Schadensersatzpflicht als Inhalt einer bpD

  • Guten Morgen,

    in der Bewilligung einer PV-Anlage Dienstbarkeit nebst Vormerkung wird als dinglicher Inhalt folgender Satz vereinbart:

    Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Eigentümer des dienenden Grundstücks vollen Schadensersatz für alle Schäden am dienenden Grundtsück zu leisten, die durch Ausübung der voreingeräumten Befugnisse , auch unverschuldet, entstehen.

    Ich bin der Meinung dass eine Regelung der vollen Schadensersatzpflicht aufgrund Ausübung nicht zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht werden kann, da diese sich aus dem Gesetz ergibt ( BayObLG RPfleger 1966, 367 f und Schöner Stöber 1152, 1137 sowie Palandt Bassenge § 1020 BGB Rd. 1 und OLG Frankfurt RPfelger 1983 61 Rd. 7).

    Der Notar bezieht sich auf das Wort unverschuldet und sagt, dass für diese Schäden bei Verletzung der Schonpflicht entstehende gesetzliche Schadensersatzanspruch nach Schöner Stöber Rd. 1152 nicht gilt. Im übrigen meint der Notar, dass Schöner/ Stöber nur feststellt, dass ein Schadensersatzanspruch enstehen kann, also nicht zwangsläufig entsteht und dass,wenn dann im vorliegenden Fall Zweifel bestehen, könne die Eintragung dieses Inhalts erfolgen bzw. eintragungsfähig ist.

    Wie seht Ihr die Sachlage?

  • Falls nicht dann gilt's eben nicht dinglich sondern nur so, was soll's rein damit wenn sonst alles passt! :teufel:
    Wird ja in der Beziehung hoffentlich entsprechend (un)klar ;) formuliert sein.

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