Guten Morgen,
habe folgenden Fall: Gläubiger und Schuldner haben eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Der Schuldner zahlt zwei Raten und stellt die Zahlung dann ein. Der Gläubigeranwalt sendet ein Zwangsvollstreckungsandrohung ab, darauf nimmt der Schuldner die Ratenzahlung wieder auf und stellt sie nach zwei weiteren Raten wieder ein. Es erfolgt eine neue Androhung, danach wird die Ratenzahlung wieder für zweimal fortgesetzt. Es erfolgt eine erneut Androhung und eine erneute Fortsetzung der Ratenzahlung für zweimal. Dann erfolgt erneut die Androhung der Zwangsvollstreckung und schließlich PfÜb- Antrag. Der Gläubigeranwalt will für alle Ankündigungen bis auf die letzte, wo er die Anwaltsgebühr auf den PfÜb anrechnet die Anwaltsgebühren vom Schuldner erstattet bekommen.
M.E. ist das so nicht mehr angemessen, vgl. auch AG Münster DGVZ 2006, 31.
Wie seht Ihr das?