Erstattungsfähigkeit RA-Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

  • Hallo an alle,

    ich habe hier einen etwas "dumm gelaufenen" Fall (wie es der zuständige Richter soeben ausdrückte).

    Insgesamt liefen 3 Klagen desselben Klägers gegen eine Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht. In den Verfahren A und B hatte sich RA X als Vertreter für die Beklagte angezeigt und ist auch entsprechend aufgetreten - soweit kein Problem.
    Letztlich wurden alle 3 Verfahren gemeinsam verhandelt (nicht verbunden), wobei RA X wohl gleich zu Beginn der Verhandlung gegenüber den Richtern äußerte, dass er sich hiermit auch im Verfahren C als Prozessbevollmächtigter der Beklagten anzeigt. Nun fordert er die entsprechenden Gebühren (volle Verfahrens- und Terminsgebühr nebst Pauschale, Auslagen und Mwst.). Das Problem hierbei liegt aber darin, dass sich weder aus der Akte noch aus der Niederschrift entsprechendes ergibt. Auch in der letztlich getroffenen Entscheidung ist RA X nicht im Rubrum aufgeführt. Nachdem er das bemängelte, machte der Richter einen Aktenvermerk, aus dem sich ergibt, dass sich RA X im Termin angezeigt hat, die Protokollierung aber schlichtweg vergessen wurde. Der RA des Klägers wendet sich nun hiergegen und meint, dass die Kosten nicht erstattungsfähig seien.
    Eine Rücksprache mit dem Richter ergab, dass die Kammer im Verfahren C vermeiden wollte, dass sich RA X auch hier anzeigt, da das Verfahren "unnötig" gewesen sei (was so aber nicht im Aktenvermerk steht).

    Bei mir kommen nun folgende Überlegungen auf:

    - Grundsätzlich sind am VG ja die Kosten eines RA stets erstattungsfähig. Jede Partei darf sich also grundsätzlich eines Anwalts bedienen. Allerdings kann man bei Behörden die Erstattungsfähigkeit verneinen, wenn die Bevollmächtigung offensichtlich unnötig war und nur dazu diente, weitere Kosten zu verursachen.
    - Es herrscht kein Anwaltszwang und so ist - finde ich - fraglich, ob es einer formellen Anzeige der Vertretung überhaupt bedarf. Er ist im Termin aufgetreten und hat damit die Gebühren rein rechtlich verdient.
    - Es gibt Entscheidungen, wonach im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob eine wirksame Vollmacht erteilt wurde, sondern lediglich zu schauen ist, ob die Gebühren entstanden sind.

    Im Ergebnis tendiere ich, nach allem, was ich tatsächlich in der Akte habe, die Kosten antragsgemäß festzusetzen.

    Wie seht ihr das? Ich würde mich über vielleicht weitere Denkanstöße sehr freuen!

  • Ein Fall für das Forum "Fachgerichtsbarkeit".

    Gegen die Erstattungsfähigkeit gibt es wg. § 162 Abs. 2 VwGO grds. keine Bedenken. Die richterlichen Erwägungen reichen wohl kaum für die Einordnung der Kosten als "Mutwillenskosten".

    Auch wenn die Bevollmächtigung nicht angezweifelt wird mag sich die Gemeinde hier dank des in Fachgerichtsverfahren auch im Festsetzungsverfahren vertretbaren Amtsermittlungsprinzips noch dazu erklären, ob RA X sie auch in dem Verfahren C vertreten sollte.

  • Danke Little Steven - das deckt sich dann ja schonmal soweit mit meinem Gefühl.

    Auf die Idee, die Beklagte selbst noch dazu anzuhören, bin ich aber zugegebenermaßen noch gar nicht gekommen... Ist ´nen Versuch wert!

    Falls noch jemand anderes eine Meinung oder Anregung zu dem Fall hat, immer her damit. Allerdings komme ich vermutlich nicht vor Dienstag wieder ins Forum und wünsche deshalb schonmal ein schönes Wochenende! :)

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