Pfändung Lebensversicherung Einzahl - Mehrzahl

  • Hallo liebe Gemeinde,

    mit wurde wie folgt eine Lebensversicherung gepfändet:

    ... die angeblichen Ansprüche aus der Lebensversicherung ...

    Nun teilt der DS mit, dass die Formulierung zu unbestimmt sei und deshalb die Pfändung ins Leere geht. Der Schuldner hat nämlich mehrere Lebensversicherungen.

    Hat jmd einen Rat. Geht die Pfändung wirklich deshalb ins Leere?

  • Als DS hätte ich schon das Problem, dass die Ansprüche DER Lebensversicherung gepfändet werden, wenn es mehrere gibt. Am besten immer ein Rundumschlag und alle nur denkbaren Vertragstypen und Anzahl von Verträgen pfänden...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Dürfte (hinreichende Bezeichnung vorausgesetzt) m.E. ausreichend sein, PfÜb wäre insoweit auslegbar. Wenn der Anspruch an die LV hinreichend bezeichnet ist, dürften im Zweifelsfalle alle gemeint sein

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (25. Januar 2013 um 10:31) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Dann wäre mir das bei Erlass schon zu dünn gewesen, wenn das unter Nr. 1 alles sein sollte. ein bißchen genauer muss schon sein. Siehe auch Stöber Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 191 ff

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (25. Januar 2013 um 10:29) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Es wurde schon mehr geschrieben. Siehe unten. Der DS sagt nur, weil es mehrere Versicherungen gibt, sei der Pfüb zu unbestimmt und wird daher nicht beachtet.
    Hätten wir Lebensversicherungen anstelle Lebensversicherung geschrieben, wäre es kein Problem gewesen.


    die angeblichen Ansprüche aus der Lebensversicherung. Die Pfändung und Überweisung soll sämtliche dem Schuldner zustehenden Ansprüche und Rechte erfassen, insbesondere auch seine Ansprüche auf

    • Gewinnanteile
    • Zahlung des Rückkaufswerts
    • Kündigung der Versicherung
    • Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung
    • Widerruf der Bezugsberechtigung eines Dritten
    • Benennung eines anderen Bezugsberechtigten
    • Aushändigung der Versicherungspolice.

    Gleichzeit wird beantragt, anzuordnen, dass der Schuldner den Versicherungsschein an den Gläubigervertreter herauszugeben hat.

  • Halte ich für falsch, wenn zumindest im Wege der Auslegung ersichtlich, dass die gesamte Geschäftsverbindung aus Lebensversicherung gepfändet sein soll; vgl. Stöber 15. Aufl. Rn. 193; LG Frankfurt NJW-RR 1989, 1466

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (25. Januar 2013 um 12:07) aus folgendem Grund: Ergänzung/Korrektur

  • In PfÜb - Anträgen ist die zu pfändende Forderung nach Gläubiger und Schuldner, Schuldgegenstand und Schuldgrund so genau zu bezeichnen, dass ihre Identität bei verständiger Auslegung des Antrags auch für Dritte unzweifelhaft feststeht (vgl. etwa BGH NJW 1983, 863; BGH NJW 1985, 1031; BGH NJW 1988, 2543).
    Das muss grundsätzlich beachtet werden

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (25. Januar 2013 um 12:08) aus folgendem Grund: Ergänzung.

  • LG Frankfurt, Urteil vom 11-05-1989 - 2/5 O 300/87

    Wenn sich nicht zweifellos feststellen lässt, welche (der mehreren) Lebensversicherungen gepfändet ist, ist der PfÜB zu unbestimmt.

    o. g. Urteil hierzu:

    "Im vorliegenden Falle bestehen jedoch nach der Auskunft der Bekl. drei Verträge. Damit wäre die Wirksamkeit des Beschlusses nur dann gegeben, wenn unzweifelhaft feststünde, daß er sämtliche drei Verträge umfaßt. Diese Auslegung ginge indessen über den eindeutigen Wortlaut, der stets der Auslegung Schranken setzt, hinaus, denn die Pfändung bezeichnet die Forderung nur im Singular ("Anspruch (an Lebensversicherungsgesellschaft)"). Die Fallgestaltung ist damit nicht vergleichbar dem durch den BGH in der Entscheidung vom 26. 1. 1983 (BGH, NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 886) behandelten Sachverhalt, in welchem bereits in der Pfändungsverfügung die gepfändeten Forderungen und Leistungen im Plural bezeichnet sind."

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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