Wenn ich es richtig sehe, sind die Grundsteuern nach dem Tod des Schuldners Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft, für welche jedoch das betreffende Grundstück dinglich haftet. Insoweit besteht ein Recht auf abgesonderte Befriedigung, jedoch ist der Gläubiger kein Insolvenzgläubiger, § 52 S. 1 InsO.
Nachlassinsolvenz
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Mäkelburger -
14. Februar 2013 um 11:56
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Ja, die Steuerforderungen sind Verbindlichkeiten, die gegen die Erbengemeinschaft geltend zu machen sind. Die Wohnung ist Nachlassmasse, da gilt aber meines Erachtens § 325 InsO. Das Nachlassinsolvenzverfahren dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass. Die aktuellen Forderungen sind aber keine Nachlassverbindlichkeit.
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Der Gläubiger der Grundsteuer hat ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Sofern die Grundsteuer nach Insolvenzeröffnung fällig geworden ist (= Masseverbindlichkeit), gilt § 90 InsO.
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Ich hänge meine Fall hier mal an. Ich denke das passt ganz gut.
E ist verstorben. Er wurde von A und B zu je 1/2 Anteile beerbt. A hatte den Erbschein beantragt. B ist unbekannte Aufenthalts. Das Grundbuch wurde auf A und B in Erbengemeinschaft berichtigt.
Bank hat die Zwangsversteigerung gegen A und B beantragt. Zustellung gegen A erfolgreich, gegen B öffentliche Zustellung und Bestellung eines Zustellungsvertreters.Ich habe letzte Woche den Wertfestsetzungsbeschluss erlassen. Nun meldet sich IV, dass drei Wochen zuvor die Nachlassinsolvenz über das Vermögen des E eröffnet wurde.
Der Nachlassinsolvenzverwalter tritt nunmehr an die Stelle von A und B. Ich würde jetzt die Zustellungsvertretung beenden. Ist das richtig?
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Richtig
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