Vergütung Nachlasspfleger Hessen

  • Guten Morgen,

    ich zerbreche mir gerade den Kopf darüber, nach welchen Maßstäben die Vergütung von Nachlasspflegern in Hessen insbesondere in Frankfurt am Main erfolgt:gruebel:. Ich weiß, dass es in Berlin nach einer Entscheidung des Kammergerichts im November 2011 möglich ist, einen Stundensatz von 110,- EUR zu beantragen zzgl. Mehrwertsteuer. Vielleicht kann mir ja jemand sagen, wie es in Frankfurt am Main gehandhabt wird. Gerne nehme ich auch Kommentare mit Bezug zu anderen Bundesländern bzw. Gerichtsbezirken zur Kenntnis, da es sicherlich interessant ist, zu wissen, wie hoch die Möglichkeit der Vergütung jeweils ist.

    Vielen Dank schonmal im Voraus:)!

  • Die Vergütung des Nachlasspflegers ist eigentlich bundeseinheitlich nach § 1915 I BGB, § 1836 I BGB und § 1 II VBVG geregelt. Soweit es sich um einen nicht mittellosen Nachlass handelt, stellt sich lediglich die Frage, was eine "angemessene" Vergütung ist. Hier ist neben dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles auch die Qualifikation des Nachlasspflegers zu berücksichtigen. Dies insbesondere, was die Höhe des Stundensatzes anbelangt.

    Die von verschiedensten Gerichten in den letzten Jahren hierzu ergangene Rechtsprechung hat sich auf ca. 100-120 Euro für einen "hoch qualifizierten" Nachlasspfleger bei mittelschwierigen Fällen ausgesprochen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Derzeit wird ein "Mittelwert" in der Rechtsprechung von ca. € 110 angenommen


    Die bei einem bemittelten Nachlass - abweichend von § 3 VBVG - nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte vom Nachlassgericht angenommene Vergütung für den Nachlasspfleger nach einem Mittelwert von derzeit 110,- Euro/Stunde überschreitet nicht die Grenzen pflichtgemäßem Ermessens.
    (OLG Düsseldorf: Beschluss vom 25.09.2012 - 3 Wx 308/11)

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  • Zur Vergütungshöhe:

    • •Im Bereich der LG München I und II werden Stundensätze zwischen 100 € und 150 € nicht beanstandet (LG München I v. 18. 7. 2002, 16 T 7473/02, Rpfleger 2003, 249).


    • •Dem OLG Dresden diente, trotz § 1915 Abs. 2 BGB, die Regelungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) als Maßstab. Es akzeptierte nur einen Stundenhöchstsatz von 41,40 € (v. 19. 3. 2002, 7 W 1944/01, ZEV 2002, 465). Nach einer späteren Entscheidung, die auch eine starre Vergütungstabelle als richtig ansieht, gilt ein Stundensatz von 58 € als Obergrenze (OLG Dresden v. 20. 6. 2007, 3 W 427/07, ZEV 2007, 526).


    • •Das OLG Hamm hält einen durchschnittlichen Stundensatz von 110 € für gerechtfertigt (v. 13. 1. 2011, 15 W 632/10, ZEV 2011, 646


    • •Dagegen bringt das OLG Schleswig Stundensätze in Ansatz, die zwischen 50 € und 70 € liegen (v. 14. 1. 2010, 3 Wx 63/09, FGPrax 2010, 140).


    Die h. M. hält eine Vereinbarung über die Vergütung zwischen Nachlasspfleger und den Erben für wirksam (BayObLGZ 1948, 346; Marotzke, in: Staudinger, BGB, § 1960 Rn. 35a; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft 2001, 419).

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