging, und diese Daten sind geschützt.

  • Sehe es wie die insoweit bereits zitierte einschlägige Rechtsprechung. Es verstößt m.E. auch nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht im Sinne der Vorschriften, wenn er die Mandanten benennt (muss aber ja ei Prozessen etc. auch:D). Er darf nur über den "Inhalt" der Mandate nix verlauten lassen, da sehe ich aber so keine Gefahr

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