Rangrücktritt- Zustimmung Grundstückseigentümer

  • Hallo,

    bewilligt und beantragt ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jew. Eigentümers Bl. X.
    Bewilligt und beantragt hat die Eigentümerin = GbR, bestehend aus 2 Gesellschaftern. Beide Gesellschafter haben gehandelt. Im Beglaubigungsvermerk steht, dass es sich um die alleinigen Gesellschafter handelt. Soweit hätte ich kein Problem.
    Weiter wurden Rangrücktrittserklärungen eingereicht. Zum einen tritt die Bank Z mit ihrem Grundpfandrecht hinter die bestellte Grunddienstbarkeit zurück, zum anderen Gesellschaft A mit einer Rück-Av. In beiden Rangrücktrittserklärungen ist das Recht hinter welches der Rücktritt erfolgt fehlerhaft bezeichnet. Die Gesellschaft A hat es als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bezeichnet obwohl es sich um eine Grunddienstbarkeit handelt. Die UR-Nr. der Grunddienstbarkeitsbestellung ist richtig angegeben und das Bewilligungsdatum auch. Muss ich mich also daran stören, dass Sie den Rangrücktritt hinter die noch einzutragende bpD mit UR-Nr. ... bewilligen?! Oder kann ich da großzügig hinweg sehen, weil die UR-Nr. richtig ist und ich dadurch erkenne, dass es sich um die Grunddienstbarkeit handelt?

    Hinsichtlich der Rangrücktrittserklärung der Bank frage ich mich, ob ich eine direkte Zustimmung des Eigentümers benötige, da ein Grundpfandrecht im Range zurücktritt. Der Eigentümer hat die Grunddienstbarkeit bewilligt und beantragt und das an 1. Rangstelle soweit dies möglich ist. Ist die 1. Rangstelle nicht möglich, soll die Grunddienstbarkeit rangbereit eingetragen werden. Eigentlich ist das keine Zustimmungserklärung zum Rangtritt oder?!

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Wenn die Dienstbarkeitsbewilligung in selber Urkunde nicht auch noch eine bpD enthält, würde mich die fehlerhafte Bezeichnung der GD als bpD nicht stören.

    Zur Eigentümerzustimmung:
    Hat der Eigt. nicht in der Dbk.bewilligung nicht zugleich dem etwaigen Rangrücktritt vorgehender Rechte zugestimmt?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Okay. In der Dienstbarkeitsbestellungsurkunde ist nur die Bestellung der Grunddienstbarkeit enthalten.

    Nein leider ist eine derartige Zustimmung nicht enthalten :( Danach hab ich auch gesucht.
    Es steht nur, dass die Eintragung der Grunddienstbarkeit an 1. Rangstelle bewilligt und beantragt wird. Wortwörlich heißt es " Der Antragsteller bewilligt und beantragt die EIntragung einer Grunddienstbarkeit mit vorstehendem Inhalt in das Grundbuch von X an erster Rangstelle. Sollte die vorgenannte Rangstelle vorerst nicht erreicht werden können, soll die Eintragung zunächst an rangbereiter Stelle erfolgen."
    Beim Rangrücktritt ist auch keine Zustimmung des Eigentümers dabei.

  • Muss mich hier mal dranhängen:
    Folgender chronologischer Sachverhalt:
    Kaufvertrag V an K über Reihenhaus+ Grundschuldbestellung für G
    => Eintragung der AV für K und der Grundschuld für G (Rangbestimmung dort: vor AV, sonst nächstoffene Rangstelle)
    In dem KV wird erklärt, dass auch noch Grunddienstbarkeiten zur Sicherung des Zugangs für die anderen Reihenhäuser bestellt werden müssen und „Soweit auf dem vorbezeichneten Grundbesitz zur Sicherung des Zugangs weitere Dienstbarkeiten zur Eintragung erforderlich sind, bevollmächtigt K den V alle entsprechenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Eintragung der genannten Rechte erforderlich oder zweckdienlich sind.“

    Dann:
    Bestellung der Dienstbarkeit durch V aufgrund im KV erteilter Vollmacht.
    Rangbestimmung dort: Dienstbarkeit soll erste Rangstelle, vorerst nächstoffene Rangstelle haben.
    Dienstbarkeit wurde an nächstoffener Rangstelle eingetragen (im Rang nach der Grundschuld)

    Nun:
    Rangrücktrittsbewilligung der G wird eingereicht. Für die Eigentümerzustimmung wird auf die Dienstbarkeits-Bestellungsurkunde verwiesen.

    Hier die Frage:
    In der Dienstbarkeitsbestellungsurkunde handelte V ja für K aufgrund Vollmacht im Kaufvertrag. Langt die Vollmacht aus dem Kaufvertrag auch für Rangbestimmungen? Was meint Ihr? :confused:

  • Handelt denn der Verkäufer bei der Dienstbarkeitsbestellung auch im eigenen Namen? Noch ist er ja Eigentümer und bedarf keiner Vollmacht. Weder bei der Dienstbarkeit noch beim Rangrücktritt. Bedeutung hätte das Handeln aufgrund Vollmacht erst bei der Löschung der Auflassungsvormerkung (Zwischenrecht).

  • Ich verstehe es so, dass der Bevollmächtigte nur im fremden Namen gehandelt hat. Das ist natürlich sinnfrei, solange der Vollmachtgeber noch nicht Eigentümer ist.

    Vorab: Die Formulierung "erste, notfalls nächstoffene Rangstelle" stellt im Rechtssinne keine Rangbestimmung i.S. des § 879 Abs.3 BGB bzw. § 45 Abs.3 GBO dar (BayObLG Rpfleger 1976, 302).

    Wenn sich die Vollmacht nicht über den Rang der noch zu bestellenden Dienstbarkeiten verhält, ist der Rangrücktritt nach meiner Ansicht nicht von der Vollmacht gedeckt. Selbst wenn er es wäre, würde immer noch die Zustimmung des Bevollmächtigen fehlen.

  • Dann sehe ich es wie Cromwell.

    Zitat

    Wenn sich die Vollmacht nicht über den Rang der noch zu bestellenden Dienstbarkeiten verhält, ist der Rangrücktritt nach meiner Ansicht nicht von der Vollmacht gedeckt.

  • Ich habe einen Kaufvertrag vorliegen, in dem zugleich noch eine Reallast für den Eigentümer eines anderen Grundstücks bewilligt wird.
    Im Grundbuch sind schon die AV für den Käufer und eine Finanzierungsgrundschuld eingetragen.

    Beantragt wird jetzt Eigentumsumschreibung und Eintragung der Reallast im Rang vor der Finanzierungsgrundschuld.

    Grundschuldgläubiger hat Rangrücktritt bewilligt.

    Die Bewilligung (Zustimmung) des Eigentümers zum Rangrücktritt wird von einer Notariatsangestellten aufgrund Vollmacht aus dem KV abgegeben (für Käufer und Verkäufer). Dass sie dazu berechtigt ist, sehe ich nicht (normale Durchführungsvollmacht, keine Angaben zum Rang der Reallast im KV).

    Ich frage mich jetzt, ob hier der Verkäufer oder der Käufer (oder beide?) der Rangänderung zustimmen muss - also welche Bewilligung ich nachfordern muss.
    Vom Schutzgedanken her, würde ich sagen, die des Erwerbers. Aber noch ist er ja nicht Eigentümer ...

  • Die Vollmacht in der Urkunde ist wohl sicherlich sehr umfassend formuliert, "... zur Durchführung dieses Vertrages alle notwendigen Erklärungen abzugeben...", oder so ähnlich. Ich würde wohl die Vollmacht akzeptieren.

  • Ergänzend zu eben: Für den jetzigen Eigentümer hat ein Betreuer gehandelt. Wenn es für die Rangänderung auf die Zustimmung des jetzigen E. ankommt, benötige ich also auch noch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung :mad:

  • Die Vollmacht in der Urkunde ist wohl sicherlich sehr umfassend formuliert, "... zur Durchführung dieses Vertrages alle notwendigen Erklärungen abzugeben...", oder so ähnlich. Ich würde wohl die Vollmacht akzeptieren.

    ich auch

    Die Reallast wurde doch im Kaufvertrag bestellt. Warum soll die Vollmacht dann nicht ausreichen? Alle Vertragsbeteiligten werden vertreten, der Gläubiger hat schon zugestimmt, mE kann antragsgemäß eingetragen werde.

  • Vielen Dank für eure Kommentare, aber auf die Frage, ob die Vollmacht reicht oder nicht, kommt es mir hier eigentlich gar nicht so an (und zur Frage der Auslegung von Vollmachten gibt es ohnehin immer viele unterschiedliche Ansichten ...).

    Selbst wenn die Vollmacht reicht, ist es wegen einer evtl. erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wichtig zu klären wer denn hier nun eigentlich der Rangänderung zustimmen muss: Verkäufer oder Käufer?
    Wenn es nämlich auf die Zustimmung des Verkäufers ankommt, benötige ich, auch wenn die Vollmacht reicht, m. E. noch eine Genehmigung des Betreuungsgerichts, weil die Bewilligung der Rangänderung nicht von der Genehmigung des KaufV gedeckt sein dürfte.
    Wenn es aber auf die Zustimmung der Käufers ankommt, ist dieses Problem vom Tisch.

  • Realitätsfremd oder nicht, im Kaufvertrag sollte angegeben sein, wer die Reallast bestellt und wer Eigentümer ist, ist auch klar, derjenige derjenige der im Grundbuch steht, also Veräußerer.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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