Haftbefehl: Schuldner verzogen

  • Hallo,

    ich bin Rpfl an der StA und tapse gerade in der ZPO etwas im Dunkeln.

    Ich vollstrecke eine Geldbuße; da nicht gezahlt wurde, habe ich Ende September ein Vollstreckungsersuchen an den GV mit Antrag auf eV/Haftbefehl übersandt.
    Der Schuldner erschien nicht zum Termin, GV gab die Sache an das Vollstreckungsgericht zwecks Haftbefehl.
    Haftbefehl wurde dann im November erlassen.
    Jetzt bekomme ich die Vollstreckungsunterlagen mit HB vom GV zurück mit dem Hinweis, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist.

    EMA-Anfrage ergab, dass der Schu kurz vor Erlass meines Vollstreckungsersuchens in eine andere Stadt verzogen ist (gleiches Amtsgericht). Auf meinem Vollstreckungsersuchen war also noch seine alte Adresse drauf über die er vom GV geladen wurde.

    Kann ich den HB jetzt an die GV-Verteilerstelle senden mit Hinweis auf die neue Adresse?

    Oder muss ich zuerst den alten HB löschen lassen und dann ein neues Vollstreckungsersuchen an den GV fertigen, damit der Schuldner nochmals über die neue Adresse geladen wird?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Kann ich den HB jetzt an die GV-Verteilerstelle senden mit Hinweis auf die neue Adresse?

    Ich denke, das reicht. Der GVZ wird ja zugestellt haben und keine negative Zustellung gehabt haben. Daher gehe ich von der Kenntnis des Schuldners über den Termin aus.

  • Voraussetzung für die Verhängung von Haft zur Erzwingung der Abgabe der EV ist das Vorliegen der Voraussetung nach § 807 Abs. 1 ZPO und die wirksame Zustellung der Ladung zum Termin.
    Wenn der S bereits vor Erlaß des Vollstreckungsersuchen verzogen war, so bestehen m.E. Zweifel am Bestehen der Voraussetzungen. Ist die Ladung mit der Post zugestellt worden, so erstreckt sich die Beweiskraft der PZU nicht auch auf die Tatsache, daß der S unter der Zustellanschrift wohnt. Es liegt lediglich ein Indiz dafür vor. Dies kann der S mit einer plausiblen Erklärung entkräften.
    Allerdings hat der S ja mal unter der Anschrift gewohnt und wenn Namensschild und Briefkasten noch beschriftet waren, so hat er den Anschein erweckt, noch dort zu wohnen und muß den Anschein gegen sich gelten lassen.
    Der Schuldner könnte u.U. Beschwerde gegen die Anordnung der Haft zur Erzwingung der EV einlegen.

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