Der RA schickt im September 2011 ein Faxschreiben an die Poststelle der Staatsanwaltschaft (ohne Angabe eines Aktenzeichens) und bittet um Mitteilung, ob gegen seinen Mandanten M Ermittlungsverfahren vorliegen. Anbei eine Vollmacht des M, die keinen konkreten Vorwurf oder ein Aktenzeichen angibt, sondern als Angelegenheit lediglich den Namen des M benennt. Die Staatsanwaltschaft hat 5 Ermittlungsverfahren gegen M vorliegen, in 2 der Ermittlungsakten heftet sie das Anschreiben des RA ein. Die 5 Ermittlungsverfahren werden am 10.10.2011 verbunden, RA erhält am 15.10.2011 Akteneinsicht und wird am 02.04.2012 als Pflichtverteidger beigeordnet.
Nach Verfahrensbeendigung rechnet der RA ab: Er will für die 2 Verbundverfahren, denen sein Anschreiben aus September 2011 beigefügt wurde, eine gesonderte Grundgebühr sowie eine gesonderte Verfahrensgebühr.
Meiner Meinung nach gibt es keine gesonderten Gebühren für die hinzuverbundenen Verfahren, da jeweils nicht einmal eine erste Einarbeitung vor Verfahrensverbindung erfolgt ist (keine ausführlichen Infos durch Mandanten, keine Akteneinsicht).
Der RA sagt, die Grundgebühr entstehe mit der ersten Tätigkeit für den Mandanten und das war hier die Anfrage an die Staatsanwaltschaft. Es müssen keine ausführlichen Infos zum Tatvorwurf bekannt sein, es reiche zu wissen, dass Ermittlungsverfahren vorliegen, damit das Kriterium der ersten Einarbeitung erfüllt sei.
Eure Meinung dazu?