Anwendungserlass des BMF zur InsO

  • Neues BMF-Schreiben zur "Vereinnahmung des Entgelts in der vorläufigen Insolvenzverwaltung von bereits vor oder während der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG berichtigten Umsätzen" vom 12.04.2013:
    :guckstduh
    http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow…gszeitraum.html

    Der Vollständigkeit halber das Bezugs-BMF-Schreiben "Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO" vom 17.01.2012:
    :guckstduh
    http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow…rdnung/003.html

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Neues BMF-Schreiben vom 03.11.2014: "Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)"
    Dort ist der Anwendungserlass mit den Ausführungen zur InsO an das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte angepasst worden (u. a. auch hinsichtlich der neu eingeführten Möglichkeit, im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung stehende Forderungen von der RSB auszunehmen).


    :guckstduh
    http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow…icationFile&v=1

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (10. November 2014 um 10:49)

  • DANKE !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Anmerkung zur Nr. 10 des Erlasses: da hab ich schon ein ganz erhebliches Problem mit, dass im Rahmen eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO die Deliktseigenschaft zur Überwindung des Schuldnerwiderspruchs erfolgen soll. Bin mir nicht sicher, ob ich dies zur Tabellenänderung gelten lassen würde.......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Da sehe ich kein Problem. Es wird ja gerade eine rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt. Der anschließende "Feststellungsgehalt" vom Finanzamt ist demnach relativ gering. Dem Schuldner wäre nur durch einen Feststellungsbescheid des Finanzamts vorab der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.

    Sollte die Rechtsprechung (wider erwarten) zu dem Schluss kommen, dass das gerichtskostenbefreite Finanzamt beim Amtsgericht/Landgericht Feststellungsklage darauf erheben müsste, dass ein anderes Gericht den Schuldner strafrechtlich verurteilt hat, wäre das auch okay. Die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs gegen den Anmeldungsgrund "aus einer Steuerstraftat" ist ohnehin völlig bedeutungslos. Dann gibts eben keinen Feststellungsbescheid (und keinen zusätzlichen Rechtsschutz für den Schuldner) und ich vollstrecke einfach direkt nach Schluss der Wohlverhaltsphase die Forderungen und kläre dann ggf. hinterher vorm Finanzgericht, ob die Forderungen von der RSB ausgenommen waren oder nicht. Wäre für das Finanzamt (zulasten des Rechtsschutzes des Schuldners) sogar weniger Arbeit.

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  • Naja, ich meine, der Erlass geht davon aus, dass eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ausreicht. Jedenfalls werden sicherlich einige Finanzämter so probieren, den Widerspruch zu beseitigen. Aber das reicht bei den "zivilen" Anmeldungen ja auch nicht aus. Nun ja, wie sagen die Philosophen: We will see ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Naja, ich meine, der Erlass geht davon aus, dass eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ausreicht. Jedenfalls werden sicherlich einige Finanzämter so probieren, den Widerspruch zu beseitigen. Aber das reicht bei den "zivilen" Anmeldungen ja auch nicht aus. Nun ja, wie sagen die Philosophen: We will see ;)...

    Der Unterschied ist aber, dass bei einer bloßen Behauptung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches "Forderung aus vbuH" der Gläubiger bei Schuldnerwiderspruch aufgerufen ist, erstmals eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen. Liegt dem Gläubiger bereits ein entsprechender Schuldtitel (einschl. Titulierung des Grundes "aus vbuH") vor, muss der Gläubiger hingegen nicht mehr prozessieren.

    Ähnliche Interessenlage liegt jetzt hier bei der Steuer vor. Von der RSB ausgenommen sind die im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung stehenden Abgaben. Voraussetzung ist die "Titulierung" durch ein rechtskräftiges Strafurteil. Da finde ich es folgerichtig, wenn das FA nicht nach dem Strafurteil nicht noch ein Zivilgericht zur Bestätigung des rechtskräftigen Strafurteils bemühen muss. Das rechtskräftige Strafurteil steht hier mit der rechtskräftigen Titulierung einer vbuH gleich..

    Zumal der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung an der Voraussetzung "rechtskräftiges Strafurteil" ausdrücklich deshalb festgehalten hat, um die übrigen Gerichte von der Prüfung der subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung zu entlasten.

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  • Anmerkung zur Nr. 10 des Erlasses: da hab ich schon ein ganz erhebliches Problem mit, dass im Rahmen eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO die Deliktseigenschaft zur Überwindung des Schuldnerwiderspruchs erfolgen soll. Bin mir nicht sicher, ob ich dies zur Tabellenänderung gelten lassen würde.......


    Darum geht es bei Nr. 10 nicht. Nicht die Delikteigenschaft soll mit dem Feststellungsbescheid beseitigt werden, sondern der Widerspruch des Schuldners in Bezug auf die Höhe, da ohne Beseitigung des Widespruchs kein Tabellenblattauszug. Da nützt die Delikteigenschaft auch nichts.

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  • Naja, ich meine, der Erlass geht davon aus, dass eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ausreicht. Jedenfalls werden sicherlich einige Finanzämter so probieren, den Widerspruch zu beseitigen. Aber das reicht bei den "zivilen" Anmeldungen ja auch nicht aus. Nun ja, wie sagen die Philosophen: We will see ;)...

    Der Unterschied ist aber, dass bei einer bloßen Behauptung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches "Forderung aus vbuH" der Gläubiger bei Schuldnerwiderspruch aufgerufen ist, erstmals eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen. Liegt dem Gläubiger bereits ein entsprechender Schuldtitel (einschl. Titulierung des Grundes "aus vbuH") vor, muss der Gläubiger hingegen nicht mehr prozessieren.

    Ähnliche Interessenlage liegt jetzt hier bei der Steuer vor. Von der RSB ausgenommen sind die im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung stehenden Abgaben. Voraussetzung ist die "Titulierung" durch ein rechtskräftiges Strafurteil. Da finde ich es folgerichtig, wenn das FA nicht nach dem Strafurteil nicht noch ein Zivilgericht zur Bestätigung des rechtskräftigen Strafurteils bemühen muss. Das rechtskräftige Strafurteil steht hier mit der rechtskräftigen Titulierung einer vbuH gleich..

    Zumal der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung an der Voraussetzung "rechtskräftiges Strafurteil" ausdrücklich deshalb festgehalten hat, um die übrigen Gerichte von der Prüfung der subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung zu entlasten.

    Das muss aber jeder Zivil-Gläubiger schon machen. Es reicht beispielsweise nicht aus, einen VB aus Schadenersatz wegen Körperverletzung und ein entsprechendes Strafurteil vorzulegen. Wenn da der Schuldner Widerspruch einlegt, wird der Gläubiger die Feststellung und die Beseitigung des Widerspruchs zivilrechtlich betreiben müssen. Auch wenn es denn dann durch das Strafurteil wahrscheinlich ein Selbstgänger ist ;).

    Aber durch die Rechtsprechung des BGH, wonach, ein vollstreckbarer Tabellenauszug trotzdem zu erteilen ist und sich dann der Schuldner gegen die Vollstreckung wehren muss, ist ja der § 184 InsO - jedenfalls für die FavbuH - ausgehebelt worden;).

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  • Das muss aber jeder Zivil-Gläubiger schon machen. Es reicht beispielsweise nicht aus, einen VB aus Schadenersatz wegen Körperverletzung und ein entsprechendes Strafurteil vorzulegen. Wenn da der Schuldner Widerspruch einlegt, wird der Gläubiger die Feststellung und die Beseitigung des Widerspruchs zivilrechtlich betreiben müssen. Auch wenn es denn dann durch das Strafurteil wahrscheinlich ein Selbstgänger ist ;).

    Ein VB + Strafurteil wegen Betruges sagt halt nicht aus, inwieweit die zivilrechtliche Forderung auf Betrug basiert. Diesen Kausalzusammenhang muss eine staatliche Stelle -> der Richter herstellen.

    Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung darf das Finanzamt selbst feststellen, inwieweit die Abgabenforderungen im Zusammenhang mit dieser Steuerhinterziehung stehen. Gefällt dem Schuldner das nicht, kann er gegen diese Feststellung Einspruch einlegen und klagen. Drängt sich mir noch immer nicht auf, warum hier der Zivilrichter bemüht werden soll. Das Finanzamt stellt doch ohnehin schon die Höhe der Forderungen per Feststellungsbescheid fest. Nur so zur Info: Wenn das Finanzamt die Höhe von Hinterziehungszinsen per Feststellungsbescheid feststellt (ist ja wohl allgemeiner Konsens, dass es das darf), dann basiert die Feststellung ebenfalls darauf, inwieweit hier Abgaben mit einer Steuerhinterziehung im Zusammenhang stehen (= Verzinsungsbasis). Dieser Kausalzusammenhang wird also schon nach alter Rechtslage nach § 251 AO festgestellt.

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  • Das muss aber jeder Zivil-Gläubiger schon machen. Es reicht beispielsweise nicht aus, einen VB aus Schadenersatz wegen Körperverletzung und ein entsprechendes Strafurteil vorzulegen. Wenn da der Schuldner Widerspruch einlegt, wird der Gläubiger die Feststellung und die Beseitigung des Widerspruchs zivilrechtlich betreiben müssen. Auch wenn es denn dann durch das Strafurteil wahrscheinlich ein Selbstgänger ist ;).

    Ein VB + Strafurteil wegen Betruges sagt halt nicht aus, inwieweit die zivilrechtliche Forderung auf Betrug basiert. Diesen Kausalzusammenhang muss eine staatliche Stelle -> der Richter herstellen.

    Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung darf das Finanzamt selbst feststellen, inwieweit die Abgabenforderungen im Zusammenhang mit dieser Steuerhinterziehung stehen. Gefällt dem Schuldner das nicht, kann er gegen diese Feststellung Einspruch einlegen und klagen. Drängt sich mir noch immer nicht auf, warum hier der Zivilrichter bemüht werden soll. Das Finanzamt stellt doch ohnehin schon die Höhe der Forderungen per Feststellungsbescheid fest. Nur so zur Info: Wenn das Finanzamt die Höhe von Hinterziehungszinsen per Feststellungsbescheid feststellt (ist ja wohl allgemeiner Konsens, dass es das darf), dann basiert die Feststellung ebenfalls darauf, inwieweit hier Abgaben mit einer Steuerhinterziehung im Zusammenhang stehen (= Verzinsungsbasis). Dieser Kausalzusammenhang wird also schon nach alter Rechtslage nach § 251 AO festgestellt.

    Ich zitiere da mal den BGH : " Der Ausschluss der Restschuldbefreiung aufgrund eines ohne richterliche Schlüssigkeitsprüfung und ohne Belehrung gemäß § 175 Abs. 2 InsO erlassenen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids sei daher nicht zu rechtfertigen" . Also ob es denn dann wirklich ausreicht, wenn hier das Finanzamt den Zusammenhang selber herstellt und bindend feststellt? Naja, man wird sehen, ich denke mal, dazu werden wir sicherlich irgendwann Entscheidungen lesen. Und dann denken wir wieder an diesen Thread ;)

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  • Naja, in der Praxis wird das sowieso keine Rolle spielen, da es sich letztendlich nicht lohnt, den Schuldnerwiderspruch insoweit zu beseitigen.

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  • Naja, in der Praxis wird das sowieso keine Rolle spielen, da es sich letztendlich nicht lohnt, den Schuldnerwiderspruch insoweit zu beseitigen.

    Oh, warum das denn nicht? Ich dachte immer, so'n Titel, der 30 Jahre gilt, ist gar nicht schlecht. Außerdem kann man gemäß § 850f verschärft pfänden und man ist zunächst wahrscheinlich der einzige Gläubiger.

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  • Naja, in der Praxis wird das sowieso keine Rolle spielen, da es sich letztendlich nicht lohnt, den Schuldnerwiderspruch insoweit zu beseitigen.

    Oh, warum das denn nicht? Ich dachte immer, so'n Titel, der 30 Jahre gilt, ist gar nicht schlecht. Außerdem kann man gemäß § 850f verschärft pfänden und man ist zunächst wahrscheinlich der einzige Gläubiger.

    Leider haben wir in den § 850f ZPO immer noch nicht die Forderungen, die in Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung stehen, reingeschrieben. Dort stehen nach wie vor nur die vbuH (§ 823 BGB).

    Und die Verjährung richtet sich bei Steuerforderungen leider auch bei Eintragungen in der Insolvenztabelle etc. nach der Abgabenordnung. Nix mit 30 Jahre. :(

    Von daher ist es fürs Finanzamt tatsächlich völlig belanglos.

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  • Naja, in der Praxis wird das sowieso keine Rolle spielen, da es sich letztendlich nicht lohnt, den Schuldnerwiderspruch insoweit zu beseitigen.

    Oh, warum das denn nicht? Ich dachte immer, so'n Titel, der 30 Jahre gilt, ist gar nicht schlecht. Außerdem kann man gemäß § 850f verschärft pfänden und man ist zunächst wahrscheinlich der einzige Gläubiger.

    Leider haben wir in den § 850f ZPO immer noch nicht die Forderungen, die in Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung stehen, reingeschrieben. Dort stehen nach wie vor nur die vbuH (§ 823 BGB).

    Und die Verjährung richtet sich bei Steuerforderungen leider auch bei Eintragungen in der Insolvenztabelle etc. nach der Abgabenordnung. Nix mit 30 Jahre. :(

    Von daher ist es fürs Finanzamt tatsächlich völlig belanglos.

    Jetzt wo du das sagst.... Den Zusammenhang hab ich bislang noch gar nicht gesehen in Bezug auf 850f

    Und das mit der Tabelle ist wirklich so? :confused:

  • Tststs, mir schwirrt der Kopf; auf welche Feinheiten man alles achten muss :oops:...

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