Hallo,
doofe Überschrift, wußte es aber nicht anders zu beschreiben.
Uns beschäftigt hier folgender Fall:
schriftlicher Schlusstermin. Frist zur Stellung eines Versagungsantrags war bis zu einem bestimmten Termin möglich. Ein paar Tage danach wurde ein schriftlicher Vermerk aufgenommen, wonach u.a. festgestellt wurde, dass kein Versagungsantrag vorliegt. Es wird der RSB-Ankündigungsbeschluss erlassen und öffentlich bekannt gemacht. ein paar Wochen später die RK-Anfrage beim LG gemacht. Jetzt soll eigenlich die Aufhebung des Verfahrens erfolgen und nun wird festgestellt, dass doch ein Versagungsantrag vorliegt und dieser auch fristgerecht eingegangen ist.
Ich bin jetzt etwas ratlos, ob man noch etwas machen kann und ob man nicht gar den Ankündigungsbeschluss aufheben muss? Wie seht Ihr das?