Erbe Nachverstorben - Anhörung?

  • Hallo, ich mache noch nicht lange Nachlassachen und habe bei so manchen Erbscheinsanträgen bzw. Erteilungen noch so meine Problemchen, die wahrscheinlich gar keine sind, folgender Sachverhalt:

    A und B sind verheiratet, Güterstand Zugewinngemeinschaft, und haben einen Sohn, C.
    Nun stirbt A, der Sohn C stellt einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbschein für B und C zu je 1/2. Alle Unterlagen sind vorhanden, Erbschein könnte erteilt werden, jedoch ist B, die ich ja eigentlich dazu anhören müsste, zwischendurch Nachverstorben.
    Wen höre ich da jetzt an? Oder gehe ich einfach davon aus, dass C als vermutlich einziger Erbe der B ihr Rechtsnachfolger ist und daher eine Anhörung entfällt? Und brauche ich dazu nicht mindestens mal die Sterbeurkunde der Nachverstorbenen B?

    Danke für alle Meinungen, falls eine Sachverhaltsergänzung nötig sein sollte, weißt mich einfach ganz dezent darauf hin :)

  • Eine Anhörung ist nicht nötig. Die Sterbeurkunde ist auf jeden Fall notwendig, um den Nachweis zu erbringen, dass die Mutter bzw. Ehefrau nachverstorben ist, außerdem muss ja das Datum des Nachversterbens auf dem ES vermerkt sein.

  • Natürlich muss den Erben der B vor Erteilung rechtliches Gehör gewährt werden, ausgenommen der Antragsteller ist selbst der alleinige Erbe. Also abwarten, ob C auch Erbe der B ist, dann kann der Erbschein erteilt werden.

    2 Mal editiert, zuletzt von uschi (7. Februar 2013 um 16:26) aus folgendem Grund: Wort ergänzt

  • B bzw. dessen Erben sind nach § 345 FamFG als unmittelbar betroffene Beteiligte auch anzuhören. C soll also die Erben des B mitteilen. Evtl. sind die Erben des B ja andere Personen und evtl. besteht sogar noch das Ausschlagungsrecht dieser Erben von B nach A im Sinne von § 1952 BGB.

    Eine Sterbeurkunde des B muss nach § 2354 I Nr. 3 BGB iVm. § 2356 I BGB vorgelegt werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ok danke, dann waren meine Überlegungen ja nicht ganz so verkehrt. Ich schreib den Notar mal an und frage, wann ich die Sterbeurkunde usw. bekomme, hier wäre es vllt gut, die Akten der beiden Eheleute zu verbinden.

  • Gibt es denn überhaupt eine Nachlassakte nach B? Für die Verbindung der Akten sehe ich keine Grundlage. Man wird mit der Erteilung des Erbscheins nach A auch nicht warten können, bis es vielleicht eine Akte bezüglich B gibt. Also Sterbeurkunde besorgen, ggf. Anfrage bei C, ob B weitere Abkömmlinge hat, und alles wird gut.

  • Genau das habe ich dem Notar erstmal geschrieben, also dass ich gerne die Sterbeurkunde nach B hätte und ob C der einzige in Frage kommende Erbe/Abkömmling ist, da es noch keine Akte zu B gibt. Ich mache das halt in Betreuungsakten immer so, wenn ein Ehepaar betreut wird, hier hast du wohl recht, die Akten zu Verbinden ergibt nicht viel Sinn und man kann den C wohl auch nicht warten lassen, bis in der Sache, die vllt irgendwann mal kommt, auf seinen Erbschein in dieser Sache warten muss.

    Aber nochmal ganz kurz dazu, wenn der Erbschein dann zu erteilen ist. Quoten 1/2 und 1/2 ist klar, aber muss auf dem Erbschein dann stehen, dass der B nachverstorben ist? Ich denke ja.

  • @Eisbär:

    Der Erbe ist so gut es geht zu bezeichen, damit Verwechslungen ausgeschlossen sind.


    Lebende Erben werden daher mit vollständigen Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Geburtsort und aktuellem Wohnort aufgenommen.

    Bei nachverstorbenen Erben ist anstelle des Wohnorts die Angabe über Sterbedatum und Sterbeort anzugeben.

    Das ist nach der herrschenden Literaturmeinung so. Natürlich ein ES aber nicht unrichtig, wenn mal nur der Name des Erben und dessen Geburtsdatum (das wäre die "Minimallösung") angegeben ist.

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  • Ich nehme mit Erstaunen zur Kenntnis, welche Unsitten sich offenbar inzwischen in die nachlassgerichtliche Sachbearbeitung eingeschlichen haben - wobei ich allerdings davon ausgehe, dass die hier mitgeteilten "Minimallösungen" nur Ausnahmefälle darstellen.

    Der Erbschein findet im Rechtsverkehr Verwendung, also muss er die Erben auch so genau wie möglich bezeichnen (Vorname, Familienname, Geburtsname, Geburtsdatum und Anschrift). Dazu gehört auch, dass und wann der Erbe nachverstorben ist.

    Ob eine Angabe zwingend vorgeschrieben ist, spielt dabei keine Rolle. Wenn sie zweckmäßig ist, ist sie auch aufzunehmen, wenn sie nicht zwingend nötig ist.

  • Zitat

    Die Angabe des Wohnortes hab ich hier oftmals in Erbscheinen aus den 60´gern gesehen, aufgrund der in der heutigen Zeit üblichen häufigen Wohnungswechsel halte ich diese Angabe auch nicht mehr für zweckmäßig.

    Gerade wegen der häufigen Ortswechsel ist es ja Notwendig, wenigsten einmal eine nachvollziehbare Anschrift festzuhalten. Die Notwendigkeit sehe ich für die Fälle, in denen der genannte für weitere Nachlassfälle gesucht wird. Mit der genauen Anschrift habe ich ja die Möglichkeit, dort mit einer EMA Anfrage zu beginnen und mich mit den jeweiligen Ummeldungen weiter zu hangeln. Ich glaube soviel Zeit sollte sein, den kompletten Datensatz zu ermitteln.

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