Pfändung wg. rückständiger Beträge aus freigegebener Tätigkeit § 35 II InsO

  • Guten Morgen zusammen,

    Ich war mir nicht ganz sicher ob ich im Inso-Bereich oder hier schreiben sollte... passt vermutlich in beide Forenbereiche. Ich hoffe, hier ist's okay! Nun mein SV:

    Schuldner ist seit 2011 in Insolvenz. Der Inso-Verwalter erklärte im August 2012 die Freigabe des Vermögens aus der selbst. Tätigkeit aus der Insolvenzmasse gem. § 35 II InsO. Er erklärte darin somit, dass dieses Vermögen nicht mehr zur Inso-Masse gehört, und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

    Nun wurde von seiten des FA ein PfÜB erlassen, und zwar im Oktober 2012, wegen neuer Abgabenforderungen des Schuldners.

    Jetzt fordert uns der Inso-Verwalter auf, das Konto freizumachen, da sich auf dem Konto ein Guthaben befinden würde, "welches zur Insolvenzmasse angefordert wurde".

    Wie geht man in diesen Fällen vor?

    Wir sind ja "Neugläubiger" - müsste uns hier der Insoverwalter nicht wenigstens in irgendeiner Art nachweisen, dass er das Guthaben tatsächlich vereinnahmen kann? Ich habe jetzt soviel zu dem Thema gelesen, dass ich mich selbst ausreichend verwirrt habe...

    Über Ratschläge wäre ich dankbar.

    Gruß,
    NeKo

  • Wendet der IV ein, dass das Konto nicht gepfändet werden durfte, so soll er das Insolvenzgericht nach § 89 Abs. 3 InsO anrufen - je nach Entscheidung dann Kontopfändung aufheben oder nicht. Ansonsten kann er seinen "Anspruch" ja zivilrechtlich bei euch nach Bereicherungsrecht geltend machen - aber nicht Konto "freimachen" sondern ggf. "das Erlangte" an IV auszahlen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • rainer19652003

    Richtig so ist es, sorry habe ich vergessen genauer zu schreiben.

    Da der Inso-Verwalter ja möchte, dass wir das Konto wieder freimachen, denke ich, dass es nicht freigegeben wurde...

    In dem zur Kenntnis übersandten Schreiben der Bank taucht noch ein Oder-Konto auf... dürfte das dem Insolvenzbeschlag auch unterfallen?

    Exec: ist der Anwendungsbereich eröffnet, wenn wir - wie in dem Fall - gar kein Insolvenzgläubiger sind? Es geht ja hier letztlich um die Frage, ob das Konto Insolvenzfreies Vermögen ist? Wenn uns das IV das darstellt, müsste uns das doch eigentlich genügen?

    Gruß

    NeKo

  • Grundsätzlich unterfällt alles dem Insolvenzbeschlag, ausser es ist unpfändbar bzw. freigegeben. Da es hier so aussieht, dass das Konto nicht freigegeben worden ist, darf ein Neugläubiger nicht reinpfänden (z. B. AG Freiburg: Beschluss vom 06.08.2012 - 8 IN 494/08).

    Mein Vorschlag wäre gewesen, dass man die Pfändung möglichst unkompliziert wieder aufhebt, aber Exec ist mit dem Finanzamtkram besser bewandert als ich.

  • Wenn dir die Einlassungen des IV reichen, kannst du selbstverständlich die Kontopfändung aufheben. An deiner Stelle würde ich nur abklopfen, ob der Schuldner dieses Konto für seine freigegebene Tätigkeit nutzt. Erklärt der IV, dass das Konto nicht freigeben ist und der Schuldner dieses nicht nutzt, würde ich die (unzulässige) Pfändungsverfügung ganz schnell aufheben.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Hallo :)

    Ich habe einen ähnlich gelagerten Fall wie die Themenstarterin, der mich grübeln lässt:

    Schuldner geht 2011 in die Insolvenz - 2012 gibt der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit des Schuldners aus der Insolvenzmasse frei - Anfang März 2013 soll nun die Schlussverteilung erfolgen - der Massebestand beträgt 75.184,12 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und -verbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 20.809,88 EUR zu berücksichtigen.

    Nun will die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten etc. wege Beiträgen aus 2012/2013 pfänden und zwar folgende Forderung: "Übererlös aus dem Massebestand im Insolvenzverfahren aus neu außerhalb der Insolvenz begründeten Beitragsansprüchen nach Freigabe der Tätigkeit aus dem Insolvenzverfahren". Drittschuldner ist der Insolvenzverwalter.

    Geht das? Hab noch nie davon gehört und bin bislang auch nirgends fündig geworden :( jemand von euch vlt. einen Rat?

  • Interessiert es Dich überhaupt, weil immer nur eine angebliche Forderung gepfändet wird.

    Ob die Forderung besteht, hat das VG doch gar nicht zu prüfen.

  • Ich habe schon mal einen "Überschuss aus dem Insolvenzverfahren Xy Az...." (Drittschuldner = IV) erfolgreich gepfändet für neue Forderungen gegen den Schuldner (wenn das die Fragestellung beantwortet?)

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

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