• Ein Hessisches Ministerium hat den Antrag gestellt, dass die MiZi dahingehend geändert werden soll, dass dem Gutachterausschuss mit der Übersendung des Zuschlagsbeschlusses auch der Verkehrswert mitgeteilt werden soll.

    Wir sollen hierzu einen Bericht abgeben. Gibt es hier im Forum Leidensgenossen, die ebenfalls einen Bericht schreiben müssen?

  • Hier in NRW wird das schon seit langem so gehandhabt. Ich habe gehört, dass auch die Erlöse, die in der Versteigerung erzielt werden in die Berechnung der Werte, wonach die Sachverständigen die Verkehrswerte berechnen, einfließen

  • Ich wüsste nicht wofür der Gutachterausschuss den Verkehrswertbeschluss eines Zwangsversteigerungsverfahrens brauchen sollte.

    Der Gutachterausschuss soll doch die tatsächlich im Grundstücksverkehr, also in Kaufverträgen u.ä. erzielten Werte, sammeln und publizieren. Diese Werte sind Grundlage von Verkehrwertgutachten privater Sachverständiger oder Beleihungswertgutachten der Banken.

    Mit dem Kaufpreis aus einem Notarvertrag ist doch nur der sich aus dem Zuschlagsbeschluss ergebende Wert vergleichbar.

    Vor einem privaten Hausverkauf erstellte Gutachten fließen doch auch nicht in die vom Gutachterausschuss ermittelten Werte ein, warum sollen dann die für das Vollstreckungsgericht erstellten Gutachten von irgendeiner Bedeutung sein.

    Daher sehe ich überhaupt nicht ein, weshalb wir diese immer mehr um sich greifende Datensammelwut auch noch unterstützen sollten.

    Oder wollen etwa im Ausschuss sitzende Sachverstädige auf diese Weise genauere Daten über die Gutachtensqualität ihrer Kollegen (Konkurrenten) sammeln? :teufel:

  • [h=3]§ 197 Baugesetzbuch
    Befugnisse des Gutachterausschusses[/h]


    (1) Der Gutachterausschuss kann mündliche oder schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen einholen, die Angaben über das Grundstück und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen im Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen und von Enteignungsentschädigungen erforderlich ist, über ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden soll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks haben zu dulden, dass Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
    (2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachterausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuss Auskünfte über Grundstücke, soweit dies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädigungen erforderlich ist.

  • Ich dachte, diese Forum sei für Rechtspfleger gedacht und gemacht.

    Jetzt stellt hier ein Rechtspfleger ein Thema zur Diskussion, dazu habe ich als Rechtspfleger meine Meinung gesagt.

    Dann kommt ein Rechtsanwalt!, kein Rechtspfleger!, und gibt als Antwort auf meinen Beitrag ohne irgendeinen Kommentar einen Paragraphen ein.
    Hält der mich für blöd, oder was soll das. Müssen wir uns als Rechtspflegerin unserem eigenen Forum solche Unverschämtheiten gefallen lassen.

  • Ich dachte, diese Forum sei für Rechtspfleger gedacht und gemacht.

    Jetzt stellt hier ein Rechtspfleger ein Thema zur Diskussion, dazu habe ich als Rechtspfleger meine Meinung gesagt.

    Dann kommt ein Rechtsanwalt!, kein Rechtspfleger!, und gibt als Antwort auf meinen Beitrag ohne irgendeinen Kommentar einen Paragraphen ein.
    Hält der mich für blöd, oder was soll das. Müssen wir uns als Rechtspflegerin unserem eigenen Forum solche Unverschämtheiten gefallen lassen.

    Ich wüsste nicht, was am zitieren von Paragraphen unverschämt sein sollte. In diesem Fall kommt eben zum Audruck, dass fossil75 in § 197 Abs. 2 BauGB eine Rechtsgrundlage zur Übersendung des Zuschlagsbesuchs sieht. Auch ohne Mizi. Darüber kann man dann diskutieren. Und das auch mit Anwälten, Sachverständigen, Refas oder Bankern. Auch wenn das hier Rechtspflegerforum heißt haben auch andere Berufsgruppen durchaus sinnvolles zur Diskussion beizutragen.

  • Ich wüsste nicht wofür der Gutachterausschuss den Verkehrswertbeschluss eines Zwangsversteigerungsverfahrens brauchen sollte.

    Daher sehe ich überhaupt nicht ein, weshalb wir diese immer mehr um sich greifende Datensammelwut auch noch unterstützen sollten.

    Der Beitrag von fossil75 ergibt in Hinblick auf deinen Beitrag in Kombination mit nachfolgender Vorschrift doch durchaus einen Sinn. Wenn die ohnehin die Werte verlangen dürfen (Bedarf hierfür unterstelle ich, warum wird sonst über eine Aufnahme in die MiZi nachgedacht), warum nicht gleich in die MiZi mit aufnehmen?

    § 5 VwVfG
    ...
    (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
    1.eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
    2.sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;
    3.sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
    (4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
    (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Zitat von Exec:
    "Wenn die ohnehin die Werte verlangen dürfen (Bedarf hierfür unterstelle ich, warum wird sonst über eine Aufnahme in die MiZi nachgedacht), warum nicht gleich in die MiZi mit aufnehmen?"

    Das ist doch genau der springende Punkt: Ist wirklich Bedarf gegeben?
    Für eine Erstellung von Vergleichswerten brauche ich doch tatsächlich erzielte Werte und nciht fiktive Werte aus Gutachten.

  • Ich bin zwar auch gegen eine Sammelwut von Daten. Letztlich ist aber deren Sache, wenn sie dies tun möchten. Und nach dem Beitrag von Fossil 75 (den ich iÜ auch nicht für unverschämt halte) steht dem wohl auch nichts im Wege. Ob dafür aber die MiZi geändert werden muss??

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dann kommt ein Rechtsanwalt!, kein Rechtspfleger!, und gibt als Antwort auf meinen Beitrag ohne irgendeinen Kommentar einen Paragraphen ein.
    Hält der mich für blöd, oder was soll das. Müssen wir uns als Rechtspflegerin unserem eigenen Forum solche Unverschämtheiten gefallen lassen.

    Ich sehe hier auch keine Unverschämtheit. Sicherlich wurde die Vorschrift unkommentiert aus Zeitmangel eingestellt um zu helfen.

    Wird sollten froh sein, dass sich auch Rechtsanwälte an den Diskussionen beteiligen.

  • Ich wüsste nicht, was am zitieren von Paragraphen unverschämt sein sollte. In diesem Fall kommt eben zum Audruck, dass fossil75 in § 197 Abs. 2 BauGB eine Rechtsgrundlage zur Übersendung des Zuschlagsbesuchs sieht. Auch ohne Mizi. Darüber kann man dann diskutieren. Und das auch mit Anwälten, Sachverständigen, Refas oder Bankern. Auch wenn das hier Rechtspflegerforum heißt haben auch andere Berufsgruppen durchaus sinnvolles zur Diskussion beizutragen.


    :daumenrau


    Zum Thema: In der Zwangsversteigerung sind die Meistgebot nicht immer die realen Werte der Grundstücke. Das ist ja auch gut so, da es sich nicht um einen normalen Verkauf handelt, man das Grundstück nicht genau besichtigen kann und es noch weitere Unwägbarkeiten gibt. Da ist es, m.E. sinnvoll den Verkehrswert gegenüber zu stellen. Und den stellen wir ja im Verkehrswertbeschluss fest. Und der ist i.R. der Wert nach 194 BauGB.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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