Kosten der Vollstreckung nachträglich festsetzen?

  • Hallo,

    ich habe mal eine Frage an die Praktiker: Es liegt ein PfüB vor, der auch bereits an alle Beteiligten zugestellt wurde. In dem PfüB heißt es bzgl. der Forderungsaufstellung, dass die Kosten für die Zustellung dieses Beschlusses hinzu kommen. Es sind nun 15,- € für den Erlass des PfüB entstanden, sowie weitere jeweils 15 und 25 € Zustellkosten des GV.

    Müssen diese Kosten gesondert festgesetzt werden? Was ist, wenn der Drittschuldner sich weigert, diese zu zahlen, da diese in der Forderungsaufstellung noch nicht konkret aufgeführt sind.

    Danke! :)

  • Hallo
    Ich kann irgendwie nicht nachvollziehen, warum sich ein Drittschuldner da quer stellen sollte (womöglich weil bei mir noch nie jemand gemeckert hat :)). Ist es ein fiktives Problem oder ein reales in deinem Fall? In der Zustellungsurkunde des PfÜBs sind die Gerichtsvollzieherkosten für den PfüB beziffert. Wenn im PfüB nun steht, dass die Zustellkosten hinzuzusetzen sind, dann sind die Kosten somit auch für den Drittschuldner erkennbar. Habe leider keine passende Entscheidung in meinem Sortiment, jedoch ist es gängige Praxis, dass die zunächst unbezifferten Zustellkosten mit im PfÜB aufgenommen werden, was auch von gängigen Kommentaren so untermauert wird.

    MfG

  • Ist es ein fiktives Problem oder ein reales in deinem Fall?

    Für mich ist dies bislang nur eine theoretische Frage. Mich hat neulich ein befreundeter Kollege gefragt, der meinte, die Vollstreckungskosten müssten nachträglich festgesetzt werden.

    Auch wenn Kosten nicht nachträglich festgesetzt werden, müsste ich doch dennoch dem Drittschuldner eine berichtigte Forderungsaufstellung, die die entstandenen Kosten berücksichtigt, nachträglich nach Zustellung des PfüB übermitteln.

  • Auch wenn Kosten nicht nachträglich festgesetzt werden, müsste ich doch dennoch dem Drittschuldner eine berichtigte Forderungsaufstellung, die die entstandenen Kosten berücksichtigt, nachträglich nach Zustellung des PfüB übermitteln.

    Das bietet sich an. Mach ich, garniert mit einem freundlichen Anschreiben, eigentlich immer.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Der einzige Sinn, die Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen zu lassen, ist die Verzinsung. Das heißt, dass eine Kostenfestsetzung nur bei länger dauernden Verfahren sinnreich ist.

  • Nicht nur die dann mögliche Verzinsung, das kann bei längerer Vollstreckung auch Portokosten sparen. Ferner hilft das ggf. auch bei evtl. Streitfragen zur Verjährung.

    Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 II ZPO empfiehlt sich insbesondere bei unklaren oder schwierig zu belegenden Vollstreckungskosten, also bei Streitfragen und ähnlichem. Der Kostenfestsetzungsbeschluss kann für den Gläubiger außerdem im Hinblick auf die Anfechtungsberechtigung nach § 2 AnfG von Interesse sein.

    Eine Kostenfestsetzung ist auch dann sinnvoll, wenn dem Gläubiger notwendige Kosten für Vorbereitungsmaßnahmen entstanden sind, das Vollstreckungsverfahren sich aber vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen oder sogar vor Antragstellung erledigt hat.

    2 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (28. Januar 2013 um 15:21) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Die Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Ziffer 6 BGB), da hat man Zeit.

    Die Vorschrift ist mir durchaus bekannt, aber vielen Schuldnern nicht. Mit der Festsetzung geht man insoweit oft unnötigen Diskussionen aus dem Weg. Für die Vollstreckung und die Festsetzung ist die Frage der Ver4jährung eh irrelevant.

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