Wiederholte Zwangsvollstreckungandrohung erstattungsfähig?

  • Guten Morgen,

    habe folgenden Fall: Gläubiger und Schuldner haben eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Der Schuldner zahlt zwei Raten und stellt die Zahlung dann ein. Der Gläubigeranwalt sendet ein Zwangsvollstreckungsandrohung ab, darauf nimmt der Schuldner die Ratenzahlung wieder auf und stellt sie nach zwei weiteren Raten wieder ein. Es erfolgt eine neue Androhung, danach wird die Ratenzahlung wieder für zweimal fortgesetzt. Es erfolgt eine erneut Androhung und eine erneute Fortsetzung der Ratenzahlung für zweimal. Dann erfolgt erneut die Androhung der Zwangsvollstreckung und schließlich PfÜb- Antrag. Der Gläubigeranwalt will für alle Ankündigungen bis auf die letzte, wo er die Anwaltsgebühr auf den PfÜb anrechnet die Anwaltsgebühren vom Schuldner erstattet bekommen.
    M.E. ist das so nicht mehr angemessen, vgl. auch AG Münster DGVZ 2006, 31.
    Wie seht Ihr das?

  • Warum soll das nicht angemessen sein (habe keine DGVZ)? Schuldner stellt Zahlungen ein und setzt dann jeweils aufgrund der Androhungen wieder fort.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Gegenfrage: Warum sollte es erstattungsfähig über § 788 ZPO sein, wenn ich damit rechnen muss, dass die Ratenzahlung nach ein, zwei weiteren Zahlungen eingestellt wird und letztlich nach nur schleppender Ratenzahlung gänzliche Einstellung der Zahlungen erfolgt?

  • wenn ich damit rechnen muss, dass die Ratenzahlung nach ein, zwei weiteren Zahlungen eingestellt wird

    Das ist gerade die Frage, muss der Gläubiger -zum Zeitpunkt der Androhung!- damit rechnen das der Schuldner nur 1,2 mal zahlen wird, muss er also damit rechnen das der Schuldner sich nicht an Vereinbarungen halten wird?
    Kann man pauschal so definitiv nicht sagen, dann wäre ja auch jeder Vergleich nicht notwendig, da der Gläubiger damit rechnen muss dass dieser nicht eingehalten wird...

    Also 1-2 würde ich schon als notwendig ansehen - allerdings auch keine 4-5 wie hier.

  • Gegen die Kosten einer Androhung lässt sich m.E. auch nichts sagen, diese wären jedoch auf die PfÜb-Gebühr bei schleppender Ratenzahlung anzurechnen gem. AG Münster aaO. War die ZV vorübergehend ausgesetzt und wird fortgesetzt begründet dies keinen weiteren Gebührenanspruch.
    Genau hier sehe ich das Problem, bzw. bin mir nicht schlüssig wie zu verfahren ist.

  • AG Münster aaO.

    Zum AG Münster:

    Zitat

    Bleibt die unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgte Zahlungsaufforderung des vom Gläubiger beauftragten Anwalts jedoch ohne Erfolg

    Das ist hier meiner Meinung auch ein Problem, die Androhungen führten ja zu einem "Erfolg" (Zahlungen würden geleistet). Da ist es dann schlecht zu begründen sie waren nicht notwendig :nixweiss:
    Und da kommt es auch nicht auf die Höhe des Erfolges an (ob jetzt 2 Zahlungen a 20 EUR, oder 5 Zahlungen a 10 EUR)...
    Genauso wie beim Konto-Pfüb, da kommt ja im Ergebnis oft garnichts raus, ist aber trotzdem notwendig.

    Ich verstehe ja die Bauschmerzen dabei, aber trotzdem wäre ich da mal eher der Meinung "im Zweifel für den Gläubiger".

  • Im letzten Absatz der Entscheidung (AG Münster DGVZ 2006, 31) heißt es aber:
    "Kommt es nach Vollstreckungsandrohung indes, wie im vorliegenden Fall, wegen nicht oder nur schleppender Zahlung zu einem Vollstreckungsauftrag, so gehen die Kosten für die Vollstreckungsaufforderung in der Gebühr des VV 3309 RVG auf und können mithin nur insgesamt nur einmal erstattet werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, zu VV 3309 RVG, Rn. 10 m. w N.)."
    Hier kommt es ja nur zu schleppenden Ratenzahlungen. Einmal lass ich die Kosten durchgehen, jedoch haben die weiteren Mahnungen, bhei den abzusehen war, dass wieder so verfahren wird, nichts mehr mit den notwendigen Kosten der Rechtsverfoplgung zu tun. Es war abzusehen, dass wieder nur geringe Zahlungen geleistet werden. Wenn später das Verfahren durch weitere Mahnungen fortgesetzt wird, wird damit die alte Maßnahme m.E. fortgeführt. Kürze jetzt entsprechend und lasse es auf ein Rechtsmittel ankommen

  • Das LG Hannover hat durch Beschluss vom 8.3.2013 -55 T 16/13- entschieden, dass in derartigen Fällen die Kosten der Zwangsvollstreckungsandrohungen nicht gesondert vom Schuldner zu erstatten sondern auf den nachfolgenden Vollstreckungsauftrag anzurechnen sind.

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