Hier nochmals die Frage: "Auf welches Gesetz- oder welche Vorschrift stützt sich eigentlich das Vollstreckungsgericht, wenn es dem Gläubiger zur Erledigung einer Monierung eine Frist setzt."
Es geht also nicht darum, ob der Gläubiger innerhalb von 10 Tagen reagiert und ob dann nochmals an die Angelegenheit erinnert wird oder nicht und ob noch eine zweite Erinnerung folgt oder nicht, sondern darum, nach welcher Vorschrift dem Gläubiger(-Vertreter) überhaupt eine Frist zu setzen ist, egal ob dies nun 8, 14 oder 30 bzw mehr oder noch weniger Tage sind.