Standartschreiben von Rechtsanwälten bei Widerspruch gegen SGB II Bescheide

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich bin jetzt seit 4 Monaten für Beratungshilfe zuständig und mir ist aufgefallen, dass Widersprüche gegen Job Center Bescheide einen großen Teil der Beratungshilfeangelegenheiten ausmachen.

    Mir ist durchaus bekannt, dass viel Bescheide mangelhaft sind und die Unterstützung der Kunden bzgl. der Erklärung der Bescheide nicht immer 100%ig gegeben ist, was sicherlich nicht zu letzt auch auf eine hohe Arbeitsbelastung der Job Center Mitarbeiter zurückzuführen ist.

    Dennoch kann es meiner Ansicht nach nicht sein, dass jeder zur Überprüfung seines Bescheid zum Anwalt auf BerH-Kosten geht, ohne sich vorher beim Job Center beraten zu lassen. Der Anwalt legt dann i.d.R Widerspruch gegen den Bescheid ein, weil er weiß er bekommt für eine Überprüfung nach
    § 44 SGB X keine BerH.

    Oftmals wird der Widerspruch dann wieder zurückgezogen, oft ohne das der RA Einsicht in die Akte beim Job Center genommen hat. Aber was mich doch am meisten aufregt sind die Standardschreiben die der Rechtsanwalt für die Begründung des Widerspruchs verwendet . . .

    So steht da: "Der oben genannte Bescheid ist rechtswidrig und verletzt unsere Mandantschaft in Ihren Rechten. Die Rechtsprechung und die gesetzlichen Grundlagen wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Der Bescheid ist daher aufzuheben."

    Das wars, einfach immer nur diese Begründung, keine Zitierung der angeblichen Rechtssprechung, keine weiteren Äußerung . . . wenn der Widerspruch nicht zurückgenommen wird, dann wird maximal noch der Ablehnungsbescheid bzgl. des Widerspruchs abgewartet, der natürlich kommt, weil eine derartige Begründung keinen Raum für eine Aufhebung des Bescheids bietet . .. warum sollte sich auch der Job Center Mitarbeiter hinsetzen und nach Rechtsprechung suchen, die zugunsten des Anwalts lautet . . . das Job Center rechnet nochmal nach und kommt wahrscheinlich in 90% er Fälle auf das selbe Ergebnis wie zuvor . . .

    Jedenfalls vertrete ich die Auffassung, dass es nicht sein kann, dass ein Rechtsanwalt für ein solches Standardschreiben, dass ihn nicht mehr als 2 Minutenzeit kostet, dank Autotext, 99,96 € erhält . . .

    Allerdings habe ich bisher keine Rechtssprechung gefunden die meine Auffassung teilt und daher wollte ich auf diesem Wege mal nachfragen, ob jemand von euch diesbezüglich Erfahrungen hat und wie ihr mit solchen Standartschreiben umgeht . . .

    Vielen Dank

    :)

  • 1. sofern der Antragsteller nicht einmal versucht hat beim Jobcenter vorstellig zu werden um das Problem zu klären, kommt BerH nicht in Betracht.

    2. ist der Widerspruch so wie von dir beschrieben formuliert, stellt dies keine notwendige Vertretung im Sinne von § 2 I BerHG dar. Diesen Widerspruch kann der Antragsteller im Anschluss an eine anwaltliche Beratung ohne weiteres selbst einlegen. Er kann auch die 3 inhaltslosen Sätze weglassen und nur Widerspruch einlegen.

  • [h=2]Eigenbemühungen[/h]
    „Bisher ist ohne schriftlichen Nachweis angegeben worden, dass Eigeninitiative der Antragstellerin bestand. Die Eigeninitiative ist schriftlich zu belegen, sofern nicht durch das Gericht Unmögliches gefordert wird (AG Halle (Saale), Beschluss vom 04.02.2011, 103 II 4313/10, juris i.V.m. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2010, 1 BvR 787/10, juris).
    Eine Unmöglichkeit wird hier nicht gefordert, da zumindest … vom Integrationsfachdienst die Angaben der Antragstellerin bestätigen kann. Ebenso kann die telefonische Eigeninitiative mittels Einzelverbindungsnachweis belegt werden. Zudem handelt es sich hierbei um einen nachträglichen Antrag, bei dem die Antragstellerin keinem Druck durch laufende Fristen unterliegt, wie es bei einem mündlichen Vorabantrag möglicherweise gewesen wäre, womit die vorgenannte BVerfG-Entscheidung nicht zum tragen kommt.“ AG Lichtenberg, Beschluss vom 09.02.2011, 170a II 5497/10, Rn. 12-13, juris.

    „Diese Eigenbemühungen werden in Regelfall schriftlich zu erfolgen zu haben. Zum einen gilt dies schon aus Nachweisgründen: Wenn im Rahmen eines Antrages auf Beratungshilfe behauptet wird, telefonische Eigenbemühungen entfaltet zu haben, wird sich dies mit vertretbarem Aufwand kaum nachweisen lassen, sodass dem Gericht im Ergebnis zugemutet wird, dem Antragsteller seine unüberprüfbare Behauptung zu glauben. Zweites ist es weitaus erfolgversprechender, sich schriftlich um eine Lösung zu bemühen: Ein Schreiben wird beim Gegner zur Akte genommen und regelmäßig auch geprüft und beantwortet, während ein Anruf unter Umständen folgenlos bleibt. Gesprochene Worte sind vergänglich und hinterher kaum rekonstruierbar. (Beschluss des Gerichts vom 4. Februar 2011, Az. 103 II 4313/10, veröffentlicht bei juris).“ AG Halle (Saale), Beschluss vom 19.9.2012, 103 II 3552/12, Rn. 2, juris.


    Sollte behauptet werden, dass Eigenbemühungen vorher stattfanden, so ist dies schriftlich zu belegen. Da es meistens nur Behauptungen sind, kann sogut wie nie ein Beleg vorgezeigt werden = Zurückweisung.

  • 1. sofern der Antragsteller nicht einmal versucht hat beim Jobcenter vorstellig zu werden um das Problem zu klären, kommt BerH nicht in Betracht.

    2. ist der Widerspruch so wie von dir beschrieben formuliert, stellt dies keine notwendige Vertretung im Sinne von § 2 I BerHG dar. Diesen Widerspruch kann der Antragsteller im Anschluss an eine anwaltliche Beratung ohne weiteres selbst einlegen. Er kann auch die 3 inhaltslosen Sätze weglassen und nur Widerspruch einlegen.


    Dto!

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