Auflassungserklärung nur beglaubigt und nicht beurkundet

  • Bei mir handelt eine Notarangestellte in Vollmacht für Eigentümer und Erwerber und einigt sich mit sich selbst über den Eigentumsübergang. Diese Erklärung ist jedoch nicht beurkundet sondern nur unterschriftsbeglaubigt. Obwohl hier ja an der gleichzeitigen Anwesenheit der vertretenen Beteiligten kein Zweifel bestehen kann, reicht wohl die bloße Beglaubigung der Unterschrift für die Umschreibung nicht aus, obwohl die Auflassung materiellrechtlich wirksam ist (Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rn. 711 u. 3324; Bauer/v. Oefele, 3. Auflage, Rn. 206 zu § 20 GBO).

    Ist das herrschende Meinung oder wird das auch anders gesehen und gehandhabt?

    Wenn man der obigen Ansicht folgt, ist dann eine rückwirkende Mängelbeseitigung möglich, so dass eine ZwVfg zu erlassen ist, oder ist der Antrag zurückzuweisen?

    Ich denke, da die Auflassung materiellrechtlich wirksam ist und nur ein formgerechter Nachweis fehlt, ist eine ZwVfg angezeigt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wirksamkeitsvoraussetzung ist aber auch die gleichzeitige Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle. Und dass der Notar auch da war, läßt sich durch eine Unterschriftsbeglaubigung nicht nachweisen.
    Ich halte die materiellrechtliche Wirksamkeit daher für fraglich.


    Edit: zu langsam getippt. marcus war schneller

  • Okay, das ist natürlich richtig. Dann bestehen zumindest Zweifel an der Wirksamkeit der Auflassung, so dass eine ZwVfg. ausscheidet. :eek:

    Dumm gelaufen...

    Danke Euch!

    Ulf

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  • Da wurde wohl beim Notar was verwechselt. Wenn die Einigung bereits im Kaufvertrag enthalten ist und nur die Bewilligung (ausdrücklich) nicht erklärt wurde, dann könnte später die Eintragungsbewilligung mit UB erfolgen.

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