Eintragung Nießbrauch für Betreute

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall:
    Betreuer ist der Neffe, Zusatzbetreuer für Vermögenssorge ein RA. Betreute ist vermögend u lebt im Heim.
    Testament des verstorbenen Bruder der Betreuten: Erbe ist der Neffe, lebenslanges Nießbrauchsrecht als Vermächtinis für Betreute. Niebrauch soll jetzt eingetragen werden. Eigentümer (= Betreuer) zahlt mtl. 500 € an Betreute für Nießbrauch.
    Zusatzbetreuer reicht not.Nießbrauchsbestellung ein mit der Frage, ob betreuungsgerichtliche Genehm. ? Ich sehe keinen Genehm.tatbestand.

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall:
    Betreuer ist der Neffe, Zusatzbetreuer für Vermögenssorge ein RA. Betreute ist vermögend u lebt im Heim.
    Testament des verstorbenen Bruder der Betreuten: Erbe ist der Neffe, lebenslanges Nießbrauchsrecht als Vermächtinis für Betreute. Niebrauch soll jetzt eingetragen werden. Eigentümer (= Betreuer) zahlt mtl. 500 € an Betreute für Nießbrauch.
    Zusatzbetreuer reicht not.Nießbrauchsbestellung ein mit der Frage, ob betreuungsgerichtliche Genehm. ? Ich sehe keinen Genehm.tatbestand.

    Zunächst einmal scheinen mir bei der Ermächtniserfüllung die Voraussetzungen des § 1821 I Nr. 5 BGB ( Nießbrauch als Recht am Grundstück ) nicht vorzuliegen.
    Fraglich könnte allerdings sein , ob mit der Eintragung des Nießbrauchs die Voraussetzungen des § 1812 BGB erfüllt werden.
    Zwar fällt m.E. der Nießbrauch unter den Begriff der Forderung i.S. der Vorschrift ; Zweifel habe ich aber am Begriff der "Verfügung".
    Wird mit der Eintragung auf das Nießbrauchsrecht eingewirkt ?
    Eine Veränderung, Aufhebung oder Übertragung des Rechts ist es jedenfalls nicht..

    Ich würd hier mal ( mögl.weise unsauber ) teleologisch reduzieren.:D

  • Mit Eintragung des Nießbrauchs wird über das Recht "die Eintragung des Nießbrauchs zu verlangen" des Betreuten verfügt, soweit das extra besteht (sollte im Testament stehen), stellt also die Annahme der vermächtnisweise vom Erben geschuldeten Leistung dar, klassischer Fall von §§ 1812 Abs. 1, 1813 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

    Worum handelt es sich bei der >> not.Nießbrauchsbestellung<< überhaupt?

    Einen Vertrag? Die bloße Bewilligung des Grundstückseigentümers? Einen Teil des notariellen Testaments?

    Wenn d. Betreute hier einfach nur einen Nießbrauch erhält und sonst nix weiter vereinbart ist würde ich sagen, keine Genehmigung und auch sonst nix weiter veranlasst.

  • Guter Hinweis !:daumenrau
    Wenn der Betreute selbst gar nicht rechtsgeschäftlich handelt , sondern "womöglich" nur die Eintragungsbewilligung des Erben vorgelegt wird: Wie mein Vorredner.

  • Würde mich hier mal mit meinem Fall anschließen wollen:

    Betreuer bezieht Grundsicherung und kleine EU-Rente und lebt im Altbau eines Eigenheimes, bislang aufgrund Mietvertrages mit seinem Vater. Dieser bestand schon bei Anordnung der Betreuung vor 20 Jahren. Aktuell führt die Betreuung ein Vereinsbetreuer.

    Vater ist nun verstorben und hat im notariellen Testament von vor 25 Jahren als Alleinerbin die Tochter seiner Tochter eingesetzt. Diese ist neben dem Betreuten das einzige Kind.

    Weiterhin wurde der Tochter des Verstorbenen von diesem ein Nießbrauchsrecht am Neubau und den Freiflächen vermacht, soweit ihr der Grundbesitz nicht ohnehin gehört.

    (Grundbucheinsicht ergibt, dass sie bereits seit 15 Jahren Alleineigentümerin ist. Mir ist in diesem Zusammenhang unklar, weshalb die ganzen Jahre die Miete vom Sozialamt an den Vater gezahlt wurde, obwohl dieser schon lange nicht mehr Grundstückseigentümer war.)

    Dem Betroffenen wurde der gesamte Hausrat vermacht und nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten das verbleibende Bar- und Kontoguthaben. Außerdem soll er ein lebenslanges Nießbrauchsrecht am zur Zeit von ihm bewohnten Altbau erhalten.

    Im weiteren Verlauf des Testamentes wurde die Schwester des Betreuten zur TV bestellt und es ihr zur Auflage gemacht, bei der ggf. gewünschten dinglichen Absicherung dieses Nießbrauches mitzuwirken. Zu diesem Zweck solle sie eine dingliche Nutzungsvereinbarung treffen und im Grundbuch eintragen.


    Was sollte jetzt der Betreuer aus eurer Sicht veranlassen? Von der Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch dürfte der Betreute mangels Vermietung des Hausgrundstückes eigentlich nicht viel haben, oder? :gruebel:Andererseits zahlt er jetzt noch Miete wie vor dem Tod des Vaters bzw. das Sozialamt zahlt diese.

  • War der Vater rechtlich beraten bei seinem Testament? Falls nicht, könnte er statt des Nießbrauchs eigentlich gewollt haben, daß Sohnemann weiter in der Butze hausen kann und es ihn nichts kosten soll. Dann könnte alles so bleiben, wie es ist. Bauchschmerzen bereitet mir eher das Sozialamt...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • War der Vater rechtlich beraten bei seinem Testament? ...


    Man nimmt zumindest an, dass ein Laie mit Mitte 60 nicht selbst auf solche Konstruktionen kommt. Jedenfalls handelt es sich - wie schon geschrieben - um ein notarielles Testament.

    Kleine Ergänzung:

    Nach dem Willen des Erblassers sollte der Nießbrauch auch nur an seinem 1/2-Miteigentumsanteil am Grundstück bestellt werden. Bereits zur Zeit der Testierung war jedoch seine Ehefrau (und vormalige Miteigentümerin) schon einige Jahre tot, gestorben noch zu DDR-Zeiten. :gruebel:

  • Das "notarielle" hatte ich leider überlesen. Schon mein zweiter Patzer heute, peinlich.
    Damit wird die Sache allerdings nicht klarer. Ich sehe nicht, was eigentlich erreicht werden sollte. Zumindest die Beschränkung auf den 1/2 Anteil ist richtig, da an der anderen Hälfte ja Eigentum der aus ihm und den Kindern bestehenden Erbengemeinschaft besteht (§ 365 ZGB, habe extra nachgesehen).
    Sollte man jetzt wegen der Sozialamtsgeschichte aktiv werden oder die Leute "ins Unglück" rennen lassen in der Hoffnung, das tritt nie ein?

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  • Das "notarielle" hatte ich leider überlesen. Schon mein zweiter Patzer heute, peinlich.
    Damit wird die Sache allerdings nicht klarer. Ich sehe nicht, was eigentlich erreicht werden sollte. Zumindest die Beschränkung auf den 1/2 Anteil ist richtig, da an der anderen Hälfte ja Eigentum der aus ihm und den Kindern bestehenden Erbengemeinschaft besteht (§ 365 ZGB, habe extra nachgesehen). Sagen wir mal so, die Beschränkung war zur Zeit der Testierung vielleicht richtig. Einige Jahre später hat er das Eigentum am Wohngrundstück seiner Tochter übertragen. Da hätte der Erblasser vielleicht auch sein Testament an die aktuellen Umstände anpassen sollen. 
    Sollte man jetzt wegen der Sozialamtsgeschichte aktiv werden oder die Leute "ins Unglück" rennen lassen in der Hoffnung, das tritt nie ein?

    Was meinst du mit "ins Unglück rennen"?:gruebel:

    (Der Betreuer ist rechtlich nicht der fitteste und sieht anscheinend keinen Handlungsbedarf. Insbesondere zeigt er keine Ambitionen, eine Eintragung des Nießbrauchs herbeizuführen sprich entsprechende Verhandlungen mit der Grundstückseigentümerin = TV aufzunehmen. Das Sozialamt hatte die Mietzahlung nur vorübergehend eingestellt, bis klar war, wer den Erblasser = Vater = Vermieter beerbt hat. An wen jetzt eigentlich gezahlt wird, hat mir der Betreuer übrigens nicht mitgeteilt. Schuldrechtlich dürfte für den Vermieter seine Enkelin als Alleinerbin in den Mietvertrag eingetreten und nun Vertragspartner des Betreuten sein. Andererseits hatte der Erblasser schon lange vor seinem Tod das Grundstück seiner Tochter übertragen. :gruebel:)

  • Ich dachte so in die Richtung unberechtigte Leistung, die zurückgefordert werden könnte. Der Vater konnte doch nicht (mehr) vermieten, warum also hat er trotzdem vom Sozialamt Geld erhalten? Wie lange kann das noch so gehen? Faßt im Sozialamt die Sache keiner an, geht es bis zum Ende so. Falls aber doch, was dann? Will man das riskieren? Das waren so meine Befürchtungen.

    Daß Testamente nicht an die geänderte Lebenswirklichkeit angepaßt werden, ist doch aber leider auch oft der Fall.

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  • Bringt es nun eigentlich etwas, dem Betreuer "aufzugeben", den Nießbrauch für den Betroffenen im Grundbuch eintragen zu lassen? :gruebel:

    (Wie schon geschrieben, der Betreuer sieht/erkennt offenbar keinen Handlungsbedarf. Hab allerdings gewisse Befürchtungen, dass er die testamentarischen Regelungen vielleicht schon gar nicht versteht.)

  • Da es den 1/2-MEA des Vaters längst nicht mehr gibt, kann keine Eintragung entsprechend dem Testamentswortlaut mehr erfolgen. Hier muß daher tatsächlich ermittelt werden, was eigentlich bezweckt war. Danach kann man dann überlegen, ob und wie das Gewollte umgesetzt werden kann. An den Nießbrauchsgedanken kann ich mich immer noch nicht gewöhnen. Vielleicht geht der Vermächtnisanspruch insoweit inzwischen auch einfach nur noch ins Leere.

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  • Da es den 1/2-MEA des Vaters längst nicht mehr gibt, kann keine Eintragung entsprechend dem Testamentswortlaut mehr erfolgen.


    Wortlaut des Testaments war in erster Linie, dass der Betreute einen Nießbrauch am Grundstück erhalten soll.

    Das andere (Beschränkung auf den angeblichen 1/2-Anteil des Vaters) diente aus meiner Sicht eher der Beruhigung des Erblassers. Wenn ihm beim Tod auch tatsächlich nur der 1/2-Anteil gehört hätte, wäre natürlich auch nur insofern eine testamentarische Verfügung (inklusive Vermächtnis) diesbezüglich möglich gewesen. Der Erblasser konnte ja Dritte nicht verpflichten, an deren Anteil nach seinem Tod einen Nießbrauch für den Betroffenen eintragen zu lassen.

  • Wenn der Testator seit 15 Jahren nicht mehr Grundstückseigentümer ist, kann er keinen Nießbrauch am Grundbesitz "vererben".
    Ist der Betroffene in dieser Konstellation nicht vielleicht sogar (Mit-)Erbe, wenn der Nachlaß nur noch aus dem verbleibenden Bar- und Kontoguthaben besteht, welches ausdrücklich der Betroffene erhalten soll? Was gibt es für die Enkelin denn da noch zu erben?

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  • Unter der Prämisse eines Verschaffungsvermächtnisses lässt sich das schon lösen.

    Hier hat es der Betreuer wohl versäumt, bei Amtsübernahme die Rechtsgrundlagen des bestehenden Status Quo zu hinterfragen und das Betreuungsgericht hat sich bei Anordnung der Betreuung (oder im Lauf der Zeit) evtl. auch nicht groß für die Dinge interessiert. Auch das Verhalten des Sozialamts ist natürlich nicht über jeden Zweifel erhaben.

    Jetzt muss eben alles nachermittelt werden und es müssen die entsprechenden Konsequenzen aus dem Ermittlungsergebnis gezogen werden.

  • Wenn der Testator seit 15 Jahren nicht mehr Grundstückseigentümer ist, kann er keinen Nießbrauch am Grundbesitz "vererben".
    Ist der Betroffene in dieser Konstellation nicht vielleicht sogar (Mit-)Erbe, wenn der Nachlaß nur noch aus dem verbleibenden Bar- und Kontoguthaben besteht, welches ausdrücklich der Betroffene erhalten soll? Was gibt es für die Enkelin denn da noch zu erben?

    Gute Frage! (Vielleicht besaß der Erblasser zur damaligen Zeit noch ein weiteres Grundstück o. ä.?) :daumenrau

    Die jetzt erfolgte Rücksprache mit dem Nachlassgericht ergab jedenfalls, dass die Enkelin nach dem Testament als Alleinerbin angesehen wird. (Der Betreute wurde übrigens in der Nachlassakte als Pflichtteilsberechtigter vermerkt.)

  • Unter der Prämisse eines Verschaffungsvermächtnisses lässt sich das schon lösen.

    Hier hat es der Betreuer wohl versäumt, bei Amtsübernahme die Rechtsgrundlagen des bestehenden Status Quo zu hinterfragen und das Betreuungsgericht hat sich bei Anordnung der Betreuung (oder im Lauf der Zeit) evtl. auch nicht groß für die Dinge interessiert. Auch das Verhalten des Sozialamts ist natürlich nicht über jeden Zweifel erhaben.

    Darüber kann man wohl geteilter Meinung sein. Mir erscheint fraglich, ob für den Betreuer oder das Betreuungsrecht die Pflicht bestand, zu prüfen ob der Vermieter auch noch Grundstückseigentümer ist. Das würde ich eher verneinen. Der unbefristete Mietvertrag war vor ca. 20 Jahren geschlossen worden (vor Anordnung der Betreuung), etwa 5 Jahre später hat der Erblasser = Vermieter dann sein Grundstück seiner Tochter übertragen. Wüsste jetzt zumindest nicht, an welcher Stelle diesen Eigentümerwechsel der Betreuer oder das Gericht hätten mitbekommen müssen. Ähnlich dürfte es für das Sozialamt gewesen sein. Es lag ein Mietvertrag vor, die Mieterhöhungsschreiben erfolgten auch durch den Erblasser als er nicht mehr Eigentümer war.

    Jetzt muss eben alles nachermittelt werden und es müssen die entsprechenden Konsequenzen aus dem Ermittlungsergebnis gezogen werden.

    Was stellst du dir da konkret vor? :gruebel:

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