Abtrennung und Verbindung im Strafverfahren

  • Liebe Mitstreiter, ich habe folgendes Probrem:
    Bei der STA lief ein Ermittlungsverfahren (also eine Akte) mit mehreren Delikten (Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Verstoß gegen BTMG usw.). Die durch den Angeschuldigten bevollmächtigte Verteidigerin hat bereits im Ermittlungsverfahren bei der STA in dieser Akte (nennen wir sie mal Akte A) Akteneinsicht gehabt. Aus der Akte A ist später zu entnehmen, dass der zust. Staatsanwalt das Delikt BTMG-Verstoßes als Sonderzuständigkeit abgetrennt hat und dieses Verfahrten (bestehend aus einzelnen Kopien der Akte A) als neues Verfahren (nennen wir sie Akte B) eintragen ließ. Die Verfahren A und B wurden später im gerichtlichen Verfahren wieder verbunden. Nun rechnet die Verteidigerin, welche beigeordet wurde, wie folgt ab:

    Verfahren A: Gebühren nach Nr. 4100 VV RVG
    Nr. 4104 VV RVG
    Nr. 4106 VV RVG
    Auslagen Nr. 7002 VV RVG

    Verfahren B: die gleichen Gebühren und Auslagen wie zu A

    Ich bin der Meinung, dass Gebühren und Auslagen nur einmal angefallen sein dürften, da die Abtrennung nicht dazu führen kann, dass der Verteidiger für das abgetrennte Verfahren erneut abrechnen kann, dabei wird auch die spätere Verbindung nichts ändern. In dem Verfahren zu B gibt es in den dort enthaltenden Kopien auch keinen Hinweis auf eine Tätigkeit des Verteidigers. Seht Ihr das genauso?

  • Nein.

    Nach der Abtrennung ist der BTM-Vorwurf eine eigene Angelegenheit. Die GG kann da nicht mehr entstehen, aber die VGen sehr wohl, und auch die 7002, da neue Angelegenheit. Tätigkeiten des Verteidigers ergeben sich auch nicht zwingend aus der gerichtlichen Akte.

    Nach (Wieder-)verbindung entstehen wiederum Gebühren nur noch im führenden Verfahren.

  • Hallo, nach Abtrennung des Verfahrens B ist das Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S. des § 15 RVG. D.h.: In dem Verfahren können alle Gebühren noch einmal entstehen, mit Ausnahme der GG, da sich der RA in den Rechtsfall des Verfahrens B schon vor der Trennung eingearbeitet hatte. Die Gebühren Nr. 4104, 4106 VV RVG setzen aber voraus, dass der RA für den Mandanten tätig geworden ist, also das "Geschäft betrieben" hat (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG). Diese Tätigkeit muss sich nicht aus der Gerichtsakte ergeben. Jede Tätigkeit reicht, also z.B. Besprechungen mit dem Mandanten usw. Nach der Verbindung handelt es sich wieder um eine Angelegenheit, nun können nur noch in der Gebühr entstehen.

    Sie finden zu der Problematik einiges im Gerold/Schmidt bei der Vorbem. 4, in unserem RVG-Kommentar Teil 4 und 5 und auch auf meiner HP. Da stehen auch Entscheidungen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!