Hallo ihr Lieben! Für mein Problem gibt es wahrscheinlich eine ganz simple Lösung, auf die ich nur leider nicht komme.
Ein in Norddeutschland beauftragter RA verklagt für seinen Mandanten/seine Mandantin (Sitz in Süddeutschland) in Süddeutschland die Gegenseite (Gerichtsstandsvereinbarung)
Termin wurde anberaumt: RA schickt einen Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung.
Sache wird durch Urteil entschieden (Kostenerstattung zu Gunsten des Klägers/der Klägerin - nach § 104 ZPO)
Nun meine Frage:
Sind Terminsvertreterkosten festsetzbar?
Wenn nicht: Dann lässt der RA doch die fiktiv entstanden Kosten festsetzen? (Also VG, TG, etc.?)
Und wie läuft das hintenrum? Denn uns steht ja im Endeffekt die Terminsgebühr gar nicht zu. Dann muss ich doch später darauf achten, dass die uns erstattete Terminsgebühr an den Terminsvertreter nebst Umsatzssteuer weitergeleitet wird, ist doch richtig oder?
Ich weiß nicht warum, aber ich komme nicht auf des Rätsels Lösung. Über schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar.