Mir fallen da so einige Anwaltswitze ein. Darf ich?
Prozessführung als Regelaufgabe?
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Bitte.
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Bitte Herr Kollege, sollen wir dafür einen eigenen Fred aufmachen
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Packt´s doch in "Sachen zum Lachen"
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Sorry, ich habe sie alle vergessen, außerdem wären die auch in einem anderen Beitrag tatsächlich besser aufgehoben.
@zonk: Die Unterlassungserklärung "Anwaltswitze" bekommst du morgen per Fax.
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Passt nicht ganz unter die Thread-Überschrift, ich wollte aber keinen neuen aufmachen
Wie bereits weiter vorne erwähnt, prüfe ich derzeit eine Schlussrechnung mit Unmengen von RA-Rechnungen. Bei der Zusammenstellung ist mir jetzt folgender Fall untergekommen: IV wird verklagt, beauftragt RA und dieser erstellt Rechnung über Verfahrens- und Terminsgebühr. Verfahren wird durch Erledigung der Hauptsache beendet. Kostenfestsetzung wird vorgenommen. Festgesetzt wird nur eine Verfahrensgebühr. Terminsgebühr wird zurückgewiesen. Gegner zahlt. RA des IV schreibt nun lapidar, dass Gegner gezahlt hat und seine Rechnung ja bereits aus der Masse beglichen wurde. Ende. Muss er jetzt nicht die vereinnahmte Terminsgebühr erstatten? -
Meines Erachtens werden hier zwei Fragen vermengt. Nämlich ob eine Terminsgebühr angefallen ist bzw. ob diese von der Gegenseite zu erstatten ist. Das eine bedingt das zweite nicht - und umgekehrt.
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Meines Erachtens werden hier zwei Fragen vermengt. Nämlich ob eine Terminsgebühr angefallen ist bzw. ob diese von der Gegenseite zu erstatten ist. Das eine bedingt das zweite nicht - und umgekehrt.
Wenn doch aber das Gericht im KfB feststellt, dass eine TG nicht entstanden ist, weil ein Termin nicht stattgefunden hat, ist das doch keine Frage der Erstattungsfähigkeit -
Ich sehe das auch wie Du. Ich denke, der Insoverwalter muss das zurückfordern. Kriegt er das nicht mehr zurück, dann muss er es selbst erstatten.
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Meines Erachtens werden hier zwei Fragen vermengt. Nämlich ob eine Terminsgebühr angefallen ist bzw. ob diese von der Gegenseite zu erstatten ist. Das eine bedingt das zweite nicht - und umgekehrt.
Wenn eine Terminsgebühr schon nicht festgesetzt wird, erscheint mir aber auch fraglich, ob sie überhaupt angefallen sein kann (und nicht lediglich unter nicht notwendige Kosten fällt).
Klar ist, dass es durchaus vorkommen kann, dass tatsächlich angefallene Kosten nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO sind. Im Normalfall ist das dann halt so, dass der Mandant gegebenenfalls Teile der Vergütung vollständig selbst ohne Erstattungsanspruch tragen muss. Beim IV ist nach meiner Meinung aber auch dies durch das Gericht zu überprüfen, da er nun einmal treuhänderisch Vermögen verwaltet.
Bei meiner ursprünglichen Frage in diesem Thread beruhte die sofort bemerkte (siehe Beiträge #3 - #5) Differenz zwischen von mir angegebener Vergütung und rechnerischer Vergütung darauf, dass hier auch Fahrtkosten im Spiel waren. Der hier ansässige IV hatte für einen hier geführten Rechtsstreit auswärtige Rechtsanwälte beauftragt. Im Normalfall ist das jedem unbenommen, wenn das aus Fremdgeld bestritten wird, natürlich auch, aber dann muss man meines Erachtens für Mehrkosten selbst einstehen (was im Ausgangsfall dann auch geschehen wird).
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mal unabhängig vom konkreten Fall: die Auffassung, überall dort, wo ein Laie einen Anwalt beauftragen würde, kann der Insolvenzverwalter dies zulasten der Masse auch (so muss man wohl den BGH verstehen) halte ich für völlig abwegig.
Bei unserem Insolvenzgericht werden ausschließlich "Spezialisten" beschäftigt, und Spezialisten meint nicht den Absolventen der 7. Hauptschulklasse, der ein außerordentlich gutes wirtschaftliches Verständnis mitbringt und exzellente Verbindungen zu Verwertungs- und Insolvenzspezialisten hat (also der optimale "Delegator"). Auch die Prätendentenbewerbungen strotzen vor Darstellung von Kompetenz im allgemeinen Insolvenzrecht, im Anfechtungsrecht, im Insolvenzarbeitsrecht und i.Ü. ohnehin fast die eierlegende Wollmilchsau.
Nur wenn es lt. BGH auf all dies nicht mehr ankommt: kann lesen, kann schreiben, und erkennen, was zu delegieren ist, ab auf die Liste und gut ist -
@def:
die bekannten Abzeichen
einen Winkel = kann lesen;
zwei Winkel = kann schreiben;
drei Winkel = kennt einen, der lesen und schreiben kann; -
Da ist immer mein Lieblingsbeispiel die Zwangsvollstreckung. Dem Hartz-Iv-Gläubiger sagt man, Beiordnung eines RA ist nicht notwendig, da ja GVZ ganz einfach beauftragt werden kann und keine großen Künste erfordert.
Der Insolvenzverwalter aber soll laut einschlägigen Kommentaren für die Vollstreckung einen Anwalt beauftragen dürfen, weil das ja nicht so einfach ist... -
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