Bestrittene Anschrift

  • Hallo,

    ein Pfüb ist beantragt, aber noch nicht vollzugsreif (ZU der Titel fehlt u. a.).

    Schuldner-Vertreter meldet sich und bestreitet, dass der Schuldner unter der in den Titeln (und im Pfüb-Antrag) angegebenen Anschrift wohnt.

    Ist der Schuldner-Vertreter im Moment überhaupt am Verfahren beteiligt?

    Soweit die ZU unter der in den Titeln angegebenen Anschrift nachgewiesen wird, dürfte doch das Schreiben des Schuldner-Vertreters unbeachtlich sein, oder?

  • Vielleicht kann man das Schreiben des SchV ja als eine Art Schutzschrift ansehen und entsprechend würdigen, wenn der PfÜb-Antrag kommt und ersichtlich ist, dass der Titel tatsächlich unter der Anschrift zugestellt wurde, unter der der Schuldner nicht mehr wohnhaft sein soll.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Hallo,

    ein Pfüb ist beantragt, aber noch nicht vollzugsreif (ZU der Titel fehlt u. a.).

    Schuldner-Vertreter meldet sich und bestreitet, dass der Schuldner unter der in den Titeln (und im Pfüb-Antrag) angegebenen Anschrift wohnt.

    Ist der Schuldner-Vertreter im Moment überhaupt am Verfahren beteiligt?

    Soweit die ZU unter der in den Titeln angegebenen Anschrift nachgewiesen wird, dürfte doch das Schreiben des Schuldner-Vertreters unbeachtlich sein, oder?


    Verstehe ich nicht. Wenn sowohl der Titel als auch der PfÜb noch gar nicht zugestellt wurden, kann sich doch noch gar keiner beschweren. Wenn der Schuldner dort nicht mehr wohnt, wird dies bei der Zustellurkunde so aufgeführt werden. Folge: Laut Zustellurkunde noch keine Zustellung des Titels erfolgt, sodass auch der PfüB noch nicht erlassen werden darf. Es wird eine neue Adresse des Schuldners ermittelt und es erfolgt eine Zustellung an die neue Adresse. PfÜb Antrag wird daraufhin womöglich vom Gläubiger abgeändert werden wenn er sieht, dass der Titel an eine andere Adresse zugestellt werden musste. Alle sind glücklich und du kannst deinen PfÜb erlassen :)
    Wenn ich eine Zustellurkunde vorliegen habe woraus sich ergibt, dass die Zustellung an eine bestimmte Adresse des Schuldners erfolgte, dann habe ich eine öffentliche Urkunde auf die ich erstmal vertraue. Aber so weit sind wir ja noch gar nicht, weil noch gar keine Zustellung erfolgt ist:)

    2 Mal editiert, zuletzt von blub (1. Februar 2013 um 13:02) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • Mal doof gefragt, aber woher weiß der Schuldnervertreter überhaupt von der anhängigen Vollstreckung?
    Im übrigen ist die (bisher verkehrte und im Titel angegebene) Anschrift kein Vollstreckungshindernis!
    Im ergehenden Pfüb wird die aktuelle Adresse des Schuldners angegeben.
    Wenn das (nachgewiesenermaßen) die vom Schuldnervertreter mitgeteilte ist, wird eben die eingetragen.
    Ebenso muss der Titel natürlich an die richtige Person zugestellt sein. (sprich ggfs. auch an die mitgeteilte und nachgewiesene Schuldneradresse).

    Aber wenn das alles erfüllt ist, dann steht der Vollstreckung nichts mehr im Wege!

    Insbesondere auch nicht, dass der Schuldner an dem damaligen Verfahren nicht richtig beteiligt wurde/werden konnte, da ja die Adresse nicht gestimmt hat!

    Einzige Möglichkeit des Schuldners sich zu wehren, ist das titelbegründende Verfahren wieder aufzunehmen (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §775 ZPO beim Prozessgericht zu erwirken.


    In dem Zusammenhang noch ne kurze Frage meinerseits:
    Wenn der Schuldner(vertreter) den Titel mittlerweile tatsächlich bekommen hat (wovon auszugehen ist, weil er sich ja meldet etc.) ist dann nicht der Zustellungsmangel gem. 189 ZPO geheilt?


    @blub:
    Sicherlich muss die ZU-Urkunde widerlegt werden, aber das geht und ist auch gar nicht so schwierig - wenn der Schuldnervortrag wirklich stimmt und er da zum Zeitpunkt der ZU nicht gewohnt hat!
    Das lässt sich dann nämlich über Einwohnermeldeamtsmitteilungen auch recht zuverlässig nachweisen!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • 1.) Ob und wohin zugestellt wurde, ergibt sich im Endeffekt aus der Zustellurkunde. Also abwarten und Tee trinken. Als Vollstreckungsgericht muss man m.E. jetzt noch nicht tätig werden, da wir noch auf eine Vollstreckungsvoraussetzung warten (Zustellung).

    2.) sehe ich eigentlich auch so. In dem Zusammenhang sollt eman vielleicht noch auf § 172 ZPO hinweisen. Wenn die Partei auch im Verfahren anwaltlich vertreten war, dann ist es ohnehin unerheblich, ob die Partei dort wohnt oder nicht. Wirksame Zustellung liegt dann vor, wenn der Anwalt das Urteil erhalten hat. In dem darauffolgenden PfÜb würde ich dann ganz einfach zu der Adresse zustellen, die der Gläubiger angegeben hat. Ggf. würde ich vorher nochmal anfragen, ob die Zustellung doch lieber an die "neue" vom Prozessbevollmächtigten des Schuldner angegebene Adresse erfolgen soll.

    3.) Habe auch nicht behauptet, dass die Richtigkeit der Zustellung nur schwer widerlegt werden kann, sondenr nur, DASS sie widerlegt werden muss. Und ein reiner Vortrag "ich habe nicht bekommen" oder wie hier "er wohnt dort gar nicht" reicht nunmal nicht aus (siehe meine zitierte Entscheidung). Widerlegen kann man das Ganze über das Einwohnermeldeamt, wie du bereits richtig dargestellt hast. Wobei sich einige (viele) Leute auch nicht an die Meldepflicht halten.....

  • Stimme absolut zu, wobei ich ggfs. den (aus welchen Gründen auch immer bereits bereits beteiligten) Schuldnervertreter darauf hinweisen würde, dass die vorgetragenen Zustellungsmängel letztlich ohne größere Probleme beseitigt werden können und der Vollstreckung dann nix mehr im Wege steht.
    Faires Verfahren, §139 ZPO etc.

    Aber zurücklehnen und Tee trinken ist a) sowieso immer gut:) und b) sicherlich auch vertretbar^^

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