Anhörung vor Genehmigung für Kündigung Bausparvertrag

  • Die Betreuerin möchte einen Bausparvertrag (Guthaben ca. 7.000,-- EUR) kündigen, um mit dem Erlös Kosten für betreutes Wohnen und Krankenkassenbeiträge zu begleichen. Eindeuitig ist, dass das Rechtsgeschäft an sich genehmigungsfähig ist.
    Die Betreute befindet sich derzeit in der Psychatrie.

    1. Ist sie vor der Genemigung anzuhören?
    2. Wenn ja, wie (schriftlich oder persönlich)?
    3. Wer ist für die Anhörung zuständig (Richter oder Rechtspfleger)?

    Danke für alle Antworten!

  • Ich würde sagen: Anhörung auf jeden Fall, ggf. über einen Verfahrenspfleger, falls sie sich selbst nicht äußern kann o.ä. Zuständig für das Genehmigungsverfahren dürfte der Rpfl sein. Demnach auch für die Anhörung. Ich würde es auch nicht unter den § 299 FamFG fassen. Also schriftliche Anhörung würde in meinen Augen genügen.

  • 1. Ja.
    2. Das ist deine Entscheidung, ich habe aber immer die persönliche Anhörung vorgezogen, weil ich mir bei der schriftlichen Anhörung nicht sicher bin, ob das die Betroffenen dann auch lesen und verstehen.
    3. Derjenige, der für die Genehmigung zuständig ist.

  • Ich würde sagen: Anhörung auf jeden Fall, ggf. über einen Verfahrenspfleger, falls sie sich selbst nicht äußern kann o.ä. Zuständig für das Genehmigungsverfahren dürfte der Rpfl sein. Demnach auch für die Anhörung. Ich würde es auch nicht unter den § 299 FamFG fassen. Also schriftliche Anhörung würde in meinen Augen genügen.

    Dem würde ich mich überwiegend anschließen.
    An der Bestellung eines Verfahrenspflegers könnten jedoch Zweifel bestehen , da ein Regelfall nach § 276 I FamFG nicht vorliegt und ansonsten ein offensichtliches Interesse d. Betreuten an der Bestellung vorhanden sein muss.

  • Wie handhabt ihr folgende Fälle:

    Kündigung Bausparvertrag durch Betreuerin ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes :daumenrun:eek:
    Da es ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, erübrigt sich die Erteilung einer nachträglichen Genehmigung. Das ganze fiel bei der letzte Rechnungslegung auf..
    Die Kündigung war notwendig, weil Sozialhilfe für die Betroffenen beantragt werden musste.

    Macht man hier jetzt nur eine Mitteilung an die Betreuerin und sagt, dass das falsch gelaufen ist, weil sie die Genehmigung hierfür nicht beantragt hat und mehr nicht?

  • Wie handhabt ihr folgende Fälle:

    Kündigung Bausparvertrag durch Betreuerin ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes :daumenrun:eek:
    Da es ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, erübrigt sich die Erteilung einer nachträglichen Genehmigung. Das ganze fiel bei der letzte Rechnungslegung auf..
    Die Kündigung war notwendig, weil Sozialhilfe für die Betroffenen beantragt werden musste.

    Macht man hier jetzt nur eine Mitteilung an die Betreuerin und sagt, dass das falsch gelaufen ist, weil sie die Genehmigung hierfür nicht beantragt hat und mehr nicht?


    Ja, wenn das Rechtsgeschäft vom Vertragspartner akzeptiert wurde und dem Betreuten kein Schaden dadurch entstanden ist.

    (Ansonsten müsste man die Bestellung eines Ergänzungs-/Verhinderungsbetreuers anregen, Aufgabenkreis Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Betreuer.)

  • Wie handhabt ihr folgende Fälle: Kündigung Bausparvertrag durch Betreuerin ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes :daumenrun:eek: Da es ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, erübrigt sich die Erteilung einer nachträglichen Genehmigung. Das ganze fiel bei der letzte Rechnungslegung auf.. Die Kündigung war notwendig, weil Sozialhilfe für die Betroffenen beantragt werden musste. Macht man hier jetzt nur eine Mitteilung an die Betreuerin und sagt, dass das falsch gelaufen ist, weil sie die Genehmigung hierfür nicht beantragt hat und mehr nicht?

    Das Genehmigungsverfahren ist nachzuholen.

  • [quote='minki','RE: Anhörung vor Genehmigung für Kündigung Bausparvertrag'] (Ansonsten müsste man die Bestellung eines Ergänzungs-/Verhinderungsbetreuers anregen, Aufgabenkreis Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Betreuer.)



    Rückbuchung des Bausparguthabens durch die Bausparkasse nicht vergessen. Die Vertragsauflösung und damit auch die Auszahlung der Bausparsumme an den Betreuer/das Sozialamt sind ohne Genehmigung unwirksam.

  • Rückbuchung des Bausparguthabens wird wohl nicht erfolgen können, weil das Geld für die Heimkosten aufgebraucht worden ist.

    Wenn ich das Genehmigungsverfahren nachhole und dann zu dem Schluss komme, dass ich keine Genehmigung erteilen kann, wie verhält sich die ganze Sache, wenn eigentlich ja schon alles erfolgt ist:confused: Der Bausparvertrag musste gekündigt werden, weil sonst keine Sozialhilfe bewilligt worden wäre.. Ergo würde bei Versagen der Genehmigung dann die Sozialhilfebewilligung vermutlich rückwirkend aufgehoben werden und eine immense Rückforderung auf die Betreute zukommen, die wohl nicht abgezahlt werden kann..
    Hmmm... schwierige Angelegenheit :/

  • Die Bausparkasse hat ohne die erforderliche Genehmigung eine Verfügung zugelassen. Ohne Genehmigung muss sie deshalb zurückbuchen. Wo und ob die Bausparkasse ggf. ihr ausgezähltes Geld wieder herbekommt ist zweitrangig. Deshalb muss das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

  • Die Kündigung ist ohne die vorherige Genehmigung nach § 1812 BGB unwirksam. Trotzdem würde ich bei einem so eindeutigen Fall (Auflösung musste erfolge, wegen SGB-Bezug) nachträglich kein Genehmigungsverfahren durchführen. Da alles schon gelaufen ist, würde ich die Betreuerin nur kurz darauf hinweisen, künftig die Genehmigung zu beantragen.
    Wäre der Fall anders gelagert -kein Grund für die Auflösung, Genehmigung wäre versagt worden- würde ich auf Rückabwicklung bestehen.

  • Die Bausparkasse hat ohne die erforderliche Genehmigung eine Verfügung zugelassen. Ohne Genehmigung muss sie deshalb zurückbuchen. Wo und ob die Bausparkasse ggf. ihr ausgezähltes Geld wieder herbekommt ist zweitrangig. Deshalb muss das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.


    Kann man natürlich so machen. Es besteht allerdings die Gefahr, dass der Betreuer durch die Bank auf Erstattung des entsprechenden Betrages verklagt wird, da er ohne bG über das Guthaben verfügte bzw. den Vertrag kündigte.

    Wenn das Sozialamt erst nach Auflösung des Bausparguthabens zahlt, wird man in diesem eindeutigen Fall zu einer Genehmigungsfähigkeit kommen müssen. Ob es einem die Nachholung des Genehmigungsverfahrens mit Verursachung ggf. weiterer Kosten für den Betreuten (Verfahrenspfleger) wert ist, muss jeder selber wissen. Mir wäre es das nicht.

  • Wie handhabt ihr folgende Fälle:

    Kündigung Bausparvertrag durch Betreuerin ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes :daumenrun:eek:


    Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass ggf. bei entsprechend niedrigem Guthaben eine Genehmigung nicht erforderlich gewesen sein könnte (§ 1813 I Ziff. 2 BGB).


    Bei aller Vorsorglichkeit sollte dann nicht vergessen werden , nachzufragen , ob der Bausparvertrag mit einem Mündelsperrvermerk versehen war oder nicht.

  • Wie handhabt ihr folgende Fälle:

    Kündigung Bausparvertrag durch Betreuerin ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes :daumenrun:eek:


    Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass ggf. bei entsprechend niedrigem Guthaben eine Genehmigung nicht erforderlich gewesen sein könnte (§ 1813 I Ziff. 2 BGB).


    Bei aller Vorsorglichkeit sollte dann nicht vergessen werden , nachzufragen , ob der Bausparvertrag mit einem Mündelsperrvermerk versehen war oder nicht.

    Höchst fürsorglich sei zu Bedenken gegeben, dass, wenn man eine analoge Anwendung des § 1813 I Ziff. 2 BGB auf die Kündigung des Grundverhältnisses bejaht,
    womöglich nicht der angesparte Betrag, sondern der anzusparende Betrag (Bausparsumme) maßgeblich sein könnte.

  • War auch mein Gedanke. Dafür spricht meines Erachtens die Entscheidung des OLG Nürnberg, Teilurteil vom 24.3.2016 – 8 U 1092/15 (sorry, ich weiß leider nicht wie man das hier verlinkt), die Zumindest bei der Kündigung einer Lebensversicherung nicht auf den Rückkaufswert, sondern auf die Versicherungsleistung (hier im Todesfall) abgestellt hat.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!