Hallo
ich habe folgenden Fall.
Ehegatten setzen sich in einem notariellen Testament vom 21.1.1977 gegenseitig zu Erben ein.
Schlusserben sind die Kinder A,B und C der Ehefrau aus früheren Ehen. Keine gemeinsamen
Abkömmlinge.
Ehefrau bestimmt in einem privatschriftlichen Testament vom 21.3.2004:
Ich vermache meiner Tochter A mein gesamtes Vermögen.
Ehemann verstirbt 2010; Ehefrau Alleinerbin
Ehefrau verstirbt 2012; Tochter A liefert das privatschriftliche Testament vom 21.3.2004 ab und beantragt auf Grund dieses Testamentes einen Erbschein, der Sie als Alleinerbin ausweist.
Die Kinder B und C widersprechen. Sie sind der Meinung, das Testament vom 21.3.2004 ist unwirksam.
Ich bin geneigt, dem Erbscheinsantrag stattzugeben.
Das privatschriftliche Testament vom 21.3.2004 war zunächst ungültig, da die Erblasserin an die gegenseitige
Erbeinsetzung mit dem Ehemann gebunden war und dieses Testament nicht durch eine letztwillige Verfügung
widerrufen bzw. ändern konnte.
Das privatschriftliche Testament dürfte aber durch den Tod des Ehemann Wirksamkeit erlangt haben.
Durch den Tod des Ehemann ist er als Erbe der Ehefrau weggefallen und seine Erbenstellung ist durch
das privatschriftliche Testament nicht mehr beeinträchtigt Pallandt Rn 12 - 14zu § 2271 BGB, Rn 6 zu § 2289 BGB.
Die Ehefrau war auch an die Schlusserbeneinsetzung der Kinder nicht gebunden. Als Schlusserben
wurden nur ihre Kinder eingesetzt, Pallandt Rn 7 zu § 2270 BGB