Bei mir handelt eine Notarangestellte in Vollmacht für Eigentümer und Erwerber und einigt sich mit sich selbst über den Eigentumsübergang. Diese Erklärung ist jedoch nicht beurkundet sondern nur unterschriftsbeglaubigt. Obwohl hier ja an der gleichzeitigen Anwesenheit der vertretenen Beteiligten kein Zweifel bestehen kann, reicht wohl die bloße Beglaubigung der Unterschrift für die Umschreibung nicht aus, obwohl die Auflassung materiellrechtlich wirksam ist (Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rn. 711 u. 3324; Bauer/v. Oefele, 3. Auflage, Rn. 206 zu § 20 GBO).
Ist das herrschende Meinung oder wird das auch anders gesehen und gehandhabt?
Wenn man der obigen Ansicht folgt, ist dann eine rückwirkende Mängelbeseitigung möglich, so dass eine ZwVfg zu erlassen ist, oder ist der Antrag zurückzuweisen?
Ich denke, da die Auflassung materiellrechtlich wirksam ist und nur ein formgerechter Nachweis fehlt, ist eine ZwVfg angezeigt.