Liebe Mitstreiter, ich habe folgendes Probrem:
Bei der STA lief ein Ermittlungsverfahren (also eine Akte) mit mehreren Delikten (Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Verstoß gegen BTMG usw.). Die durch den Angeschuldigten bevollmächtigte Verteidigerin hat bereits im Ermittlungsverfahren bei der STA in dieser Akte (nennen wir sie mal Akte A) Akteneinsicht gehabt. Aus der Akte A ist später zu entnehmen, dass der zust. Staatsanwalt das Delikt BTMG-Verstoßes als Sonderzuständigkeit abgetrennt hat und dieses Verfahrten (bestehend aus einzelnen Kopien der Akte A) als neues Verfahren (nennen wir sie Akte B) eintragen ließ. Die Verfahren A und B wurden später im gerichtlichen Verfahren wieder verbunden. Nun rechnet die Verteidigerin, welche beigeordet wurde, wie folgt ab:
Verfahren A: Gebühren nach Nr. 4100 VV RVG
Nr. 4104 VV RVG
Nr. 4106 VV RVG
Auslagen Nr. 7002 VV RVG
Verfahren B: die gleichen Gebühren und Auslagen wie zu A
Ich bin der Meinung, dass Gebühren und Auslagen nur einmal angefallen sein dürften, da die Abtrennung nicht dazu führen kann, dass der Verteidiger für das abgetrennte Verfahren erneut abrechnen kann, dabei wird auch die spätere Verbindung nichts ändern. In dem Verfahren zu B gibt es in den dort enthaltenden Kopien auch keinen Hinweis auf eine Tätigkeit des Verteidigers. Seht Ihr das genauso?