neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Hier nochmals die Frage: "Auf welches Gesetz- oder welche Vorschrift stützt sich eigentlich das Vollstreckungsgericht, wenn es dem Gläubiger zur Erledigung einer Monierung eine Frist setzt."

    Es geht also nicht darum, ob der Gläubiger innerhalb von 10 Tagen reagiert und ob dann nochmals an die Angelegenheit erinnert wird oder nicht und ob noch eine zweite Erinnerung folgt oder nicht, sondern darum, nach welcher Vorschrift dem Gläubiger(-Vertreter) überhaupt eine Frist zu setzen ist, egal ob dies nun 8, 14 oder 30 bzw mehr oder noch weniger Tage sind.

  • @Zwangsvollstreckungsrecht:

    Eine konkrete Vorschrift dürfte es nicht geben. Der Gläubiger stellt einen Antrag. Über einen Antrag ist (sofort) zu Entscheiden.
    Nun teilt das Gericht mit: Lieber Gläubiger, deinem Antrag kann ich nicht stattgeben, der Mängel vorliegen. Aber bevor ich einfach so zurückweise, kannst du ja versuchen, diese zu beheben.

    Nichts anderes ist doch die Zwischenverfügung. Grundsätzlich ist aber dennoch über den Antrag durch Beschluss zu entscheiden und nicht erst am Sanktnimmerleinstag, sondern eigentlich sofort. Somit steht es im Ermessen des Gerichts, wie lange es mit der Entscheidung wartet.

    Die einzige Krücke, sich diese Arbeit zu vermeiden, ist eben die AktO, nach der man die Sache weglegen kann, wenn das Verfahren 6 Monate nicht betrieben wurde.

  • Nach meiner Ansicht kann das bloße Nichtreagieren auf eine Zwischenverfügung nicht als Nichtbetreiben im Sinne der Aktenordnung angesehen werden.
    Wenn auf die Zwischenverfügung nicht reagiert wird, ist der Antrag eben zurückzuweisen.
    Die Vorschrift über das Weglegen der Akten bei Nichtbetreiben dürfte vor allem auf zivilprozessuale Sachverhalte abstellen, wo etwa von den Parteien wegen schwebender Vergleichsverhandlungen gebeten werden kann, das Verfahren ruhen zu lassen (also praktisch ein "aktives" Nichtbetreiben).
    Mit dem Nichtreagieren auf eine Zwischenverfügung in der Zwangsvollstreckung bringt der Antragsteller aber nicht zum Ausdruck, dass er keine Entscheidung wünscht, sondern vielmehr, dass er (stillschweigend) an seiner Ansicht festhält, der Antrag sei erledigungsreif.

  • Dem würde ich aber nicht mehr folgen, wenn der Gläubiger an die Erledigung der Zwischenverfügung erinnert wurde. Denn dann ist klar, dass das Gericht Antwort erwartet.

    Aber ich gebe selber zu, dass die Weglege-Lösung nicht 100% sauber, aber doch zumindest praktikabel ist.

  • vielleicht kurz zur Erklärung: Wenn der Gl. nicht binnen 10 Tagen reagiert wird an die Angelegenheit erinnert. Eine zweite Erinnerung erfolgt dann mit dem Hinweis, dass wenn keine Stellungnahme oder ähnliches eingeht, der Antrag als zurückgenommen angesehen wird.
    Es ist also durchaus für den Gl. möglich zu reagieren.
    Von der ersten Zwischenverfügung bis hin zur angenommenen Antragsrücknahme vergehen mind. 2 Monate, in der Regel sogar mehr.



    Bei mir gibt es eine Zwischenverfügung, aber dann nicht nochmal eine Erinnerung an die Verfügung. Kein Richter würde sowas machen, nur die Rechtspfleger glauben, sie müssten sowas machen. Zwischenverfügung mit Fristsetzung, Ablauf der Frist: Entscheidung nach Aktenlage (genauso wie es der Richter machen würde).

    Das Gericht hat den Antragsteller nicht zu bevormunden und ihn auch nicht mit Fristen zu gängeln.



    Eine völlig unbegreifliche Einstellung: Der Antragsteller will etwas, reicht etwas mit Mängeln ein, wird im Rahmen des rechtlichen Gehörs und freundlicherweise mit Fristsetzung darauf hingewiesen, und dann wird sowas als Gängelung und Bevormundung bezeichnet .... das ist schon ziemlich krass.

    Wie ich schon sagte: Wenn das ein Richter so macht, würde kein Rechtsanwalt etwas daran finden .....


    Nach meiner Ansicht kann das bloße Nichtreagieren auf eine Zwischenverfügung nicht als Nichtbetreiben im Sinne der Aktenordnung angesehen werden.
    Wenn auf die Zwischenverfügung nicht reagiert wird, ist der Antrag eben zurückzuweisen.
    Die Vorschrift über das Weglegen der Akten bei Nichtbetreiben dürfte vor allem auf zivilprozessuale Sachverhalte abstellen, wo etwa von den Parteien wegen schwebender Vergleichsverhandlungen gebeten werden kann, das Verfahren ruhen zu lassen (also praktisch ein "aktives" Nichtbetreiben).
    Mit dem Nichtreagieren auf eine Zwischenverfügung in der Zwangsvollstreckung bringt der Antragsteller aber nicht zum Ausdruck, dass er keine Entscheidung wünscht, sondern vielmehr, dass er (stillschweigend) an seiner Ansicht festhält, der Antrag sei erledigungsreif.



    :daumenrau Genauso ist es.


    Die Weglegelösung mag zwar Arbeit ersparen, ist aber alles andere als rechtlich sauber. Solange ein Antrag nicht zurückgenommen wurde, ist über ihn zu entscheiden.

  • Bei mir gibt es eine Zwischenverfügung, aber dann nicht nochmal eine Erinnerung an die Verfügung. Kein Richter würde sowas machen, nur die Rechtspfleger glauben, sie müssten sowas machen. Zwischenverfügung mit Fristsetzung, Ablauf der Frist: Entscheidung nach Aktenlage (genauso wie es der Richter machen würde).

    Ich hab aber auch nichts davon, wenn ich nach Fristablauf den Antrag zurückweise, einen Zurückweisungsbeschluss fertige und der Antragssteller eventuell dagegen RM einlegt oder aber jetzt die Behebung der Mängel nachholt.
    Das ist ein viel größerer Aufwand als ihn einfach an die Angelegenheit zu erinnern bzw. darauf hinzuweisen, dass bei fehlender Reaktion der Antrag als zurückgenommen angesehen wird.

  • Die Lösung dürfte in § 139 ZPO liegen. Dem Gläubiger ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 139 Abs. 2 ZPO). Bei vermeintlichen Mängeln ist daher dem Gläubiger Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Diese Frist wird so zu bemessen sein, dass einerseits der Gläubiger notwendige Informationen noch einholen kann, andererseits aber die Zurückstellung der Entscheidung nicht unangemessen lange dauert. Eine kurz gesetzte Frist von 8 Tagen bzw. - wie geschehen- 3 Tage, scheidet daher von vornherein aus.

  • Ich verweise auf die soeben eingestellte Entscheidung des LG Leipzig (siehe Rechtsprechungs-Thread Formulare), wonach Faksimilie-Unterschriften nicht ausreichen und auch die Seite 3 vollständig auszufüllen ist, also nicht vollständig durch eine eigene Forderungsaufstellung ersetzt werden kann, soweit das grundsätzlich möglich ist. :)

    Da wird sich meine Monierungsquote nun wohl doch nicht reduzieren, ganz im Gegenteil, da wird es einiges zurückzuweisen geben, wobei ich fairer Weise vorher nochmal auf die neue Entscheidung hinweisen werde, allerdings nur mit kurzer Fristsetzung zur Behebung des Mangels. ;)

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    Heute habe ich allenfalls 20% der Anträge durchbekommen, alles andere wurde moniert oder zurückgewiesen.

    Es ist schon erstaunlich, wie manche Kanzleien, z.B. die Vertreter einer großen Versicherung so arbeiten: 100% Monierungsquote mit den gleichen Mängeln, und das seit Wochen/ Monaten. Und nichts ändert sich. Jeder Antrag kommt erneut mit Faksimilie und unausgefülltem Blatt 3, und nach der Monierung wird es dann richtig eingereicht. Aber ohne Monierung geht gar nichts.
    Da sagt eine bestimmte Partei immer, man müsse mehr privatisieren, in der freien Wirtschaft läuft vieles besser und effektiver. Da kann man doch angesichts dieser Erfahrungen nur lachen. Man muss sich nur mal vorstellen, wenn wir zu 100% unserer Entscheidungen ein Rechtsmittel bekämen ........

  • So, hier die Entscheidung, RB ist nicht zugelassen.

    LGL.pdf

    Die Sache mit der Faksimlie-Unterschrift ist sehr allgemein formuliert, sodass jederzeit darauf Bezug genommen werden kann. Und die Sache mit der Seite 3 trifft, wenn hier auch Einzelheiten am konkreten Antrag festgestellt werden, i.d.R. auch auf die meisten Anträge zu: Bei den eigenen Forderungsaufstellungen gibt es je nach Software x Varianten, manche (besonders die im Querformat) sind mitunter sehr unübersichtlich, jede ist anders gegliedert - und insoweit war es ja gerade das Ziel des Gesetzgebers, dass nicht nur der Gläubiger, sondern eben auch Vollstreckungsgericht und Drittschuldner schnell den Überblick gewinnen können, statt sich jedes Mal auf neue Ausdrucke umgewöhnen zu müssen. Dies ist aber nur mit einem einheitlichen Vordruck möglich.

    Mich ärgert etwas, dass die Entscheidung schon vor 4 Wochen erlassen wurde und solange bis zum Vollstreckungsgericht gebraucht hat.

  • So lästig es ist: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet uns zur Anhörung, da es sich ja auch um einen behebbaren Mangel handelt.

    ....

    Nicht ganz, das rechtl. Gehör verbrieft nur das Recht der Beteil. sich zur Sach-und Rechtslage zu äußern. Daraus ergibt sich jedoch keine generelle Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung seine Rechtsauffassung kundzutun. Die Frage, ob ein Mangel behebbar ist, ist insoweit nicht erheblich.

    Eine Hinweispflicht gibt es nur, wenn die Partei einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, § 139 Abs. 2 ZPO, wobei die Neutralität des Gerichts und Parteiherrschaft zu beachten ist.

    Ist die Partei mehrfach auf die Rechtsauffassung zur Unterschrift hingewiesen wurden, hat die Partei den Gesichtspunkt nicht erkennbar übersehen, sondern ist, zumal wenn anwalt. vertreten, erkennbar anderer Auffassung, sodass sofort zurückgewiesen werden kann.

    (Der BGH hat zum letzten Absatz zwar Zweifel geäußert, aber nur mit einem Satz begründet und letztlich offen gelassen.)

    Ich weiß, dass das nur bedingt hilft, wenn nachgebessert wird, aber ist evtl. trotzdem interessant.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Ist die Partei mehrfach auf die Rechtsauffassung zur Unterschrift hingewiesen wurden, hat die Partei den Gesichtspunkt nicht erkennbar übersehen, sondern ist, zumal wenn anwalt. vertreten, erkennbar anderer Auffassung, sodass sofort zurückgewiesen werden kann.

    Mit "erkennbar anderer Auffassung" habe ich da so meine Probleme, denn die meisten der Kanzleien beheben nach der Monierung den Mangel, auch wenn sie bei jedem neuen Antrag auf die gleichen Mängel hingewiesen werden müssen.
    Es liegt wohl eher daran, dass in diesen Großkanzleien eine Vielzahl von Mitarbeitern tätig ist und zudem auch viele Rechtspfleger das durchgehen lassen, was wir hier bemängeln. Wenn auch nur 30% bemängeln und 70% durchgehen lassen, kann es sich vom Zeitaufwand durchaus "lohnen", erst mal überall hin die gleichen mangelbehafteten Anträge zu schicken, ehe man sich die Mühe macht, zu differenzieren oder gar überall hin die mit Mehrarbeit verbundenen eigenhändig unterschriebenen und auf Seite 3 vollständig ausgefüllten Anträge einzureichen.

    Man kann nur hoffen, dass weitaus mehr Rechtspfleger auf den Monierungszug aufspringen angesichts einer doch nun mittlerweile überwiegenden Pro-Rechtsprechung. Aber das verursacht natürlich auch Mehrarbeit, 80% der Akten bekommt man wiederholt vorgelegt, die Akten werden immer dicker, die Fächer immer voller, man braucht insgesamt wesentlich mehr Zeit .... Leider will dem so manch einer wohl aus dem Wege gehen.

  • Guten Morgen,

    gibt es bei euch auch das Problem, dass im Formular zum Teil keine Überweisungsart angekreuzt ist und sich der Gläubiger (-vertreter) dann wundert, dass er kein Geld bekommt? Ich habe das leider mittlerweile schon häufiger gehabt...

    Es ist doch richtig, dass mit Erlass des Pfändungsbeschlusses der Antrag verbraucht ist und ein reiner Überweisungsbeschluss beantragt werden muss, welcher wieder 15 Euro kostet, oder? Muss das dann auch wieder auf dem Formular passieren?

    Oder fragt ihr beim Gläubiger (-vertreter) an, ob er nicht doch eine Überweisung wünscht?

    Liebe Grüße :)

    Ich meine mich zu erinnern, dass "Vollstreckung effektiv" in seinem Sonderheft der Ansicht ist, das Vollstreckungsgericht sei verpflichtet, den Gläubiger zu einer diesbezüglichen Aussage anzuhalten.

    Und dass eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO nicht des Formulars bedürfe.

    Meinungen?

  • Ich habe am Anfang gern drauf hingewiesen. Dann gab es einen Anwalt der mich total wütend anrief und mir unterstellte, dass ich keine Ahnung von der Angelegenheit habe und ihm unterstellen würde, dass er doof sei.

    Es sei von ihm durchaus beabsichtigt, lediglich eine Sicherungsvollstreckung durchzuführen.

    Seit diesem Telefonat habe ich nicht mehr darauf hingewiesen, wenn es nicht auch andere Dinge zu beanstanden gab.
    Das heißt, wenn es noch andere Monierungen gibt weise ich drauf hin. Dann weiße ich ggfs. auch drauf hin, dass nochmal geprüft werden sollte ob tatsächlich eine Überweisung an Zahlung statt gewollt ist.

    Grundsätzlich halte ich es jedoch für richtig, keinen Hinweis zu erteilen. Der Gläubiger ist der Herr des Verfahrens und hat nun mal die Entscheidung getroffen. In anderen Bereichen frag ich ja auch nicht nach, ob der Notar sich sicher ist, dass ich die Grundschuld nicht doch im Rang vor der Auflassungsvormerkung eintragen soll o.ä.

  • Ich weise darauf hin, wenn (wie im Regelfall) auf den Seiten 1 und 2 des Formulars oben bei der Überschrift "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" der Teil "und Überweisungsbeschluss" nicht gestrichen ist, weil der Gläubiger dann ja offenbar auch die Überweisung will und sich dann bei der Art der Überweisung eben entsprechend entscheiden muss.

  • Zitat

    Hier nochmals die Frage: "Auf welches Gesetz- oder welche Vorschrift stützt sich eigentlich das Vollstreckungsgericht, wenn es dem Gläubiger zur Erledigung einer Monierung eine Frist setzt."

    Es geht also nicht darum, ob der Gläubiger innerhalb von 10 Tagen reagiert und ob dann nochmals an die Angelegenheit erinnert wird oder nicht und ob noch eine zweite Erinnerung folgt oder nicht, sondern darum, nach welcher Vorschrift dem Gläubiger(-Vertreter) überhaupt eine Frist zu setzen ist, egal ob dies nun 8, 14 oder 30 bzw mehr oder noch weniger Tage sind.

    Also ich hab im Studium gelernt, dass man in Vollstreckungsverfahren eine sogenannte Aufklärungsverfügung nach § 139 ZPO macht. Das hat man uns sowohl im 8. Buch als auch in GBO bei Zwangssicherungshypotheken beigebracht. Da wurde nämlich auch streng zwischen rangwahrender Zwischenverfügung und nicht rangwahrender Aufklärungsverfügung nach § 139 ZPO (wenn nur vollstreckungsrechtliche Mängel vorlagen) unterschieden.

  • Gerade in meinem Eingang für heute 3 PfÜb-Anträge entdeckt, die nicht dem Vordruckzwang entsprechen und das von 3 verschiedenen Anwaltsbüros:gruebel:

    Dachte, das kommt nur noch bei Privatpersonen oder kleinen Firmen vor ...

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (24. Juni 2013 um 07:44)

  • Ich weise darauf hin, wenn (wie im Regelfall) auf den Seiten 1 und 2 des Formulars oben bei der Überschrift "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" der Teil "und Überweisungsbeschluss" nicht gestrichen ist, weil der Gläubiger dann ja offenbar auch die Überweisung will und sich dann bei der Art der Überweisung eben entsprechend entscheiden muss.

    Ich frage dann aber auch immer nach, wenn diesbezüglich nichts angekreuzt ist.

  • Mit Interesse verfolge ich die Diskussion. Ich habe jetzt als Drittschuldner bei zwei PfÜBs, bei denen auf Seite 3 nur eine Gesamtsumme angegeben und im übrigen auf eine FB als Anlage verwiesen wird, Erinnerung eingelegt. Beiden wurde nicht abgeholfen und zurückgewiesen.

    Nach weiterer Recherche der hier eingestellten Entscheidungen sieht es für mich aktuell so aus:

    a) Wenn das Gericht bereits den PfÜB-Antrag wegen fehlendem Ausfüllen von Seite 3 zurückgewiesen hat, wird nicht abgeholfen und das AG und das LG halten die Entscheidung (Ausnahme LG Mainz).

    b) Wenn das Gericht den PfÜB trotz fehlendem Ausfüllen von Seite 3 erlassen hat, werden diese Entscheidungen im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ebenfalls gehalten.

    :gruebel:

  • Das ist das Problem, der Rechtspfleger darf den so erlassen und Du fällst als Drittschuldner durch, wenn Du das mit Erinnerung einwendest.

    Es ist halt eben nur eine Pflicht für das Antragsverfahren und nicht für den Erlass der Pfändung.

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