Arbeitsschutzbelehrung Pflicht?

  • Hallo an euch alle.

    In unserem Gericht wird seit Jahren 1x pro Jahr eine Arbeitsschutzbelehrung durchgeführt, bei der alle (Angestellte, Beamte und Richter) anwesend sein sollen. Durchgeführt wird diese durch einen extern mit dem Arbeitsschutz und der Arbeitsmedizin beauftragten Dienstleister. Nun kam bei uns durch die Mitarbeiter die Frage auf, ob man diese Belehrung nicht auch schriftlich (gegen Empfangsbekenntnis/ Unterschrift) durchführen könnte. Jedenfalls so, dass es keine Pflicht gibt, persönlich irgendwo zu erscheinen. Ich kenne es von meinem früheren Gericht so, dass man dort die Belehrungen für den nichtrichterlichen Dienst zur Pflicht gemacht und sie den Richtern freigestellt hat. Begründet wurde das damals damit, dass die Angestellten (gut, die Beamten des nichtrichterlichen Dienstes auch nicht, aber naja...) über die Unfallkasse unseres Bundeslandes versichert sind und es dafür vorgeschrieben wäre :gruebel:. Aber unabhängig davon stellt sich natürlich schon die Frage, ob die Belehrung dann zwingend mündlich erfolgen muss...

    Aus dem Arbeitsschutzgesetz ergibt sich m.E. ja nur die Pflicht bei Einstellung oder sonstigen Veränderungen zu belehren und sie ggf. regelmäßig zu wiederholen.

    Ich würde mich freuen, wenn ihr mir mitteilt, wie es an eurem Gericht läuft (regelmäßige Belehrung? Für alle oder nur für bestimmte Mitarbeitergruppen? Mündlich oder schriftlich?)

    Schon mal vielen Dank!

  • Bin soeben auf § 4 GUV-V A 1 gestoßen, wonach die Belehrung mindestens 1x jährlich durchgeführt und dokumentiert werden muss. Gelten sollte diese Unfallverhütungsvorschrift ja auch für uns?!

  • Bei uns wurde sowas - zumindest solange ich hier am Gericht bin - nicht gemacht. Woraus ergibt sich, dass es bei uns eine jährliche Belehrung für alle geben muss? Steht das so im Arbeitsschutzgesetz?

    Was bei uns gemacht wird, ist zB bei Schwangeren eine Gefährdungsbeurteilung, damit die schwangere Wachtmeisterin keine Gewaltverbrecher mehr vorführen muss.

  •  § 12 ArbSchG sagt hierzu folgendes: "Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden."

    Daneben gibt es eben die GUV vom Bundesverband der Unfallkassen - hier maßgeblich wäre wohl die GUV-V A1, die in § 4 sagt: "Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden."

  • http://de.wikipedia.org/wiki/Unfallver…ngsvorschriften

    Ob eine mindestens jährliche schriftliche Information oder eine elektronische Eigenunterweisung eine gleichwertig Maßnahme zu der mindestens jährlichen mündliche Unterweisung darstellt?

    Vielleicht, wenn man es mit der Aufforderung verbindet sich ggf. nach der Lektüre der Informationen oder sofern die Auswertung des elektronischen Programms dies anzeigt mit Fragen an eine mit dem Arbeitsschutz beauftragte Person zu wenden.

  • http://de.wikipedia.org/wiki/Unfallverhütungsvorschriften

    Ob eine mindestens jährliche schriftliche Information oder eine elektronische Eigenunterweisung eine gleichwertig Maßnahme zu der mindestens jährlichen mündliche Unterweisung darstellt?

    Vielleicht, wenn man es mit der Aufforderung verbindet sich ggf. nach der Lektüre der Informationen oder sofern die Auswertung des elektronischen Programms dies anzeigt mit Fragen an eine mit dem Arbeitsschutz beauftragte Person zu wenden.

    Der Link sagt aber auch aus, dass die Unfallverhütungsvorschriften nur für in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Personen gilt. Dies dürften ja nur die Angestellten bei uns sein, oder? Was den Schluss meines alten Gerichts, Richter nicht zu der Unterweisung zu verpflichten, ja nachvollziehbar macht, da diesbezüglich "nur" § 12 ArbschG greift, der ja das von Waldschrat genannte Schlupfloch enthält. Und mal ehrlich - es ist jedes Jahr aufs neue eine langweilige Veranstaltung zu den immer gleichen Themen - Erste Hilfe, Wegeunfall, drittverschuldete Unfälle, Brandschutz etc. Ich kann die Anfrage des Personalrats hier schon verstehen - es hat keiner Lust darauf dort hinzugehen. Allerdings sehe ich mich halt auch in der Pflicht eine Unterweisung zu machen und bezweifele auch, dass eine solche in Papierform tatsächlich zur Kenntnis genommen werden würde (und im Schadensfall als Pflichterfüllung des Arbeitgebers haltbar wäre). Allenfalls könnte ich mir tatsächlich nur eine Art Online-Belehrung mit Fragebogen o.ä. vorstellen, habe aber keine Ahnung, wie man das aufzieht oder ob man so etwas irgendwo beschaffen könnte (mal ganz unabhängig von der Frage der Finanzierung).

  • Habt ihr sowas wie eine gerichtseigene Homepage? Dann könnte man die Belehrung dort hochladen, damit sie allen Mitarbeitern immer zur Verfügung steht, zusätzlich dann noch ein Mal pro Jahr per Mail, inkl Hinweis auf die Homepage. Das ist dann doch schon eine ziemlich umfangreiche Belehrung.

  • Habt ihr sowas wie eine gerichtseigene Homepage? Dann könnte man die Belehrung dort hochladen, damit sie allen Mitarbeitern immer zur Verfügung steht, zusätzlich dann noch ein Mal pro Jahr per Mail, inkl Hinweis auf die Homepage. Das ist dann doch schon eine ziemlich umfangreiche Belehrung.

    So in etwa stellt sich das unser Personalrat auch vor. Ich weiß nur nicht, ob das unsere Arbeitgeberpflicht tatsächlich erfüllt. Mehr als ein paar Seiten (von beispielsweise Gewerkschaften) aus dem Internet, die ALLE sagen, dass es einer mündlichen Unterweisung bedarf, da diese nicht in einer reinen Information durch Schriftstücke o.ä. bestehen darf, habe ich aber leider nicht gefunden.

    Nicht, dass mich hier jemand falsch versteht. Ich sitze quasi zwischen zwei Stühlen. Ich kann das Anliegen nachvollziehen, da es bei uns im Prinzip nie etwas neues gibt und auch außer dem Locher auf dem Tisch keine wirklichen Gefahren vorhanden sind ;). Ich möchte mich auch nicht als "böse Verwaltung" aus Prinzip gegen das Anliegen stellen (auf keinen Fall!). Auf der anderen Seite muss ich bzw. der Arbeitgeber den Kopf im Zweifel hinhalten, wenn etwas passiert. Und eine Einstellung im Intranet und einmal pro Jahr eine Mail nimmt die Mehrzahl unserer Mitarbeiter gar nicht zur Kenntnis (so weit wage ich mich jetzt mal aus dem Fenster zu lehnen :strecker).

  • Schieb doch den schwarzen Peter einfach eine Etage nach oben.

    Lass dir doch von deinem LG/OLG die geplante Bekanntmachung der Arbeitsschutzbelehrung absegnen. Im Zeitalter der PC-Technik dürfte die mündliche Bekanntmachung überholt sein, was den Arbeitgeber im Zweifel jedoch nicht aus der Haftung entlässt.

    Was ist eigentlich, wenn man ein Belehrungsvideo an alle Beschäftigten verschicken würde? Ist das dann mündlich?

    Aber ganz im Ernst, die Hinterlegung in einem für alle zugänglichen Ordner sowie der jährliche Hinweis auf die dortigen Arbeitsschutzbestimmungen sollten genügen. Absichern würde ich mich trotzdem.

    Edit: hatte ich ganz vergessen; hier wird einmal im Jahr mündlich für alle belehrt

  • Einen Versuch wäre es wert. Allerdings muss ich das erst hier intern in der Verwaltung besprechen (ich liebe diese Sandwich-Position! :() und weiß ja noch nicht einmal, ob die Idee diese Besprechung übersteht. Auf jeden Fall, möchte ich bis dahin genügend Argumente - gern für beide Seiten - sammeln. Letztlich entscheiden wird das wohl tatsächlich jemand anderes... Aber deshalb wäre es nicht schlecht, mal zu erfahren, wie es so an den anderen Gerichten gehandhabt wird (und wenn das Ergebnis lautet "gar nicht" - auch gut).

  • Evtl. ganz aufschlussreich:http://www.unfallkasse-nrw.de/versicherte/


    http://www.unfallkasse-nrw.de/versicherte/

    http://www.dguv.de/inhalt/praeven…BAG_Urteil1.pdf

    Grds. dürften die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wie die BGV A 1 mittelbar auch für Beamte und Richter gelten.

    § 14 BGV A 1 könnte einen Weg eröffnen, um von dem Grundsatz der mindestens jährlichen mündlichen Unterweisung zu der angedachten Unterweisung mittels Rundlauf, Intranet und ggf. anlassbezogen mündlich (Neueinstellung, wesenliche Veränderungen des Arbeitsplatzes ...) zu kommen.

  • Hm...

    Letztlich stehen ja zwei Fragen im Raum:

    1. Für Angestellte besteht grundsätzlich die Pflicht, jährlich eine Belehrung durchzuführen. Gilt das auch für Beamte/Richter?
    2. Egal für welche Gruppe letztlich - in welcher Form hat die Unterweisung zu erfolgen?

    Ich denke Punkt 1. kann man so oder so irgendwie vertreten, wobei ich die analoge Anwendung auf Beamte schon sinnvoll finde. Und sei es, dass man es mit der Fürsorgepflicht des Dienstherren begründet (nach dem Motto "den Angestellten muss ich auf die Stolperfalle im Treppenhaus aufmerksam machen, den Beamten aber nicht" - das kann´s ja auch nicht sein).
    Bei Punkt 2. habe ich eben bisher keine konkreten, gesetzlichen Vorgaben gefunden, bezweifle aber wie gesagt etwas die Wirksamkeit einer nur schriftlichen Unterweisung.

  • Bei Punkt 2. habe ich eben bisher keine konkreten, gesetzlichen Vorgaben gefunden, bezweifle aber wie gesagt etwas die Wirksamkeit einer nur schriftlichen Unterweisung.

    Ob sich irgendwer die Belehrung duchliest, sollte ja eigentlich nicht das Problem der Verwaltung sein. Das mag rechtlich anders beurteilt werden, aber ich sehe da die Mitarbeiter durchaus auch etwas in der Pflicht - die Info wird zur Verfügung gestellt, wer sie nicht liest, ist selbst dran schuld. Wenn ich zB die jährlich versandte Infomail bzgl der 10,--EUR-Geschenke-Regelung einfach lösche, dann teure Geschenke annehme und Probleme wg Bestechlichkeit bekomme, kann ich mich ja auch nicht darauf berufen, dass ich das nicht wusste....

  • Bei uns am AG und auch am SG, wo ich es weiß, werden die Belehrungen jährlich gemacht. Ob mündlich oder schriftlich, ist dabei wohl eher egal, aber alle Belehrten müssen in einem Heft unterschreiben. Allerdings wird nicht kontrolliert, ob dann auch wirklich alle unterschrieben haben. Und bei mündlicher Belehrung gibt es keine Nachbelehrung für die Fehlenden (krank oder Urlaub). Von daher ist es eigentlich irgendwie wieder Quatsch.

  • Das mit dem Belehrungsheft läuft hier auch so. An meinem vorhergehenden Gericht wurden dann auch Nachbelehrungen für die gemacht, die zu der eigentlichen Belehrung nicht da waren. Hier sieht das auch anders aus, was natürlich eher für eine Rundmail o.ä. spricht, da man dann zumindest alle erwischt.

  • Wenn ich daran denke, dass vor langer Zeit Regale (bis so 2m) nicht an der Wand befestigt waren, ist Arbeitsschutz wichtig. Und auch die Mitarbeiter sollten Kenntnise haben.

  • In unserer Behörde wird keine Belehrung zum Arbeitsschutz gemacht.

    Ich frage mich allerdings auch, über was denn belehrt werden soll?

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