VV 2508 RVG bei Anerkennung mit Ratenzahlung

  • Hallo zusammen.

    Der RA beantragt nachträglich die Gebühr VV 2508 RVG.

    Dieser trägt vor er habe die Forderung der Mandantin unstreitig in vollem Umfang anerkannt. Aufgrund der schlechten finanziellen Situation aber eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen.

    Ist die Gebühr entstanden? Ich meine es dürfte hier vorwiegend auf das Anerkenntnis ankommen und somit ist die Gebühr nicht festzusetzen.

  • Diese Konstellation (Anerkenntnis mit Ratenzahlungsvereinbarung) ist streitig, wobei die h. M. wohl die Entstehung eine Einigungsgebühr bejaht (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rn. 227 ff. zu Nr. 1000 VV). Nach dem Regierungsentwurf zum 2. KostRModG (Stand: 29.08.2012) dürfte sich diese Streitfrage dann wohl klären (vgl. Seite 425 des Entwurfs).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Diese Konstellation (Anerkenntnis mit Ratenzahlungsvereinbarung) ist streitig, wobei die h. M. wohl die Entstehung eine Einigungsgebühr bejaht (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rn. 227 ff. zu Nr. 1000 VV). Nach dem Regierungsentwurf zum 2. KostRModG (Stand: 29.08.2012) dürfte sich diese Streitfrage dann wohl klären (vgl. Seite 425 des Entwurfs).

    Danke für den Hinweis!

    Ist dir evtl. auch eine Fundstelle zur Gegenmeinung bekannt?

  • Ich persönlich schließe mich stets der Meinung an, dass bei einer Ratenzahlungsvereinbarung über auf eine unstreitige Forderung (ggfs. sogar tituliert) keine Einigungsgebühr entsteht.

    Es wird kein Vertrag abgeschlossen, der einen Streit aus der Welt räumt, oder eine Unsicherheit beseitigt.

    KG Berlin, 1. Zivilsenat, 02.05.2006, 1 W 357/05
    Einigungsgebühr des Beratungshilfeanwalts für Ratenzahlungsvereinbarung bei unstreitiger Forderung

    AG Koblenz
    08.01.2009, 40 UR IIa 1368/08
    Entstehen einer Einigungsgebühr im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Losgelöst von der Frage der Entstehung kann man sich (m.E.) in Beratungshilfe gut und gerne auf den Standpunkt stellen, dass die Einigungsgebühr nicht von der Beratungshilfe abgedeckt ist, weil die anwaltlliche Vertretung in diesem Zusammenhang nicht notwendig war.-> der Anwalt hätte es bei der Beratung bewenden lassen können und den Ratsuchenden selbst die Vereinbarung abschliesen lassen.
    Eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen kann schließlich jeder selbst!

    Außerdem soll Beratungshilfe ja bei rechtlichen Problemen helfen und nicht die tatsächliche Unfähigkeit des Ratsuchenden verarzt.

    Das mit dem Referentenentwurf ist deprimierend-.- Geldmaschine für Anwälte und Inkassobüros auf Kosten der Ratsuchenden, die nicht raffen, dass sie die Ratenzahlungsvereinbarung auch selber machen können und auf Kosten der Schuldner, die von dem Gläubigeranwalt/Inkassobüro dann noch zusätzlich mit der (im Vergleich zu den sonstigen Gebühren in der ZV) sehr hohen Einigungsgebühr belastet werden, obwohl das eigentlich WIRKLICH nicht sein müsste- auch ein Gläubiger könnte die Ratenzahlungsvereinbarung selbst abschließen.


    Bis das Gesetz in Kraft ist, halt ich meine Rechtsauffassung!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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