Frist Berufung/Zul. d. Berufung VwGO

  • Die SuFu hat mir leider keine Ergebnisse ausgespuckt, daher meine doofe Frage hier:

    In der ZPO hab ich ja die Variante, dass die Berufungsfrist spätestens 5 Monate nach Verkündung des Urteils zu laufen beginnt, wenn das Urteil noch nicht (vollständig) zugestellt wurde.

    Vergleichbares liefert mir ein Blick in die §§ 124 - 127 VwGO nicht, dem entnehme ich jetzt erstmal, dass die Berufungsfrist grundsätzlich erst ab Zustellung läuft und ich die 5-Monats-Variante getrost vergessen kann. Lieg ich da richtig?

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Bei Kopp/Schenke VwGO 18. Aufl., § 124 a:

    RNr. 16, 17: (Einlegung der Berufung) Voraussetzung für den Fristbeginn ist die Zustellung des vollständigen Urteils.;...

    RNr. 40: (Stellung des Zulassungsantrages) Fristbeginn mit Zustellung des vollständigen U. mit Rechtsmittelbelehrung... . Bei fehlender Zustellung ... läuft die Antragsfrist nicht.

    § 173 VwGO dürfte nicht greifen.

  • Bei Kopp/Schenke VwGO 18. Aufl., § 124 a:

    RNr. 16, 17: (Einlegung der Berufung) Voraussetzung für den Fristbeginn ist die Zustellung des vollständigen Urteils.;...

    RNr. 40: (Stellung des Zulassungsantrages) Fristbeginn mit Zustellung des vollständigen U. mit Rechtsmittelbelehrung... . Bei fehlender Zustellung ... läuft die Antragsfrist nicht.

    § 173 VwGO dürfte nicht greifen.

    Danke. Siehste, dem Frieden von § 173 VwGO hab ich halt nicht getraut, daher baue ich auf die Forenhilfe, um auf Nummer Sicher zu gehen. :)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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