Ergänzungspflegschaft u. familiengerichtliche Genehmigung

  • Ich bräuchte etwas Hilfe bei folgendem Fall: Die Minderjährige schließt mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter (Eltern waren nicht verheiratet) einen Vertrag, der mir zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Mutter ist logischerweise von der Vertretung ausgeschlossen. Der nichtsorgeberechtigte Vater kann das Kind ohnehin nicht vertreten. Nun soll ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Der Notar beantragt nun ausgerechnet den nichtsorgeberechtigten Kindsvater als Ergänzungspfleger zu bestellen. Der nichtsorgeberechtigte Kindsvater handelt im zugrundeliegenden Vertrag auch bereits als Ergänzungspfleger und genehmigt bereits. Inhalt des Vertrages ist, dass die Minderjährige an ihre Mutter einen Abfindungsbetrag dafür zahlen soll, dass diese die Erbschaft nach Ihrem Vater (dem Grossvater der Minderjährigen) ausschlägt und die Erbschaft damit der Minderjährigen zugute kommt. Laut Nachlassgericht hat die Mutter auch schon ausgeschlagern. Die Minderjährige ist also bereits Erbin und soll nun dafür zahlen, dass die Mutter zu ihren Gunsten ausgeschlagen hat.

    Frage 1: Ist der nichtsorgeberechtigte Vater antragsgemäß als Ergänzungspfleger zu bestellen. Ich habe kein gutes Gefühl dabei, kann es aber nirgendwo richtig festmachen. Das ungute Gefühl liegt auch darin begründet, dass der potentielle Ergänzungspfleger den Vertrag bereits genehmigt, obwohl er noch nicht bestellt ist und ich auch mit dem Vertrag Probleme hab. Was mich zu Frage 2 führt...

    Frage 2: Welche Genehmigungstatbestand erfüllt dieser Vertrag? Ausser 1822 Nr. 1, Verfügung über eine dem Minderjährigen angefallene Erbschaft, springt mich nichts an. Aber liegt das hier vor? Laut Vertrag soll sie ja etwas zahlen, damit ihr die Erbschaft erst mal anfällt. Damit verfügt sie ja nicht über die Erbschaft. Aber ändert das was, wenn sie, wie hier vorgefallen, nun schon Erbin ist. Und falls 1822 Nr. 1 doch zutrifft: Kann man das genehmigen, die Kleine ist ja Erbin geworden, vor welchem Hintergrund, und vor allem für welche Gegenleistung sollte sie jetzt wieder was davon abgeben?

  • Lese ich das richtig: Die Mutter hat ausgeschlagen, das Kind ist dadurch bereits Erbe und nun soll ein Vertrag gemacht werden, wonach das Kind etwas dafür bezahlen soll?

    Eines Ergänzungspflegers bedarf es natürlich. Ein Antrag, dass es der Vater sein soll, ist unbeachtlich. Das wird von Amts wegen entschieden. Und ganz offensichtlich hat sich ja der Vater bereits als untauglich erwiesen. Ergänzungspfleger bedeutet, dass man ausschließlich die Interessen des Kindes wahrnimmt.

    Es dürfte sich kein pflichtbewusster Ergänzungspfleger finden lassen, der so ein Rechtsgeschäft für das Kind durchführt. Allein aus diesem Grunde würde ich den ganzen Antrag schon zurückweisen, denn es ist ausschließlich die Kindesmutter, die jetzt einseitig vom dem Kind was will. Dann soll sie doch ihr Kind (wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder sonstwas :)) verklagen.

    Wenn der EPfleger einen Vertrag mit der Mutter abschließen würde, dass das Kind was bezahlen soll, wofür es keine Gegenleistung mehr bekommt, würde er faktisch eine unzulässige Schenkung vornehmen.

    Und alles, was der Vater bislang erklärt hat, ist mangels Vertretungsmacht völlig unbeachtlich. Die Mutter hat keinerlei Anspruch.

  • Respekt, Respekt, ich kann ja nur den gegebenen Sachverhalt versuchen zu verstehen. Aber das ein Notar schon einen Vertrag macht und jemanden als Ergänzungspfleger betitelt in Erwartung dessen, dass er es auch wird, kommt mir auch nicht alle Tage unter. Kann es sein, das mit Deinem Vorgänger da schon was gelaufen ist (also Absprachen)? Warum sollte das Kind jetzt noch irgendetwas an die Kindsmutter zahlen, wenn die ihre Ausschlagung durch ist.

    Wenn der Sachverhalt so ist, dann ist doch das ganze Pferd falsch aufgesattelt. Aber man kann ja auch alles heilen, das ist ja das schöne. Man muss nur bereit sein, den Preis dafür zu zahlen.

    Zu erstens, ich würde den Vater auch nicht als Ergänzungspfleger einsetzen.
    Zu zweitens, siehe oben. Ich glaube der Ergänzungspfleger sollte dann eher bestellt werden, mit einem weitgefächerten Aufgabengebiet zur generellen Nachlassregelung nach dem, nach dem die Mutter (Großvater) ausgeschlagen hat. Denn es scheinen ja allerhand Absprachen und Verträge in der Welt zu sein, die alle für sich auf ihre Wirksamkeit geprüft werden müssen.

    Und wie Andy.K sagt, eine Schenkung jetzt noch durch zu bekommen, halte ich auch für fraglich!

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Ich würde den Vater auch nicht zum Pfleger bestellen. Ergänzungspfleger soll stets eine neutrale Person sein, die die Sache aus Sicht des Kindes beurteilt. Das scheint beim KV nicht der Fall zu sein.

    Und selbst wenn man den Vater bestellen würde, müsste dieser ohnehin seine eigenen Erklärungen bzw. die der KV erneut genehmigen, da er bei Vertragsabschluss noch nicht Pfleger war und somit auch nicht als solcher auftreten konnte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das lief wohl alles recht parallel. Der Opa ist verblichen, dann gings zum Notar, und bis der dann hier vorgelegt hat, war die Ausschlagungsfrist kurz vorm Ablaufen, so dass die Mutter wohl sicherheitshalber ausgeschlagen hat.

    Wie gehe ich also am besten vor: Ich lehne den Papa ab, weil der sich aufgrund seiner voreiligen Mitwirkung am Vertragsabschluss als unabhängige, im Interesse des Kindes handelnde Person disqualifiziert hat und bestelle stattdessen jemanden mit einschlägigen Kenntnissen, der den Vertrag vermutlich ablehnen wird. Somit bin ich aus dem Schneider und jedwede Genehmigung hat sich zunächst erledigt. Zunächst, weil der Notar vermutlich dagegen vorgehen wird.

    Und wie sieht es aus, wenn die Mutter noch nicht ausgeschlagen hätte. Was wäre der passende Genehmigungstatbestand. Verfügung über Erbschaft scheint mir nicht passend, da das Kind ja noch nicht geerbt hätte. Sonst passt wohl auch nichts...

  • Da die Beteiligten kein Vorschlagsrecht haben, ist deren Vorschlag m.E. nicht einmal förmlich abzulehnen.

    Ich würde eine neutrale Person (z.B. RA) bestellen und in die Beschlussgründe mit aufnehmen, dass grundsätzlich ein neutraler Pfleger zu bestellen ist, der die Sache allein aus Sicht des Kindes zu prüfen hat, und dass danach die Bestellung des vorgeschlagenen Vaters nicht sachgerecht erscheint.

    Als Genehmigungstatbestand würde ich eher in Richtung §§ 1811, 1812 BGB gucken, welche ja für den Pfleger gelten. Ob die Verpflichtung zur Zahlung einer "Abfindung" tatsächlich darunter fällt, vermag ich so jetzt nicht zu sagen. Da sollte man dann mal die Kommentierung zurate ziehen.

    Ulf

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  • Einen Genehmigungstatbestand könnte ich beim besten Willen nicht erblicken.

    Ich würde den Vater auch nicht zum Pfleger bestellen. Ergänzungspfleger soll stets eine neutrale Person sein, die die Sache aus Sicht des Kindes beurteilt. Das scheint beim KV nicht der Fall zu sein.

    Das betrifft aber nur diesen Fall.

    Grundsätzlich betrachte ich den Kindesvater, sofern er regelmäßigen Kontakt zum Kind hat oder sogar mit diesem und der Kindesmutter zusammen wohnt, durchaus als gut geeigneten Ergänzungspfleger, insbesondere in den Ausschlagungssachen, bei denen die Erbschaft über seine Verwandtschaft anfällt und er schon selbst ausgeschlagen hat. Häufig findet man ja vergleichbare Verhältnisse gegenüber Familien mit jeweiliger Sorgerechtsberechtigung vor, wo es nicht einmal einer Genehmigung bedarf.

  • Zitat

    Wie gehe ich also am besten vor: Ich lehne den Papa ab, weil der sich aufgrund seiner voreiligen Mitwirkung am Vertragsabschluss als unabhängige, im Interesse des Kindes handelnde Person disqualifiziert hat und bestelle stattdessen jemanden mit einschlägigen Kenntnissen, der den Vertrag vermutlich ablehnen wird. Somit bin ich aus dem Schneider und jedwede Genehmigung hat sich zunächst erledigt. Zunächst, weil der Notar vermutlich dagegen vorgehen wird.

    Genauso, ich würde auch kein Gehirnschmalz weiter verschwenden. Auch nicht für die Frage, was wäre wenn. Wenn die Mutter jetzt noch Geld will, wird sie eh gegen ihre Ausschlagung vorgehen und alles geht zurück auf Start. Vielleicht schafft es der Notar dann sogar, für sein sein Geld was vernünftiges zu Papier zu bringen. Nachlassorganisation hat immer was mit Strategie zu tun und die scheint hier völlig abgegangen zu sein.

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  • Das lief wohl alles recht parallel. Der Opa ist verblichen, dann gings zum Notar, und bis der dann hier vorgelegt hat, war die Ausschlagungsfrist kurz vorm Ablaufen, so dass die Mutter wohl sicherheitshalber ausgeschlagen hat. Wie gehe ich also am besten vor: ...

    Kennst du den Hintergrund für das Ganze? Mir fällt da irgendwie nichts Vernünftiges ein.
    Es wäre ja mit demselben Ergebnis möglich, dass die Mutter ihre (angefallene) Erbschaft verkauft. Es geht ihr also darum, erst gar nicht Erbe zu werden, warum nur :gruebel: .

    Ich würde sofort die Erg.pflegschaft (insgesamt) ablehnen, weil das Kind keine Gegenleistung mehr erhalten kann, vgl. OLG Hamm, 16.04.1984, 15 W 105/84. Mir fällt auch nichts ein, wonach die KM irgendwelche Ansprüche/Rechte haben könnte, Anfechtung, Bereicherung etc.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • die genauen Hintergründe kenne ich nicht, da aber in der notariellen Urkunde steht, dass eine gewisse Steuerberatungsgesellschaft eine Abschrift der Urkunde erhält, vermute ich, dass die Hintergründe da zu suchen sind. Für weitergehende Vermutungen fehlt mir das steuerliche Sachwissen...

  • Tja, da ist dann mal wieder ein "toller" Steuerspartrick gründlich in die Hose gegangen. Dumm gelaufen!

    Ulf

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  • Soll heissen, in einem günstigerem Fall (wenn der Vater nicht bereits mitgewirkt hätte) könnte ich den Vater bestellen. Der würde vielleicht trotzdem genehmigen und das Kind würde zahlen. Da wohl kein Genehmigungstatbestand vorliegt, könnte ich nichts dagegen tun.

  • Nein, ich denke, Andy.K wollte eher auf solche Fälle hinaus, die eigentlich mehr oder weniger "Selbstläufer" sind (z.B. Ausschlagung bei definitiv überschuldetem Nachlass); wenn also ein Pfleger quasi allein deshalb gebraucht wird, damit das Verfahren streng formell ordnungsgemäß abläuft und nicht, weil es tatsächlich darum ginge, dass eine neutrale Person die Sache aus Sicht des Kindes beurteilt.

    Ulf

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