Gemäß § 123 Abs. 2 InsO dürfen für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als 1/3 der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozalplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde.
Verstehe ich das richtig, dass zur Ermittlung der relativen Höchstgrenze auch die Löhne und Gehälter von der Insolvenzmasse abzuziehen sind, die ohne den Sozialplan als Masseverbidlichkeiten bei einer Betriebsfortführung entstanden wären?
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