Sicherheitsleistung

  • Hallo zusammen,

    Schuldner wurde zur Zahlung von € 2.700,00 verurteilt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in HÖhe von € 3.200,00 vorläufig vollstreckbar. Der Gläubiger holt sodann bei der Bank eine Bürgschaft ein und stellt eine Abschrift hiervon der Angestellten des Schuldners in dessen Geschäftsbetrieb zu.

    Ich gehe davon aus, dass die Sicherheitsleistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde und die Vollstreckungsklausel nicht hätte erteilt werden dürfen.

    Wie seht Ihr das?

    Grüße
    flyaway

  • Hallo und einen guten Morgen

    Warum sollte die Klauselerteilung fehlerhaft sein? Aus § 751 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass lediglich die Zwangsvollstreckung nur mit Nachweis der korrekten Sicherheitsleistung fortgesetzt/begonnen werden darf. Bei der Klauselerteilung wird die Sicherheitsleistung des Gläubigers nicht geprüft, es handelt sich hierbei eben NICHT um einen Fall des § 726 ZPO

    LG

  • Hallo Blub,

    die Zwangsvollstreckung wurde begonnen.

    Die Sicherheitsleistung kann nochmals mit Beginn der ZV durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden.

    Korrekt?

    Grüße
    flyaway

  • Hallo Blub,

    die Zwangsvollstreckung wurde begonnen.

    Die Sicherheitsleistung kann nochmals mit Beginn der ZV durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden.

    Korrekt?

    Grüße
    flyaway

    Aber nicht beim PfÜb, da Erlass bereits Vollstreckungshandlung ist. Da muss auch § 751 II ZPO gegeben sein

  • :daumenrau so schauts aus.... wird leider oft falsch gemacht. Der § 751 II ZPO ist für viele eben nicht so eindeutig

  • Ist wie bei § 750 ZPO die gleichzeitige Zustellung ist nur bei der Vollstreckung durch den GV möglich

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