Mindestforderung 500,00 € für Abfragen

  • Hallo,

    um den GVZ mit einigen Abfragen bei den Ämtern zu beauftragen, brauche ich ja die Mindestforderung von 500,00 €. Ich habe einen Vollstreckungsbescheid über 466,00 € Hauptforderung. Tituliert sind ja aber auch die Kosten von 104,00 €, zählt das auch mit rein oder nur die reine Hauptforderung?

    Danke vorab

    Liane

  • Es zählt tatsächlich nur die reine Hauptforderung (vgl. § 802 l ZPO).

    Ich würde ich Kosten eigentlich schon dazuzählen:
    Der typische VB lautet ja:

    I. Hauptforderung
    II. Kosten wie nebenstehend
    III. Nebenforderungen

    Wenn dann das Gesetz sagt "Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen (= III.)" fallen raus, dann könnte man durchaus zu der Meinung kommen zu den 500 EUR gehören I. und II. (Kosten).
    Wäre es kein VB sondern ein Urteil, könnte man die Kosten ja auch unproblematisch (mittels KFB) dazuzählen...

  • Ich meine, dass das Gesetz da eindeutig ist. Abs. 2 des § 802 l ZPO besagt ja,

    Zitat

    Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 EUR betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind.

    Kosten aus dem vorangegangenen Verfahren (egal ob aus VB oder KfB) sind für mich Nebenforderungen. Die Kommentierung des Baumbach/Lauterbach (Zöller habsch leider noch nicht :() bezieht sich dazu auch noch auf § 4 I Hs 2 ZPO, in dem der Begriff der Nebenforderung definiert ist.

    Im Zweifel ist das dann durch Rechtsmitteleinlegung bei Ablehnung durch den Gerichtsvollzieher und dann richterlicher Entscheidung zu klären. :D

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Es zählt tatsächlich nur die reine Hauptforderung (vgl. § 802 l ZPO).

    Ich würde ich Kosten eigentlich schon dazuzählen:
    Der typische VB lautet ja:

    I. Hauptforderung
    II. Kosten wie nebenstehend
    III. Nebenforderungen

    In unseren Schulungen haben wir aus auch so gelernt. Die titulierte Gesamtforderung zählt. Wenn also die HF und die Kosten im VB über 500,00 EUR liegen kannst du loslegen.

    Nachfolge Kosten z.B GVZ Kosten und Vollstreckungsgebühren zählen allerdings nicht dazu. Diese könnte man aber festsetzen lassen. Mehrere titulierte Ansprüche können nämlich zusammen addiert werden.

    Die Kosten aus einem VB lassen sich ja nicht noch mal festsetzen lassen.

  • Ich meine, dass das Gesetz da eindeutig ist. Abs. 2 des § 802 l ZPO besagt ja,

    Zitat

    Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 EUR betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind.

    Kosten aus dem vorangegangenen Verfahren (egal ob aus VB oder KfB) sind für mich Nebenforderungen. Die Kommentierung des Baumbach/Lauterbach (Zöller habsch leider noch nicht :() bezieht sich dazu auch noch auf § 4 I Hs 2 ZPO, in dem der Begriff der Nebenforderung definiert ist.

    Im Zweifel ist das dann durch Rechtsmitteleinlegung bei Ablehnung durch den Gerichtsvollzieher und dann richterlicher Entscheidung zu klären. :D

    Ich habe das Gesetz ebenso interpretiert. Aber inzwischen ist in mehreren, verschiedenen Seminaren die Meinung vertreten worden, dass auch z.B. titulierte Vollstreckungskosten hinzugerechnet werden müssen.
    Es bleibt wohl nur, auf die ersten Entscheidungen zu warten.

  • ...., dass auch z.B. titulierte Vollstreckungskosten hinzugerechnet werden müssen.

    Wenn du die Kosten der Vollstreckung durch KFB nach § 788 ZPO titulieren lässt, zählen die auch mit dazu. So steht´s zumindest in meinem Sonderheft von VE.

    Die Kosten des Mahnverfahrens sind ohnehin tituliert (sind ja auch keine Kosten der Vollstreckung!) und gehören dazugerechnet.

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