Gebühr für gütliche Einigung

  • Durch das neue Gesetz "Reform der Sachaufklärung" erhält die gütliche Erledigung einen ganz neuen Stellenwert.
    Da diese jedoch für den Gerichtsvollzieher - in jeder Lage des Verfahrens - verpflichtend und möglich ist, ist ein Antrag durch den Gäubiger-Vertreter überhaupt nicht erforderlich.
    Trotzdem beantragen viele Anwälte nun zusammen mit ihrem Vollstreckungsauftrag oder Antrag auf Vermögensauskunft die gütliche Einigung uns setzen dafür zum Teil eine
    weitere Auftragsgebühr an.

    Nach meiner Auffassung gilt auch für den Gläubigeranwalt die Einschränkung des § 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO. Eine Gebühr erhält er danach nur, wenn sich sein Auftrag auf den Versuch einer gütlichen Erledigung beschränkt. Im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages ist der Auftrag zur gütlichen Erledigung gem. § 802 b ZPO immer enthalten, so dass es insoweit keines besonderen Auftrages bedarf. Er kann lediglich die gütliche Erledigung ausschließen. Dafür entsteht ihm aber keine Gebühr.

    Der neuste Hit ist der zusätzliche Ansatz einer Gebühr für die gütliche Erledigung nach KV 1003 RVG neben der Gebühr nach 3309 RVG

    Ich meine selbst wenn der Ansatz einer solchen Gebühr nach dem RVG zulässig wäre, sind das keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung weil der Gerichtsvollzieher bereits nach dem Gesetz verpflichtet ist eine gütliche Einigung anzustreben..............
    .

  • zustimm.

    Die gütliche Erledigung per "erweiterendem" Ankreuz-Auftrag an den GV dürfte keine zusätzliche 0,3-Gebühr auslösen, wofür auch? Mit der gütlichen Erledigung ist der GV befasst, nicht der Gl.-RA.

    Habe im § 18 RVG nichts gefunden, warum dies als besondere Angelegenheit gebührenrechtlich geltend gemacht werden könnte.

    (Klar, wenn sich der GV-Auftrag nur darauf beschränkt, gibt es dafür eine Gebühr.)

    Besondere Gebühr gibt es für die Vermögensauskunft (wie bisher e.V.)

    § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 16 RVG.

  • (auch der Wert für die VA ist wie bisher bei der e.V. beschränkt auf 1.500 €,
    § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.)


    Danke für die schnelle Antwort. Das Problem bei der Sache ist dass nach dem neuen Gesetz zur Reform der Sachaufklärung ein vorheriger Vollstreckungsversuch nichtmehr notwendig ist um das Verfahren zur Vermögensauskunft durchzuführen. Den Herrschaften die sich das ausgedacht haben ist natürlich nicht aufgefallen, dass dadurch den Anwälten erhebliche Einbußen bei den Gebühren entstehen. Die Gebühr für den Vollstreckungsauftrag fällt ganz weg und die Gebühr für den Antrag auf Vermögensauskunft ist auf einen Wert von € 1.500 beschränkt. Da werden die Anwälte natürlich erfinderisch.;)

    Natürlich ist der kombinierte oder isolierte Auftrag zur Vollstreckung immer noch zulässig aber wenn die Aufträge genauso gestellt werden wie früher hätte es dieser umfangreichen Reform nicht bedurft.
    Der Gesetzgeber wollte ja ausdrücklich dass der vorherige Vollstreckungsversuch vor-Ort weg fällt.

  • Auch wenn der Gerichtsvollzieher zu jedem Zeitpunkt eine gütliche Erledigung versuchen soll, kann der Gläubiger bzw. dessen Vertreter diese auch gesondert oder in Kombination mit Sachpfändung oder Abnahme der Vermögensauskunft kombinieren.

    Er kann dem GVZ dabei auch Zahlungsbedingungen vorgeben, damit der GVZ nicht Rücksprache halten muss.

    Für den Auftrag zur gütlichen Erledigung gibt es eine 0,3 Gebühr nach dem vollen Streitwert. Wird dann zusätzlich die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt, falls die gütliche Erledigung scheitert, fallen hierfür keine Gebühren mehr an.
    Die 0,3 Gebühr nach 3309 VV RVG ist dan für die gütliche Erledigug angefallen.
    Die Vollstreckungsmaßnahme beginnt i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG mit dem Auftrag eine gütliche Erledigung zu versuchen.

    Die reduzierte Gebühr gem. § 25 Abs 1 Nr. 4 RVG für die VA Abnahme fällt dann weg.

    Auch fallen für die gütliche Erledigung keine Gerichtsvollzieherkosten an, wenn diese scheitert und gleichzeitig ein Antrag auf Abnahme der VA gestellt wurde.

    Siehe auch JurBüro 2013, Seite 2 + 3

  • Aha?

    Hätte angenommen, dass es bei einem Auftrag zur gütlichen Erledigung und einem VA-Auftrag (ähnlich einem bisherigen Kombi-Auftrag) eine 0,3 Gebühr nach dem vollen Wert und eine weitere 0,3 Gebühr nach einem auf 1.500,00 € beschränkten Gegenstandswert gibt?

  • Ich denke auch, dass es allein für die Vermögensauskunft die 0,3-Gebühr aus 1500 € gibt.

    Wir dieser Antrag mit einem Antrag auf gütliche Einigung kombiniert oder wird ein Sachpfändungsauftrag gestellt (§ 803 ZPO), gibt es hierfür auch/ zusätzlich eine 0,3-Gebühr, und zwar aus dem vollen Wert.

    Aber offenbar ist die Thematik "gütliche Einigung" in den RVG-Vorschriften gar nicht richtig in diesem Zusammenhang berücksichtigt worden. Da wird wohl wieder eine Menge Streit aufkommen.
    Den Sinn dieser "beantragten gütlichen Einigung" mag sowieso verstehen wer will: Meistens hat man doch bereits vor der ersten Zwangsvollstreckung eine Zahlungsaufforderung hinausgegeben und hätte auf Angebote für eine Einigung (kann ja nur Ratenzahlungen betreffen, ist demzufolge gar keine echte "Einigung") eingehen können. Um sich gütlich zu einigen, braucht man eigentlich keinen GV. Das sehen so auch unsere GV.

  • Ich denke auch, dass es allein für die Vermögensauskunft die 0,3-Gebühr aus 1500 € gibt.
    Wir dieser Antrag mit einem Antrag auf gütliche Einigung kombiniert oder wird ein Sachpfändungsauftrag gestellt (§ 803 ZPO), gibt es hierfür auch/ zusätzlich eine 0,3-Gebühr, und zwar aus dem vollen Wert..

    Ich habe schon gelesen dass "Mock" solchen Ansichten vertritt und sich sogar bemüht noch eine Rechtsgrundlage für eine zusätzliche Einigungsgebühr zu finden aber gibt es dafür rechtliche Quellen oder ist das nur ein "Wunschkonzert" für Anwälte.
    Grundsätzlich bin ich der Ansicht dass eine Gebühr für den Auftrag zur gütlichen Erledigung nur dann entsteht wenn dieser Auftrag isoliert gestellt wird.
    Ein Kombination dieses Antrages mit einem Auftrag zur Vollstreckung oder Vermögensauskunft ist vom Gesetz her schon gar nicht vorgesehen weil der Gerichtsvollzieher nach § 802b ZPO vom Amts wegen zu einem Versuch der gütlichen Erledigung verpflichtet ist. Eine Auftrag ist in diesem Fall nicht notwendig und die Aufträge die nicht notwendig sind können auch keine Gebühren angesetzt werden. (Diese können
    auf jeden Fall nach § 788 ZPO nicht vom Schuldner verlangt bezw. beigetrieben werden.)

  • So sehe ich das auch - wenn vom Gesetzgeber der Versuch der gütlichen Einigung als Regelfall ausgestaltet wurde, kann m.E. für eben jenen Versuch durch den GV keine gesonderte Anwaltsgebühr zu erstatten sein. Eine Notwendigkeit im Sinne des § 788 ZPO sehe ich hierbei nicht.

  • So sehe ich das auch - wenn vom Gesetzgeber der Versuch der gütlichen Einigung als Regelfall ausgestaltet wurde, kann m.E. für eben jenen Versuch durch den GV keine gesonderte Anwaltsgebühr zu erstatten sein. Eine Notwendigkeit im Sinne des § 788 ZPO sehe ich hierbei nicht.

    Wie sieht es denn mit der ZV-Gebühr bei Vollzahlung aus?

    z.B. Forderung in Höhe von 2.500 EUR besteht gegen den Schuldner, bislang keinerlei Reaktion daher Antrag nach § 802 c - sofortige Abnahme der VAK. Der GVZ fordert Schuldner zur Zahlung auf und bestimmt gleichzeitig Termin zur Abgabe der VAK. Schuldner zahlt vor dem Termin die Gesamtforderung.
    Da der Anwalt nur die VAK beantragt hat, verbleibt ihm jetzt nur eine ZV-Gebühr nach 1.500 EUR?!

    Oder sollte man für den Fall der Voll- oder Ratenzahlung eine ZV-Gebühr in den Antrag schreiben, die bei Abhaltung des Termins zur Abgabe der VAK durch die EV-Gebühr ersetzt wird?

  • Die Idee des Gesetzgebers das Verfahren zur Vermögensauskunft an den Beginn der Vollstreckung zu stellen ist nach meiner Beobachtung grandios gescheitert, weil man die Belange der Anwälte nicht berücksichtigt hat. Nach Altem Recht hat man für die Kombiauftrag eine (ungedeckelte) Auftragsgebühr und - falls es zum EV-Verfahren kam - eine weitere Auftragsgebühr (gedeckelt auf einen Wert von € 1500,- ) erhalten. Nur soll für den Antrag insgesamt nur eine gedeckelte Gebühr entstehen.
    Ist doch klar, dass das die Anwälte erfinderisch macht. Viele Anwälte stellen einfach weiter Kombiaufträge ZWV+VA nach altem Muster
    In den diversen Seminaren bekommt man den Tipp, die Vermögensauskunft mit einem vorgeschalteten Antrag auf gütliche Erledigung zu kombinieren
    oder einen Pfändungsauftrag für den Fall zu erteilen, dass nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses pfändbare Gegenstände vorhanden sind.
    Ganz schlaue verlangen - inspiriert durch Mock - noch eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG für den Fall dass eine gütliche Erledigung erfolgt.

  • So richtig verstehe ich ohnehin nicht,
    - woraus sich gesetzlich einerseits ergibt und
    - was es für einen Sinn (ohne jegliche Druckmittel) macht,

    den Auftrag an den GV auf die gütliche Einigung zu beschränken. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das für die Praxis sehr relevant wird. Wenn der GV nicht sagen kann "für den Fall, dass du das in den nächsten 12 Monaten nicht abzahlen kannst bzw. willst, hat der Gläubiger beantragt, dass du die Vermögensauskunft abgeben musst ... mit all seinen Konsequenzen", wird doch nicht viel passieren. Zahlungsaufforderungen und Vergleichsangebote kann der Gläubiger selbst machen und wird es in der Regel auch schon getan haben.

    Wahrscheinlich sollte es für den Antrag auf VAK auch die ungedeckelte Gebühr geben, wenn diese nicht schon anderweitig verdient wurde (z.B. VAK nach § 807 ZPO erst nach tatsächlich erfolglosem Pfändungsversuch nach § 803 ZPO). Schließlich dient die VAK der Vollstreckung der vollen Geldforderung, es ist nichts losgelöstes. Auch die VAK ist jetzt nur noch im Zusammenhang mit der Zahlung der vollen Forderung und eventuellen Zahlungen zu sehen, und nicht losgelöst.

    Also:
    Vermögensauskunft 807 nach Pfändungsversuch 803: Gebühren wie bisher (1x ungedeckelt, 1x gedeckelt)
    reine Vermögensauskunft zum Zwecke der Vollstreckung der Geldforderung (§ 802c): 1x ungedeckelte Gebühr
    --> würde man nur noch die gedeckelte Gebühr gäben, würde das die Gläubigervertreter (insbesondere bei höheren Forderungen) dazu einladen, immer erst den Pfändungsversuch vorzuschalten, was aber gerade nicht im Interesse des Gesetzgebers bzw. der GV war.

    Thema Einigungsgebühren: Die gibt es natürlich keinesfalls. Der Gläubiger ist an der Einigung nicht beteilgt, er kann allenfalls ausschließen, dass der GV eine solche herbeiführt.

  • Es ist schon erstaunlich, aber manch Schuldner ist von der Möglichkeit der gütlichen Erledigung angetan und zahlt.

    Die Möglichkeit der Beschränkung des Auftrags auf die gütliche Erledigung ergibt sich aus § 802 a ZPO.

  • Ich habe damit auch insbesondere bei Aufträgen der GEZ gute Erfahrungen gemacht weil die Leute sich dann melden und eine Ratenzahlung anbieten. Auch bei öffentlich-rechtlichen Forderung oder Strafzettel funktioniert das gelegentlich. Es bietet dem GV auf jeden Fall eine rechtliche Möglichkeit die Vollstreckung (ohne Pfändungsversuch) einzustellen und dem Schuldner Raten zu bewilligen.

    In der Kombination mit einem Antrag auf Vermögensauskunft ist es eher unproduktiv weil es die Sache extrem verzögert. Nach Aufforderung zur gütlichen Erledigung mit einer Frist von 1-2 Wochen muss dann - wenn diese gescheitert ist - im Verfahren auf Vermögensauskunft nochmals die Frist des § 802f Abs.1 von 2 Wochen bewilligt werden. Erst eine oder zwei Wochen später ist dann der Termin. Damit vergehen i.d.R. rund 6-8 Wochen. Bietet dann der Schuldner im Termin eine Ratenzahlung an sind die vorherigen 6-8 Wochen verplempert.

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