P-Konto - Guthaben Frist §835 Abs. 4 ZPO

  • Hallo zusammen.

    Ich habe ein Verständnisproblem im Hinblick auf das P-Konto und dem Guthaben gemäß § 835 Abs. 4 ZPO.

    Die Beträge sind nur beispielhaft.


    Sockelfreibetrag: 1.000 EUR

    August 2012 - Lohneingang 1.500 EUR - Gläubiger 500 EUR

    September 2012 - Lohneingang 1.500 EUR - Gläubiger 500 EUR - Auszahlung an Gläubiger 500 EUR aus August 2012 (die 500 EUR aus September 2012 werden dann erst im Oktober 2012 ausgezahlt?)


    Verstehe ich das so richtig?

  • Nach den gesetzlichen Veränderungen in § 850 k Abs. 1 ZPO i.V.m. § 835 Abs. 4 ZPO zur Lösung des "Monatsanfangsproblems" ist das nicht ganz so einfach:

    Dann sind Überweisungen von Lohn im August auch noch Guthaben im September.

    Beispiel:

    20.8. 1500 Lohn, bis 31.8. über 1000 € verfügt
    --> dann sind die restlichen 500 € auch Guthaben im September zusammen mit den am 20.9. neu überwiesenen 1500

    Der Schuldner verfügt dann im September über 1000 € (zuerst die 500 € Rest aus August und weitere 500 € von Sept.)

    Dann gehen 1000 € in den Oktober hinein, zählen dort mit als Guthaben.

    Der Schuldner verfügt dann im Oktober über diese 1000 € aus September, sein Oktoberlohn von 1500 € geht mit in den November. Dort kann er aber nur über 1000 € verfügen, sodass erstmals Anfang Dezember die restlichen 500 € an den Gläubiger auszukehren sind.

    Im September/Oktober wird daher nichts ausgekehrt.

    Anders sieht es natürlich aus, wenn im August bis auf die Lohnüberweisung schon anderes Guthaben vorhanden war.

  • Also wird der Gläubiger bis auf zwei Monate nach der Pfändung "hingehalten", statt bereits im ersten Monat den Überschuss von 500 EUR auszuzahlen. Dieses Prinzip gilt immer so? Unabhängig vom Sockelfreibetrag und Einkommen?

    Was ist der Sinn dieser Regelung?

  • Wenn bereits am 1.9. die überschüssigen 500 € an den Gl ausgezahlt würden, müsste der Schuldner bis 20.9. warten, um überhaupt wieder an Geld zu kommen oder die üblicherweise am Monatsanfang anstehenden Überweisungen vorzunehmen.

    Das macht keinen Sinn, und darum ist die neue Regelung schon notwendig und richtig.

  • Er erhält doch am 20.08. seine 1.000€ Verfügungsrahmen. Wieso sollte er am 01.09. dann nicht mehr über Geld verfügen können? Jeder andere Bürger muss doch auch bis zum nächsten Lohneingang warten und haushalten. :gruebel:

  • Ich verstehe die Regelung so, dass nur unpfändbare Teile des Arbeitseinkommens auf den nächsten Monat übertragen werden können. :gruebel:

  • Ich verstehe die Regelung so, dass nur unpfändbare Teile des Arbeitseinkommens auf den nächsten Monat übertragen werden können. :gruebel:

    Nicht verbrauchte unpfändbare Geldanteile kann der Schuldner mit in den nächsten Monat nehmen. Aber offensichtlich wird erst einmal auch der pfändbare Teil als Guthaben mit in den nächsten Monat genommen und die Abführung erfolgt später. Das Prinzip ist mir aber auch überhaupt nicht klar :gruebel:

  • Naja. Der Sockelbetrag gilt ja immer von Kalendermonat zu Kalendermonat, also immer vom 1.-letzen (28./29./30. oder 31.). Wenn der Lohn nun immer am 20. kommt, dann kann es für den Schuldner schwierig sein, seine Rechnungen am Anfang des nächsten Monats zu zahlen. Noch schlimmer wird es, wenn mal am 1., mal aber auch schon am 31. überwiesen wird und somit innerhalb von einem Monat zwei mal Lohn auf's Konto geht. Wenn dann Ende des Monats alles überschüssige abgeführt wird, hat der Schuldner im Folgemonat nix mehr zum leben. Dann ständen die wohl häufiger mal bei uns auf der Matte. Mit der aktuellen Regelung hat der Schuldner, wenn das Einkommen reicht, immer zum 1. eines Monats seinen Sockelbetrag auf dem Konto und kann dann den Monat normal von dem Geld leben und die laufenden Ausgaben tätigen. Wenn dann Geld eingeht, wird das sozusagen sofort von der Bank "konfisziert" und dann eben Anfang des nächsten Monats in Höhe des Sockelbetrags wieder ausgezahlt. Also ich finde, es macht Sinn :)

  • Ein hiesiger Gläubiger rief mich an, er hat seit August gepfändet und würde jetzt erst im Februar den ersten pfändbaren Betrag ausgezahlt bekommen.
    Wie kann das denn zustande kommen?

  • Vllt unregelmäßiges Einkommen, dass den Sockelbetrag nicht immer übersteigt? Und im Februar gibt es dann vllt was vom Weihnachtsgeld, dass im November gekommen ist oder so... Wäre in meinen Augen jedenfalls denkbar

  • Seiner Aussage nach handelt es sich um ein dauerhaft gleichbleibendes Gehalt.

    Zum Verständnis; der hiesige Gl. erhält also jetzt erst die Abführung aus dem Monat August 2012?? Kommenden Monat dann für September 2012 usw.?

  • Sagen wir mal, der Schuldner hat einen Sockelbetrag von 1000 Euro und Einkommen von 1300 Euro.
    Im August wurde beim Schuldner also auf 1000 Euro gekappt und der Rest auf ein Sonderkonto gelegt (gehen wir der Einfachheit halber von den 300 überschießenden Euros aus).
    Anfang September bekommt der Schuldner dann diese 300 Euro direkt auf sein Konto. Dann kommt das neue Einkommen meinetwegen am 10. und die Bank legt sofort 600 Euro auf das Sonderkonto, damit die 1000 nicht überschritten werden.
    Im Oktober das gleiche Spiel. Jetzt sind auf dem Sonderkonto schon 900 Euro nach Lohneingang. 900 Euro aus Oktober.
    Im November bekommt der Schuldner die wieder und das Sonderkonto ist leer. Nach Lohneingang wandern diesmal 1200 Euro auf das Sonderkonto.
    Im Dezember bekommt der Schuldner von diesen 1200 Euro nur 1000. Der Lohneingang wird auch wieder auf das Sonderkonto gebucht. Da sind jetzt 200 Euro aus November und die 1300 aus Dezember.
    Anfang Januar können dann die 200 aus November an den Gläubiger abgeführt werden.

    Es hängt also entscheidend davon ab, um wieviel das Einkommen den Freibetrag übersteigt, bis sich Zahlungen einpendeln.

  • Eine besondere Härte für den Gläubiger bei voller Würdigung der Schutzinteressen könnte ich mir allenfalls bei der Vollstreckung von laufenden Unterhaltsforderungen vorstellen.
    Es es wäre ja Sache des Gläubigers, die schlüssig zu begründen, auch nicht der RAST, sich für den Schuldner was auszudenken, was diesem zum Erfolg verhilft. Und dann geht natürlich ohne rechtliches Gehör überhaupt nichs. Und von der Rechtskraft würde ich eine solche Entscheidung ggf. auch noch abhängig machen.

  • [quote='Andy.K','RE: P-Konto - Guthaben Frist §835 Abs. 4 ZPO den gesetzlichen Veränderungen in § 850 k Abs. 1 ZPO i.V.m. § 835 Abs. 4 ZPO zur Lösung des "Monatsanfangsproblems" ist das nicht ganz so einfach: ...

    Blackbolt: "Also wird der Gläubiger bis auf zwei Monate nach der Pfändung "hingehalten", ... Was ist der Sinn dieser Regelung? "

    Hallo und guten Tag,
    die Frage nach dem Sinn ist aus meiner Sicht nur so zu erklären, dass es sich eigentlich um eine "Not-OP" handelt. Nach Jahrzehnten der Beschäftigung mit den Problemen der Kontopfändung, hat man sich politisch zur Einführung des "P-Konto"s ab dem 01.07.2010 durchringen können, um schon nach ca. 1 Monat Praxis das "Monatsanfangsproblem" festzustellen.

    Was waren da nur für (praxis-)erfahrene Leute, Politiker, Lobbyisten am Werk?

    Um es noch auch die Spitze zu treiben und ich gebe zu, es handelt sich meinerseits nur um eine Vermutung: Problemverursacher waren aus meiner Sicht nur die (staatl.) Transferleistungszahler (Arbeitsämter, -agenturen o.ä.) und die Rentenzahlstellen, welche auf Grund ihrer (hochmodernen, einheitlichen) Technik nicht in der Lage waren, die Transferleistungen regelmäßig zum 1. bzw. 30. des Monats zur Verfügung zu stellen, wovon der Gesetzgeber aber ausgegangen ist.
    Oder lag es daran, dass die entspr. Gelder (zinsgünstig) anlegt waren/sind und sich somit die mtl. unregelmäßigen Zahlung/Überweisung ergeben?
    Egal.
    Vermutlich wäre es zu teuer geworden, wenn im Hinblick auf den Förderalismus überhaupt politisch durchsetzbar, die Technik so zu ändern bzw. neu anzuschaffen, als "schnell" ein paar Gesetze zu ändern (= Not-OP).
    Und somit durften andere, insbesondere die Rechenzentren d. Banken, sich der Problematik annehmen, egal wieviel es kostet und das innerhalb von der gesetzlich vorgegebenen Zeit.
    Und wehe, wenn es dann nicht gleich perfekt ist.

    Wer will und kann erkläre mir BITTE die wahren Gründe und errette mich aus meiner Wut gegenüber den o.g. Personenkreis aus dem Gesetzgebungsverfahren.

    Noch ein entspanntes Wochenende wünscht
    Thomas

  • Wenn man nach entsprechenden Referentenentwürfen und Stellungnahmen zum P-Konto googelt, finden sich noch abenteuerlichere Vorschläge, u.a. die Befristung einer Pfändung auf 1 Jahr und ähnliche Dinge...

    Stimmt !

    Genauso lustig ist es, dass ursprünglich im Gesetzestext nur die Schufa als Auskunftei enthalten war, bis man - auch aufgrund von Beschwerden anderer Auskunfteien - wohl beim Gesetzgeber gemerkt hat, dass die Schufa gar kein staatliches Unternehmen ist...

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