Durch das neue Gesetz "Reform der Sachaufklärung" erhält die gütliche Erledigung einen ganz neuen Stellenwert.
Da diese jedoch für den Gerichtsvollzieher - in jeder Lage des Verfahrens - verpflichtend und möglich ist, ist ein Antrag durch den Gäubiger-Vertreter überhaupt nicht erforderlich.
Trotzdem beantragen viele Anwälte nun zusammen mit ihrem Vollstreckungsauftrag oder Antrag auf Vermögensauskunft die gütliche Einigung uns setzen dafür zum Teil eine
weitere Auftragsgebühr an.
Nach meiner Auffassung gilt auch für den Gläubigeranwalt die Einschränkung des § 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO. Eine Gebühr erhält er danach nur, wenn sich sein Auftrag auf den Versuch einer gütlichen Erledigung beschränkt. Im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages ist der Auftrag zur gütlichen Erledigung gem. § 802 b ZPO immer enthalten, so dass es insoweit keines besonderen Auftrages bedarf. Er kann lediglich die gütliche Erledigung ausschließen. Dafür entsteht ihm aber keine Gebühr.
Der neuste Hit ist der zusätzliche Ansatz einer Gebühr für die gütliche Erledigung nach KV 1003 RVG neben der Gebühr nach 3309 RVG
Ich meine selbst wenn der Ansatz einer solchen Gebühr nach dem RVG zulässig wäre, sind das keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung weil der Gerichtsvollzieher bereits nach dem Gesetz verpflichtet ist eine gütliche Einigung anzustreben..............
.