Forderungsübergang Kraft Gesetzes - kann alter Gläubiger vollstrecken?

  • Hallo,

    ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über eine nicht unbeträchtliche Forderung einer großen Versicherung. Die Vollstreckung erfolgt aufgrund eines Vollstreckungsbescheides für diese Versicherung. Nun ergibt sich jedoch aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Hauptforderung auf einen Versicherer der Versicherung Kraft Gesetzes übergegangen ist.
    Meiner Meinung nach wird für die Hauptforderung nun eine Rechtsnachfolgeklausel nebst Zustellung benötigt, während wegen der Kosten und Nebenforderung (die etwa 0,004% der Hauptforderung ausmachen) weiterhin die ursprüngliche Versicherung vollstrecken kann.

    Die Versicherung schrieb mir, sie wäre immer noch Mitinhaber der Forderung. :confused:

    Stehe ich hier irgendwo auf dem Schlauch, oder hat der Kollege Recht, der da sagt: Titel für Antragsteller, also kann er auch vollstrecken?

  • Wenn die Forderung kraft Gesetzes übergegangen ist, ist, so wie das in anderen Fällen auch ist (siehe § 7 UVG), nur noch der neue Gläubiger berechtigt und kann die ZV nur mit einer Rechtsnachfolgeklausel, die dem Schuldner vorher zuzustellen ist, betreiben.
    Deine Ansicht ist insgesamt zutreffend. Aber man müsste natürlich den gesetzlichen Forderungsübergang schon näher kennen bzw. hier mal mitteilen.

  • Nur mal so nachgefragt :
    Was schert ein Vollstreckungsorgan der gesetzliche Forderungsübergang und damit materielles Recht ?

  • Die Versicherung hatte zu Unrecht Vermittlungsprovisionen ausgezahlt. Diese sind nun im VB tituliert. Der Versicherer der Versicherung hat ihr den durch die unrechtmäßige Auszahlung entstandenen Schaden in Höhe der vollen Hauptforderung ersetzt. Damit ist nach seinem Vortrag die Forderung nach § 86 VVG Kraft Gesetzes auf ihn übergegangen.

    Aber meine Kollegin hatte noch eine brauchbare Idee:

    Zahlungen auf die Forderung sind zu berücksichtigen. Eine ausdrückliche Bestimmung der Zahlung auf die Hauptforderung ergibt sich aus dem Schreiben des Versicherungs-Versicherers. Damit kann er doch nur noch wegen der Kosten und der Nebenforderung vollstrecken. Maximal noch wegen der Zinsen, aber da ich den genauen Zeitpunkt der Zahlung nicht kenne, würde ich die Versicherung da nicht unbedingt drauf stoßen.


  • oder hat der Kollege Recht, der da sagt: Titel für Antragsteller, also kann er auch vollstrecken?

    Ja, m. E. hat er recht. Denn Leute, wofür gibt's denn die Klausel? Damit Ihr als Vollstreckungsorgan gerade NICHT (!) prüft, was hier diskutiert wird. Das ist doch ein ganz unproblematischer Fall, bei dem der Titel auf den Gläubiger lautet, die Klausel auf den Gläubiger lautet, der Titel zugestellt wurde und der Gläubiger auch noch den den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lautet.

  • Das Vollstreckungsverfahren ist stark formalisiert. Der Gesetzgeber hat den Organen jeweils nur die Prüfung bestimmter Umstände aufgegeben, die regelmäßig leicht feststellbar sind. Der vollstreckbare Anspruch wird durch die vollstreckbare Ausfertigung des Titels bescheinigt, dessen inhaltliche Richtigkeit das Vollstreckungsorgan nicht untersuchen darf.
    Wird mir also eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt, erlasse ich den PfÜb. Sollte der gemäß § 750 ZPO im Titel oder in der Klausel ausgewiesene Gläubiger nicht mehr Gläubiger sein, wäre das ggf. materiellrechtlich geltend zu machen.

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