Frage an die Banker wegen der Sparkassensonderzahlung


  • Das BAG hat ja mit Urteil vom 14.03.2012 - 10 AZR 778/10 - entschieden, dass die Sparkassensonderzahlung nach § 44 TVöD BT-S kein Weihnachtsgeld im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPOund somit voll pfändbar ist.

    Sowohl das BMI also auch die Tarifgemeinschaft der Länder gehen nun dazu über, die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD und TV-L ebenfalls nicht mehr als Weihnachtsgeld anzusehen und sind der Meinung, dass die Jahressonderzahlung ohne den Schutz des § 850a Nr. 4 ZPO voll pfändbar ist.

    Ich bin der Meinung, dass die Sparkassensonderzahlung nach § 44 TVöD BT-S nichts mit der Jahressonderzahlung der übrigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu tun hat. Auch die Argumentation des BAG, dass sich die SSZ in einen garantieren und einen variablen Teil mit einheitlichem Vergütungscharakter aufteilt, passt auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD und TV-L nicht.

    Nun meine Frage:

    Erhalten die Sparkassenbediensteten neben der Sparkassensonderzahlung auch noch die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD oder ersetzt die SSZ die Jahressonderzahlung. Irgendwie habe ich im Hinterkopf aus uralten Zeiten, dass die Sparkassen ein zusätzliches (14.) Monatsgehalt mal gezahlt haben als pauschale Überstundenabgeltung zum Jahresende. Aber das ist schon lange her.

  • Wohl eher ein Problem der Arbeitsgerichtsbarkeit:D

    Aber interessante Frage ...

    Wenn Arbeitsgerichte über Pfändbarkeit zu entscheiden haben, sieht das vielleicht anders aus, als wenn der BGH darüber entscheidet, was wir in der Vergangenheit schon erleben durften.

    Deswegen meine Frage an die Banker, inwiefern die SSZ neben der normalen Sonderzahlung gezahlt wird.

    Wenn die ersten Klagen kommen, habe ich schon nichts mehr damit zu tun.:strecker

  • Ich habe eben mal schnell im TVöD Sparkassen nachgeschaut: Neben der Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 gibt es keine weitere tarifliche Sonderzahlung. Die Sparkassensonderzahlung ersetz die bisherigen sog. "13. und 14. Monatsgehälter" (die ja noch aus Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und pauschaler Überstundenvergütung bestanden) nach dem ehem. BAT.

  • Ich habe eben mal schnell im TVöD Sparkassen nachgeschaut: Neben der Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 gibt es keine weitere tarifliche Sonderzahlung. Die Sparkassensonderzahlung ersetz die bisherigen sog. "13. und 14. Monatsgehälter" (die ja noch aus Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und pauschaler Überstundenvergütung bestanden) nach dem ehem. BAT.

    Ich war der Meinung, dass die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD ebenfalls noch gezahlt würde und die SSZ (nur) das bisherige 14. Monatsgehalt ersetzt.

    Was mir aber aufgefallen ist, ist die Begründung des BAG hier:

    Der garantierte Anteil der SSZ ist zwar nicht an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft, hat aber - mit Ausnahme der Fälligkeit nach § 44 Abs. 5 TVöD BT-S - im Übrigen dieselben Anspruchsvoraussetzungen und unterliegt denselben Kürzungsbestimmungen wie der variable Anteil der SSZ. Dies spricht für einen einheitlichen Vergütungscharakter und gegen die Annahme einer zweckbestimmt zu Weihnachten geleisteten Zahlung.

    Das ist bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD und TV-L ja gerade nicht der Fall. Und dass man das bisherige Urlaubsgeld und die bisherige Zuwendung zusammengelegt hat ist doch sowieso nur Augenwischerei. Man wollte das Urlaubsgeld kippen und hat sich mit der Begründung von hinten durch`s Knie in`s Auge geschossen.



  • Erhalten die Sparkassenbediensteten neben der Sparkassensonderzahlung auch noch die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD oder ersetzt die SSZ die Jahressonderzahlung? I

    Der Arbeitsrechtler empfiehlt die Lektüre von § 44 Abs. 7 TvÖD BT-S = § 18 Abs. 7 TVöD-S (dF).

  • Erhalten die Sparkassenbediensteten neben der Sparkassensonderzahlung auch noch die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD oder ersetzt die SSZ die Jahressonderzahlung? I

    Der Arbeitsrechtler empfiehlt die Lektüre von § 44 Abs. 7 TvÖD BT-S = § 18 Abs. 7 TVöD-S (dF).

    Also im Internet ist damit nicht viel anzufangen. Ich habe lediglich ein Buch mit einer Leseprobe gefunden.

    Da habe ich z.B. gefunden, dass § 18 TVöD für Sparkassen nicht gilt, weil das Leistungs- und erfolgsabhängige Entgelt in dem Sonderteil §§ 41 ff geregelt ist.

    Also stellt die SSZ ein Leistungsentgelt dar, weil es nach § 44 gezahlt wird.

    Allerdings steht in dem Kommentar in Rn. 2 auch, dass das bisherige Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld in eine einheitliche Zahlung zusammengefasst wurden.

    Die Regelungen für die Sonderzahlung gelten für die Sparkassen nicht

    Nach rn. 42 kann die Jahressonderzahlung sogar in ein Weihnachtsgeld und ein Uralubsgeld aufgespaltet werden.


    Je mehr ich über den Unterschied zwischen der Jahressonderzahlung im AT und im BT-S lese, um so mehr komme ich auf den Gedanken, dass die beiden Sonderzahlungen überhaupt nichts miteinander zu tun haben und deswegen das Urteil das BAG bezüglich der JSZ AT nicht angewendet werden kann.

    Dass das BMI das anders sieht und ich es auch anders machen muss, stört mich dabei nicht. Ich werden aus meiner Freistellungsphase die Sache genüsslich beobachten und diesen :wechlach:machen, wenn es mal eine Entscheidung zur JSZ AT gibt.


    Was sagst Du als Arbeitsrechtler denn dazu???

  • Was sagst Du als Arbeitsrechtler denn dazu?

    Ich dachte, die Frage würde sich Dir gar nicht mehr stellen, nachdem doch in dem von mir oben zitierten § 44 Abs. 7 TVöD BT-S = § 18.4 Abs. 7 TVöD-S (dF) steht, dass die Banker nicht auch noch die normale TvÖD-Leistung nach § 20 TvÖD bekommen.

    Wenn die Frage dennoch isoliert zu § 20 TVöD beantwortet werden soll: Meines Erachtens ist die Leistung nach § 20 TvÖD eine Mixtur aus Weihanchtsgeld und Urlaubsgeld. Pfändungsrechtlich sind die Beträge herauszurechnen, der Weihnachtsgeldanteil ist dann nicht pfändbar, der Rest schon. Diese Weisheit entnehme ich Meller-Hannich, in: Kindl/Meller-Hannich u. a., Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013, Rn. 36 zu § 850 a ZPO m. w. N.

  • Was sagst Du als Arbeitsrechtler denn dazu?

    Ich dachte, die Frage würde sich Dir gar nicht mehr stellen, nachdem doch in dem von mir oben zitierten § 44 Abs. 7 TVöD BT-S = § 18.4 Abs. 7 TVöD-S (dF) steht, dass die Banker nicht auch noch die normale TvÖD-Leistung nach § 20 TvÖD bekommen.

    Wenn die Frage dennoch isoliert zu § 20 TVöD beantwortet werden soll: Meines Erachtens ist die Leistung nach § 20 TvÖD eine Mixtur aus Weihanchtsgeld und Urlaubsgeld. Pfändungsrechtlich sind die Beträge herauszurechnen, der Weihnachtsgeldanteil ist dann nicht pfändbar, der Rest schon. Diese Weisheit entnehme ich Meller-Hannich, in: Kindl/Meller-Hannich u. a., Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013, Rn. 36 zu § 850 a ZPO m. w. N.

    Ich bin ja auch der Meinung, dass die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD oder auch TV-L zumindest von dem Weihnachtsfreibetrag profitiert. So haben wir es auch immer gemacht, weil die bisherige "Zuwendung" des BAT und das bisherige Urlaubsgeld zusammengelegt wurde. Weil nicht klar ist, welcher Teil Urlaubsgeld und welcher Teil Weihnachtsgeld sein sollte, war die Bestimmung eines unpfändbaren Urlaubsgeldes nicht möglich. Aber der Weihnachtsfreibetrag wurde weiterhin berücksichtigt.

    Würde ein AG nun hingehen und von der Möglichkeit der Aufspaltung Gebrauch machen und einen Teil als Urlaubsgeld und einen Teil als Weihnachtsgeld zahlen, würde das Rad von den Ministerien wieder neu erfunden werden müssen :eek:

    Nachdem das BAG nun die SSZ für voll pfändbar erklärt hat, gab es wohl Anfragen von übereifrigen Lohnstellen an die, die davon gar keine Ahnung haben.

    So hat jetzt das BMI gesagt, dass die JSZ nach § 20 TVöD keinen Schutz mehr nach § 850a Nr. 4 ZPO (Weihnachtsfreibetrag) genießt. Die TGL hat das auch so gesehen und die Lohnstellen werden nun angewiesen, den Weihnachtsfreibetrag nicht mehr zu berücksichtigen.

  • Mir liegt ein Antrag vor auf teilweise Freigabe des Weihnachtsgeldes nach § 850a ZPO. Jetzt trägt der Gläubiger vor, es handele sich hier um eine tarifliche und übertarifliche Sonderzahlung, die eine Vergütung für geleistete Arbeit sei und nicht aus Anlass von Weihnachten gezahlt würde. Es wird sich auf das Urteil des BAG v. 14.03.2012, 10 AZR778/10 bezogen. Dort geht es jedoch um eine Sonderzahlung für Sparkassenangestellte.
    Die Lohnbuchhaltung sagt, sie hätte keinen Pfändungsschutz berücksichtigt, hat aber offenbar doch einen erhöhten Betrag auf das P-Konto überwiesen.
    Wenn ich jetzt feststelle, dass zu viel Geld überwiesen wurde, werde ich wohl noch über die Anwendbarkeit des Pfändungsschutzes entscheiden müssen.
    Hat das schon jemand für den Bereich Einzelhandel NRW entschieden?

  • Für die Pfändung des Gehaltes ist der Drittschuldner zuständig- macht dieser Fehler, habe ich das nicht durch Beschlüsse betreffend die Kontopfändung geradezuziehen. Diese Auffassung kann der Gläubiger im Wege der Drittschuldnerklage geltend machen.

    Ist bereits gepfändetes Gehalt auf dem Konto gelandet, handelt es sich bei der Gutschrift um pfandfreies Einkommen, da es schon an der Quelle beim Arbeitgeber gepfändet wurde. PUNKT
    Um eine unzulässige Doppelpfändung zu vermeiden ist dieser Betrag freizugeben. Eine Prüfung, ob die Pfändungsberechnung des Arbeitgebers richtig war ist nicht meine Aufgabe, auch nicht ob Weihnachtsgeld ja oder nein. (Wenn ich diese Frage zu entscheiden habe -was bisher nur vorkam, wenn es keine Pfändung beim Arbeitgeber, sondern nur beim Konto gab- lasse ich mir vom Schuldner eine Bestätigung der Arbeitsstelle geben, dass die Zahlung anlässlich des Weihnachtsfestes gezahlt wird)

    So denke ich ist es richtig. So werden die Anträge dann auch gestellt bzw. ausgelegt- Freigabe, um eine unzulässige Doppelpfändung zu vermeiden; Hinweis an den Gläubiger, dass bei Zweifel über die Richtigkeit der abgeführten Beträge seitens des Drittschuldners eine Drittschuldnerklage anzustrengen ist; Akte vom Tisch.

  • Ist bereits gepfändetes Gehalt auf dem Konto gelandet, handelt es sich bei der Gutschrift um pfandfreies Einkommen, da es schon an der Quelle beim Arbeitgeber gepfändet wurde. PUNKT
    Um eine unzulässige Doppelpfändung zu vermeiden ist dieser Betrag freizugeben. Eine Prüfung, ob die Pfändungsberechnung des Arbeitgebers richtig war ist nicht meine Aufgabe, auch nicht ob Weihnachtsgeld ja oder nein. (Wenn ich diese Frage zu entscheiden habe -was bisher nur vorkam, wenn es keine Pfändung beim Arbeitgeber, sondern nur beim Konto gab- lasse ich mir vom Schuldner eine Bestätigung der Arbeitsstelle geben, dass die Zahlung anlässlich des Weihnachtsfestes gezahlt wird)

    So denke ich ist es richtig. So werden die Anträge dann auch gestellt bzw. ausgelegt- Freigabe, um eine unzulässige Doppelpfändung zu vermeiden; Hinweis an den Gläubiger, dass bei Zweifel über die Richtigkeit der abgeführten Beträge seitens des Drittschuldners eine Drittschuldnerklage anzustrengen ist; Akte vom Tisch.

    NEIN!

    Wenn ich eine Freigabe nach 850 k IV mache, habe ich die 850 b, c ... anzuwenden. Lies mal das Gesetz. Ich kann doch nicht pauschal davon ausgehen, dass beim Arbeitgeber alles richtig gerechnet ist. Können ja auch verschiedene Gläubiger sein.

    Wenn Gl A Lohn pfändet und Arbeitgeber rechnet falsch, muss die A mit Arbeitgeber klären. Wenn Gl B Konto pfändet, interessiert den nur, dass auch vom Konto nur das wirklich pfandfreie verbleibt.

  • Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungsschutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.
    BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10 -


    Ich übersetze das mal freundlicherweise für dich : Bezugnahme auf das monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen ist laut obiger Rechtsprechung also erlaubt und damit korrekt. Ohne Nachrechnen und ohne Prüfung, ob der Arbeitgeber dies richtig macht. Ich darf mich als Gericht also auf die vom Arbeitgeber vorgenommene Pfändung verlassen! Und dies -vom BGH ausdrücklich bestimmt- auch, ich zitiere dich mal: "Wenn ich eine Freigabe nach 850 k IV mache". Auch unterschiedliche Gläubiger machen da generell keinen Unterschied, da ich davon ausgehen darf dass das pfändungsfreie Arbeitseinkommen richtig ermittelt wurde- natürlich mit Ausnahme der Gläubiger mit besonderen Rechten, diese machen dann doch einen Unterschied ( z.B. Unterhalt § 850 d, v.b.u.H. § 850 f II ).

    Im Übrigen ist dein Gl A/Gl B Beispiel in meinem Augen auch nicht nachvollziehbar: Ich soll sehenden Auges das Geld, welches bei richtiger Pfändungsberechnung Gl A zusteht Gl B zuschanzen und diesen vom Berechnungsfehler des Arbeitgebers profitieren lassen? Denken wir mal weiter: A merkt anhand der übersandten Gehaltsmitteilung, dass zu wenig gepfändet wurde. Und dann holt der A es sich mit einer Drittschuldnerklage vom Arbeitgeber, dieser verrechnet es mit den künftigen Bezügen des Schuldners (obwohl das Geld gar nicht bei diesem gelandet ist sondern bei B). Dann hat A was ihm zusteht, der Schuldner weniger als ihm zusteht und B freut sich über das ihm durch dein Tun unberechtigt zugeführte Geld. Ganz großes Tennis! -bestimmt ganz im Sinne des Gesetzgebers. (Entschuldige, aber "Lies mal das Gesetz" fand ich auch nicht nett).


    Und ja, ich lese das Gesetz, aber auch die Rechtsprechung ;)

  • Ist bereits gepfändetes Gehalt auf dem Konto gelandet, handelt es sich bei der Gutschrift um pfandfreies Einkommen, da es schon an der Quelle beim Arbeitgeber gepfändet wurde. PUNKT
    Um eine unzulässige Doppelpfändung zu vermeiden ist dieser Betrag freizugeben. Eine Prüfung, ob die Pfändungsberechnung des Arbeitgebers richtig war ist nicht meine Aufgabe, auch nicht ob Weihnachtsgeld ja oder nein. (Wenn ich diese Frage zu entscheiden habe -was bisher nur vorkam, wenn es keine Pfändung beim Arbeitgeber, sondern nur beim Konto gab- lasse ich mir vom Schuldner eine Bestätigung der Arbeitsstelle geben, dass die Zahlung anlässlich des Weihnachtsfestes gezahlt wird)

    So denke ich ist es richtig. So werden die Anträge dann auch gestellt bzw. ausgelegt- Freigabe, um eine unzulässige Doppelpfändung zu vermeiden; Hinweis an den Gläubiger, dass bei Zweifel über die Richtigkeit der abgeführten Beträge seitens des Drittschuldners eine Drittschuldnerklage anzustrengen ist; Akte vom Tisch.

    NEIN!

    Wenn ich eine Freigabe nach 850 k IV mache, habe ich die 850 b, c ... anzuwenden. Lies mal das Gesetz. Ich kann doch nicht pauschal davon ausgehen, dass beim Arbeitgeber alles richtig gerechnet ist. Können ja auch verschiedene Gläubiger sein.

    Wenn Gl A Lohn pfändet und Arbeitgeber rechnet falsch, muss die A mit Arbeitgeber klären. Wenn Gl B Konto pfändet, interessiert den nur, dass auch vom Konto nur das wirklich pfandfreie verbleibt.


    Wenn der Schuldner zum hinsichtlich seines P-Konto ergangenen Pfüb einen Antrag stellt, wegen einer Lohnpfändung den auf dem Konto eingehenden Betrag freizugeben, muss das VG die Berechnung des Arbeitgebers nicht prüfen.

    So verstehe ich zumindest BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10.

  • Mir liegt ein Antrag vor auf teilweise Freigabe des Weihnachtsgeldes nach § 850a ZPO. Jetzt trägt der Gläubiger vor, es handele sich hier um eine tarifliche und übertarifliche Sonderzahlung, die eine Vergütung für geleistete Arbeit sei und nicht aus Anlass von Weihnachten gezahlt würde. Es wird sich auf das Urteil des BAG v. 14.03.2012, 10 AZR778/10 bezogen. Dort geht es jedoch um eine Sonderzahlung für Sparkassenangestellte.
    Die Lohnbuchhaltung sagt, sie hätte keinen Pfändungsschutz berücksichtigt, hat aber offenbar doch einen erhöhten Betrag auf das P-Konto überwiesen.
    Wenn ich jetzt feststelle, dass zu viel Geld überwiesen wurde, werde ich wohl noch über die Anwendbarkeit des Pfändungsschutzes entscheiden müssen.
    Hat das schon jemand für den Bereich Einzelhandel NRW entschieden?


    Hinsichtlich was für einen Pfüb ist denn der Antrag überhaupt gestellt worden (Drittschuldner Arbeitgeber oder Konto)? :gruebel:

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